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15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung ÜbergangsrechtNorm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 8. August 1994, Zl. 183.600/10-I/8/94, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages nach § 73 AVG in einer Archivangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1994 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 13. September 1993, ergänzt mit Eingabe vom 17. September 1993 beim Österreichischen Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv, ihm gegen Kostenersatz Ablichtungen aller einschlägigen Akten des Bundesministeriums für Justiz auszufolgen, die im Zeitraum vom 27. April 1945 bis 30. Juni 1950 ein Gnadenverfahren über ein von einem inländischen Gericht verhängtes Todesurteil zum Gegenstand hatten. Laut angefochtenem Bescheid war dieser Antrag damit begründet, der Beschwerdeführer benötige diese Unterlagen im Zusammenhang mit einem Gnadengesuch, das er für eine dritte Person eingebracht habe; für welche Person dies geschehen sei, gab der Beschwerdeführer nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993 verständigte das Österreichische Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv den Beschwerdeführer, sein Ansuchen sei zur direkten Erledigung an das Archiv der Republik weitergeleitet worden. Eine Urgenz des Beschwerdeführers blieb unbeantwortet.
Mit der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 6. April 1994 beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge aussprechen, "1. daß die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 17. September 1993 betreffend Einsicht in die dort bezeichneten, im Archiv der Republik verwahrten Akten des Bundesministeriums für Justiz auf das Bundeskanzleramt übergegangen ist;
2. dem Antragsteller gegen Kostenersatz von Photokopien aller einschlägigen Akten des Bundesministeriums für Justiz, die im Zeitraum vom 27. April 1945 bis 30. Juni 1950 ein Gnadenverfahren über ein von einem inländischen Gericht verhängtes Todesurteil zum Gegenstand gehabt haben, zu bewilligen".
Er begründete diesen Antrag damit, gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 ressortierten die Archivangelegenheiten in die Zuständigkeit des BKA. Nach Art. II EGVG habe das Archivamt das AVG anzuwenden. Es hätte daher gemäß § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden gehabt. Diese Sechsmonatsfrist sei am 21. März 1994 zu Ende gegangen.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Rechtsauffassung dar, wonach die Zuständigkeit des Archivamtes, dessen hoheitlich wahrzunehmende Zuständigkeiten sich aus dem Denkmalschutzgesetz (§ 17) und dem Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut (§ 15) ergäben, zur Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Dies habe offenbar auch der Beschwerdeführer so gesehen, weil er seinen Antrag auf Einsichtnahme nicht an das Archivamt, sondern richtigerweise an das Österreichische Staatsarchiv gerichtet habe. Das Österreichische Staatsarchiv, das gemäß § 10 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes eingerichtet worden sei, sei jedoch ein vom Archivamt zu unterscheidendes Verwaltungsorgan. Das Österreichische Staatsarchiv verwalte einen Teil des Vermögens der Republik, nämlich die Urkunden und Dokumente, die in den im Gesetz erwähnten Archiven des Österreichischen Staatsarchives lagerten. Ihm komme jedoch keine Hoheitsgewalt kraft Gesetzes zu, weshalb das AVG, insbesondere auch dessen § 73, für das Österreichische Staatsarchiv nicht gelte. Abgesehen davon mangle es dem Beschwerdeführer an der in § 73 AVG vorausgesetzten Parteistellung (wird näher ausgeführt).
