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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag des L in R, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0184-8 eingestellten Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird ABGEWIESEN.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994 (damals Zl. 94/01/0366-4) und vom 22. August 1994, Zl. 94/16/0184-7, verwiesen, womit zunächst ein Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers im zitierten Verfahren ab- und sodann ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Mit Rücksicht auf die Unterlassung einer aufgetragenen Mängelbehebung wurde schließlich mit hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994, Zl.94/16/0184-8, das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Der letztzitierte Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 16. November 1994 zugestellt. Am 23. November 1994 gab er den nunmehr vorliegenden Wiederaufnahmsantrag zur Post. Im Kern seines weitgehend nicht verständlichen Vorbringens strebt der Antragsteller die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens "aus Menschenrechtsaspekten" an, wobei er wiederholt ausdrücklich behauptet, die vorgenommene Einstellung könne "in menschenrechtlicher Fairneß nicht gestattet sein".
Damit bringt der Antragsteller aber keinen der in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmstatbestände zur Darstellung, weshalb dem Antrag von vornherein der Erfolg zu versagen war, ohne daß es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedurfte.
Insoweit der Antragsteller seinen Antrag auch in bezug auf das mit den eingangs zitierten Beschlüssen abgeschlossene Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt haben sollte, ist er darauf hinzuweisen, daß gemäß § 45 Abs. 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gar nicht zulässig ist. Überdies wäre der Antrag insoweit auch verspätet (§ 45 Abs. 2 VwGG), weil der hg. Beschluß vom 22. August 1994 dem Antragsteller schon am 26. August 1994 zugestellt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160281.X00Im RIS seit
20.11.2000