TE Vwgh Beschluss 1994/12/14 92/03/0231

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG OÖ 1964 §56a Abs1;
JagdG OÖ 1964 §56a Abs2;
JagdG OÖ 1964 §56a Abs3;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der

1) Österreichischer Alpenverein, Landesverband Oberösterreich, und 2) Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Oberösterreich, beide in Linz, beide vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. August 1992, Zl. Agrar-480042/-I/Bü-1992, betreffend Schaffung von Ruhezonen (mitbeteiligte Partei: P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wies mit Bescheid vom 16. November 1990 den Antrag der mitbeteiligten Partei, das Betreten der Fütterungen Bernerau im Umkreis von 200 m, Höbach im Umkreis von 100 m und Hüttl im Umkreis von 150 m zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung während der Notzeit (Ruhezonen) zu verbieten, gemäß § 56a des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1988, ab. Über die Berufung der mitbeteiligten Partei entschied die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31. August 1992 wie folgt:

"I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und im Eigenjagdgebiet von Herrn P in S zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung das Betreten von Grundflächen im Umkreis von 200 m um die Fütterung Bernerau und im Umkreis von 150 m um die Fütterung Hüttl in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis 30. April 1993 jeweils täglich von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (kalendarisch) bei Einhaltung nachfolgender Auflagen verboten:

1. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen.

2. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezonen festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.

3. Der Jagdausübungsberechtigte hat die festgelegten Betretungsverbote in den Gemeinden S und G ortsüblich kundzumachen.

II. Hinsichtlich der Schaffung einer Ruhezone bei der Fütterung Höbach wird der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.11.1990, Agrar-703/1988 Tr/Eb, bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 56a OÖ. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idF LGBl. Nr. 2/1990".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Prozeßvoraussetzung der Beschwerdelegitimation liegt daher nur dann vor, wenn der bekämpfte Bescheid über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abzusprechen hatte.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Festlegung von Ruhezonen für die Fütterungen Bernerau und Hüttl einerseits in ihrem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verfahrens, andererseits in ihrem Recht darauf verletzt, daß die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen, etc. und der allen physischen Personen eingeräumte subjektive Rechtsanspruch, den Wald zu Erholungszwecken betreten zu dürfen und sich dort aufzuhalten, nicht unzumutbar eingeschränkt werden dürfe.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Abs. 1-3 des § 56a des OÖ. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, idF LGBl. Nr. 13/1988 (JG), lauten wie folgt:

"(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u.dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.

(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.

(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Berufungsrecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind."

Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. hiezu die Hinweise in Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht,

118f) sollte hier betroffenen Vereinen (insbesondere alpinen Vereinigungen, Wintersportvereinen etc.) ein Anhörungsrecht eingeräumt werden. Diesen Anhörungsberechtigten kommt - soweit sie nicht etwa auch Grundeigentümer sind und so Parteistellung besitzen - ein inhaltlich begrenztes Berufungsrecht zu, ohne daß damit subjektive Rechte im üblichen Sinn verbunden wären. Durch diese Regelung hat der Landesgesetzgeber unter anderem den in § 56a Abs. 2 JG genannten Vereinen, damit also auch dem Österreichischen Alpenverein und dem Touristenverein "Naturfreunde" bzw. deren Untergliederungen (vgl. Pesendorfer/Rechberger, a.a.O., 119) als anhörungsberechtigten Formalparteien bzw. mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen Beliehenen in beschränktem Umfang Parteistellung eingeräumt. Die ihnen gewährte Mitwirkung im Verfahren besteht in der Abgabe einer Stellungnahme sowie Erhebung einer Berufung im Sinne des § 56a Abs. 3 leg. cit. Dementsprechend könnten die Beschwerdeführer in dem ihnen im Verwaltungsverfahren eingeräumten Mitwirkungsrecht nur insoweit verletzt sein, als ihnen die subjektiven Rechte auf Abgabe einer Stellungnahme oder auf Erhebung einer Berufung verweigert wurden. Nur in diesem Umfang kommt ihnen Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu, ein darüberhinausgehendes objektives Beschwerderecht besteht nach § 56a JG nicht. Aus dem Beschwerdevorbringen, im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich, daß ihnen weder das Recht auf Erhebung einer Berufung verweigert wurde (ihren Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Jänner 1989 war mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 1989 Folge gegeben worden) noch wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Anhörung verletzt, wobei nur auf die zuletzt ergangenen Stellungnahmen vom 2. Juni 1992 (Erstbeschwerdeführer) und vom 29. Oktober 1991 (Zweitbeschwerdeführer) hinzuweisen ist.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030231.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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