Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0286 94/16/0287Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden der M in R, gegen die hg. Beschlüsse vom 6. Oktober 1994, 1. Zl. 94/16/0203-3 und
2. Zl. 94/16/0172-6, sowie 3. über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0172-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.
Die Beschwerden werden ZURÜCKGEWIESEN;
2.
der Wiederaufnahmsantrag wird ABGEWIESEN.
Begründung
Mit dem im Kopf dieses Beschlusses unter 1. näher bezeichneten hg. Beschluß wurde eine als "rekursbedingter Einspruch" bezeichnete, gegen den hg. Beschluß vom 9. August 1994, Zl. 94/16/0172, gerichtete Eingabe mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist.
Mit dem im Kopf dieses Beschlusses unter 2. näher bezeichneten Beschluß wurde das hg. Verfahren Zl. 94/16/0172, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wegen Unterlassung einer Mängelbehebung eingestellt.
Gegen beide hg. Beschlüsse richten sich nunmehr Eingaben der Beschwerdeführerin, die ausdrücklich als "Rekurs-Eingabe" bezeichnet und die daher wiederum als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu werten sind.
Auch diese Eingaben sind daher zurückzuweisen.
Was die begehrte Wiederaufnahme des hg. Verfahrens Zl. 94/16/0172 anlangt, ist folgendes zu sagen. Im Kern ihres weitgehend nicht verständlichen Vorbringens strebt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens wegen einer behaupteten "menschenrechtlich nicht gedeckten Vorgangsweise" an.
Damit bringt die Antragstellerin aber keinen der in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmstatbestände zur Darstellung, weshalb dem Antrag von vornherein der Erfolg zu versagen war, ohne daß es der Einleitung eines Verbesserungsauftrages bedurfte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160285.X00Im RIS seit
03.04.2001