Dazu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 1994 Stellung, in der er im wesentlichen geltend machte, die Auffassung, die Einsicht der im Österreichischen Staatsarchiv verwalteten Akten sei gesetzlich nicht geregelt und dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, treffe nicht zu. Er vertrat die Auffassung, für die Einsicht in Akten, die in einem Archiv verwahrt werden würden, seien (nach wie vor) jene Vorschriften maßgebend, die in den jeweils (nach ihrer Herkunft) in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (AVG, ZPO, StPO) enthalten seien (wird näher ausgeführt). Abschließend räumte der Beschwerdeführer ein, daß das Österreichische Staatsarchiv keine Behörde sei. Zur Erledigung seines Antrages wäre daher nach seiner dargelegten (Rechts)Auffassung jene Behörde zuständig, in deren Akten Einsicht genommen werden solle: Dies sei das Bundesministerium für Justiz. "Somit wäre der vorliegende Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das mehrfach erwähnte Bundesministerium abzutreten."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 1994 (mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut) gemäß § 73 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1994 - vereinfacht dargestellt - die Auffassung vertreten, die im Staatsarchiv gelagerten Akten der Justiz blieben Gerichtsakten, für deren Einsicht bei "Strafrechtsakten" die StPO, bei Zivilrechtsakten die ZPO und bei verwaltungsbehördlichen Akten das AVG (weiterhin) anzuwenden seien. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, daß dann gemäß § 83 StPO bei "Strafrechtsakten" die Gewährung der Einsicht eine Angelegenheit der Rechtsprechung und nicht der Justizverwaltung sei. Auf diese Bestimmung könne daher der Antrag auf Akteneinsicht nicht gestützt werden, wenn die betreffenden Akten bereits vom Gericht ausgeschieden und dem Österreichischen Staatsarchiv übergeben worden seien. Die Rechtsansicht des vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1994 zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1972, B 166/72 (keine hoheitliche Regelung der Benützung von Beständen des Österreichischen Staatsarchives) treffe daher zu. Eine Einsichtnahme in verwaltungsbehördliche Akten durch Dritte sei im AVG gar nicht vorgesehen. Das Recht auf Akteneinsicht könne auch nicht aus dem Auskunftpflichtgesetz abgeleitet werden. Außerdem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dieses Recht im Interesse eines Dritten (den er trotz ausdrücklicher Forderung nicht genannt habe), auszuüben. Schließlich könne "der Anregung des D" in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1994, falls das Bundeskanzleramt nicht zuständig sei, möge es den "vorliegenden Antrag" (gemeint könne naturgemäß sein Devolutionsantrag vom 6. April 1994 sein, da bei der belangten Behörde derzeit nur dieser vorliege) gemäß § 6 AVG an das Bundesministerium für Justiz abtreten, "nicht gefolgt werden, da dieses ebenfalls nicht zuständig ist, über den gegenständlichen Devolutionsantrag zu entscheiden. Das Bundeskanzleramt ist nämlich nach dieser Bestimmung nur berechtigt, einen Antrag einer Partei AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE weiterzuleiten." Dem Beschwerdeführer bleibe es aber unbenommen, einen Antrag auf Akteneinsicht an das Bundesministerium für Justiz zu richten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen, zumal der Beschwerdeführer seinen Devolutionsantrag vom 6. April 1994 nicht zurückgezogen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch beschwert, daß die belangte Behörde seinen Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen habe. Sie habe seinen Antrag auf Abtretung des Devolutionsantrages an das Bundesministerium für Justiz in eine Anregung umgedeutet, wobei sie die Auffassung vertrete, diese Behörde sei nicht zuständig über seinen Devolutionsantrag zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde nehme die Abgabe eines (hier strafgerichtlichen) Aktes an ein Archiv, diesem nicht diese Eigenschaft: Wäre die Auffassung der belangten Behörde richtig, könnte sich jede Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht (der Beschwerdeführer habe sich auf § 82a StPO in der Fassung BGBl. 1983/526 berufen, auf den die belangte Behörde gar nicht eingegangen sei) dadurch entziehen, daß sie ihre Akten einem Archiv zur Aufbewahrung übergebe, womit aber die Verfügung über die Akten von der Hoheitsverwaltung in jene der Privatwirtschaftsverwaltung wechseln würde; für letzteren Bereich fehlte es an der gesetzlichen Regelung für deren Benützung. Abschließend führte der Beschwerdeführer folgendes wörtlich aus:
"4.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Äußerung vom 14. Juli 1994 unter Punkt 3.2.1. detailliert dargestellt, welche Rechtsvorschriften einen Rechtsanspruch auf die Benützung strafgerichtlicher Akten (gleich, wo sie sich befinden) vermitteln. Er hatte daraus den Schluß gezogen, daß er (infolge anderer rechtlicher Beurteilung zu einem früheren Zeitpunkt) mit seinem Antrag an eine unzuständige Behörde herangetreten ist und somit dessen Überweisung nach § 6 AVG an die tatsächlich zuständige Behörde beantragt. Diesen Antrag hat die belangte Behörde zu Unrecht zurückgewiesen. Damit ist aber auch bewiesen, daß der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (§ 42 Abs. 2 Ziff. I VwGG)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht (nach Abs. 2 dieser Bestimmung) auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im Abschnitt C, Staatliche Sonderverwaltung I, Bereich der Staatskanzlei (nunmehr Bundeskanzleramt), ordnet § 10 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, in seinem § 10 folgendes an:
"(1) Das Reichsarchiv Wien, das Heeresarchiv in Wien und das Verkehrsarchiv in Wien werden aufgelöst.
