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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Beschwerdeführer N, S, L und K, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juni 1994, Zl. Fr 1414/1994, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer am 14. April 1994 ohne den erforderlichen Sichtvermerk, somit unter Mißachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles des FrG, aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist und binnen einem Monat betreten worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten am 15. April 1994 einen Asylantrag eingebracht, weshalb ihnen gemäß § 7 Asylgesetz 1991 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, sodaß § 17 FrG zufolge des § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht anwendbar sei. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nur jenem Asylwerber zu, "der gemäß § 6 eingereist ist". Daß diese Voraussetzung auf die Beschwerdeführer zuträfe, findet weder in den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde noch im Vorbringen der Beschwerdeführer Deckung. Diese fallen nicht unter § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991, weil sie nicht direkt aus dem Staat gekommen sind, in dem sie behaupten, Verfolgung befürchten zu müssen (Irak); § 6 Abs. 2 leg. cit. kommt für sie nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, daß ihnen die Einreise formlos gestattet worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0312).
Die Beschwerdeführer räumen ein, ohne den erforderlichen Sichtvermerk - somit entgegen § 5 FrG - in das Bundesgebiet eingereist zu sein; sie bestreiten auch nicht, binnen einem Monat betreten worden zu sein. Damit ist aber der Tatbestand nach § 17 Abs. 2 Z. 6 erster Fall FrG erfüllt. Ob die Beschwerdeführer - wie sie behaupten - in den von ihnen durchreisten Drittländern der Gefahr der Rückschiebung in den Verfolgerstaat ausgesetzt waren, ist im Anwendungsbereich der genannten Bestimmung für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ebenso unerheblich wie die Frage, in welchen Staaten sie im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es sei auch die Genfer Flüchtlingskonvention unberücksichtigt geblieben, die einen Mindeststandard an Schutzgewährung zusichere, der keinesfalls eingehalten werden könne, wenn Flüchtlinge unmittelbar nach Stellen eines Asylantrages ausgewiesen würden, haben sie offenbar Art. 32 GFK im Auge. Der Schutz dieser Bestimmung kommt jedoch zufolge ihrer Z. 1 nur solchen Flüchtlingen zu, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten. Diese Voraussetzung trifft aber - wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - auf die Beschwerdeführer nicht zu.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180743.X00Im RIS seit
20.11.2000