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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0285Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des 1. SM und 2. der BM, mit der mj. AM, alle in T, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1994, Zl. 4.339.685/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1994 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien (Staatsangehörigkeit: "Bosnien") gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland jeweils vom 23. Juli 1992 abgewiesen und ausgesprochen, daß es den Beschwerdeführern kein Asyl gewähre.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern, ohne sich mit deren Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihnen der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei von den Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 27. Mai 1992 aus, wonach sie sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten hätten. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, hat sich die belangte Behörde doch inhaltlich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 1 Asylgesetz (1968) iVm Art. 1 Abs. a Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht auseinandergesetzt. Auf dem Boden der von der belangten Behörde richtiger Weise anzuwendenden alten Rechtslage hätte sie von dem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 93/01/1508 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Stempelgebühren konnten nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010284.X00Im RIS seit
03.04.2001