(2) An ihrer Stelle wird das Österreichische Staatsarchiv in Wien errichtet.
(3) Dieses Archiv gliedert sich in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das allgemeine Verwaltungsarchiv, das Finanz- und Hofkammerarchiv und das Kriegsarchiv."
Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, weist unter Abschnitt A Z. 12 dem Bundeskanzleramt "Angelegenheiten der Archive" zu.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist auschließlich die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gerichteten auf § 73 AVG gestützten Devolutionsantrages vom 6. April 1994 betreffend Einsicht (Herstellung von Kopien gegen Kostenersatz) in (von) bestimmten Akten im Österreichischen Staatsarchiv (Archiv der Republik). Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung dieses Bescheides, eine Abtretung nach § 6 AVG an das Bundesministerium für Justiz sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu. Insbesondere kann ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Justiz nicht schon mit Hinweis auf diese Auffassung des Bundeskanzleramtes im angefochtenen Bescheid zurückgewiesen werden.
Es trifft zu, daß nach § 73 AVG die Zulässigkeit des Devolutionsantrages die Parteistellung des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (hier:
Einsichtsbegehren/Herstellung von Ablichtungen aus bestimmten Aktenteilen, die im Archiv lagern) voraussetzt.
Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, wie das Benützungsverhältnis zum Österreichischen Staatsarchiv rechtlich einzuordnen ist: Denn selbst dann, wenn dieses Benützungsverhältnis als ein hoheitlich gestaltetes Rechtsverhältnis mit subjektiv-öffentlichen Rechten und Pflichten einzuordnen wäre, kommt dem Beschwerdeführer schon deshalb keine Parteistellung zu, weil er im Verwaltungsverfahren unmißverständlich erklärt hat, sein Einsichtsrecht im Interesse eines Dritten (nicht aber im eigenen Interesse) auszuüben und im Beschwerdefall nicht erkennbar ist, daß der Beschwerdeführer durch das von der Verwaltung gesetzte Verhalten in SEINEN Rechten verletzt werden konnte. Die Wahrnehmung von (behaupteten) subjektiven öffentlichen Rechten Dritter begründet aber nicht die Parteistellung des Einschreiters (Beschwerdeführers). Zutreffend hat daher die belangte Behörde die Zulässigkeit des Devolutionsantrages schon aus diesem Grund verneint.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war sie aber auch zuständig, über den bei ihr eingebrachten Devolutionsantrag vom 6. April 1994 zu entscheiden. Ihre Zuständigkeit gründet sich auf die organisatorische Unterordnung des Österreichischen Staatsarchives in Verbindung mit dem Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Devolutionsantrag vom 6. April 1994 ausdrücklich an die belangte Behörde gerichtet und auch bei ihr eingebracht hat. Der (auf einer - was die Zuständigkeit betrifft - geänderten Rechtsauffassung beruhende) spätere "Abtretungs"antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1994 bezieht sich - auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - auf seinen Devolutionsantrag vom 6. April 1994 und kann daher nicht als dessen Zurückziehung gedeutet werden. Dieser Antrag hat daher der belangten Behörde nicht die Zuständigkeit genommen, für ihren Zuständigkeitsbereich (diesen hat sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht überschritten) über dessen Unzulässigkeit abzusprechen. Da ein Devolutionsantrag unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einzubringen ist, § 73 Abs. 2 AVG gegenüber § 6 Abs. 1 leg. cit. lex specialis ist, kann ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag, - der auf welchem Wege auch immer der (sachlich zuständigen) Oberbehörde zugekommen ist - den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (vgl. z.B. VwSlg. 7392 A/1968). Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis den Beschwerdeführer zutreffend auf die Möglichkeit des Antrages beim Bundesministerium für Justiz hingewiesen.
Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGParteistellung ParteienantragSpruch und BegründungVerfahrensrecht AVGParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120248.X00Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011