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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über den Antrag der L-Gesellschaft m.b.H. in B, auf Bewilligung 1.) der Wiederaufnahme der mit Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/15/0196 bzw. 0197, 0198 abgeschlossenen hg. Verfahren und 2.) der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung eines Sachvorbringens in den unter Punkt 1.) genannten hg. Verfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/15/0196 bzw. 0197, 0198 wurden drei zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundene Beschwerden der Antragstellerin gegen drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Der zitierte Beschluß wurde der Antragstellerin am 22. Februar 1994 zugestellt.
Nunmehr begehrt die Antragstellerin einerseits die Bewilligung der Wiederaufnahme und andererseits die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je mit der Begründung, aus dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1994, G 215/94, sei ersichtlich, daß sie es versäumt habe, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "Normbedenken" gegen § 61 VwGG vorzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 VwGG sind Anträge auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand je mit zwei Wochen befristet. Der Fristenlauf beginnt betreffend die Wiederaufnahme ab Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund (§ 45 Abs. 2 VwGG) bzw. hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab Aufhören des Hindernisses (§ 46 Abs. 3, erster Fall VwGG).
Unter der Annahme, die Antragstellerin habe erst mit der am 13. Oktober 1994 erfolgten Zustellung des obzitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den hg. AV vom 15. November 1994) Kenntnis von jenem Umstand erlangt, mit dem sie ihre Anträge begründet, erweisen sich die gestellten Anträge zwar als rechtzeitig, sie sind jedoch nicht berechtigt.
Die Gründe für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind in § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG taxativ aufgezählt (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 641 Abs. 2 referierte hg. Judikatur). Ebensowenig wie eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof zu einer Wiederaufnahme führen kann (vgl. dazu Dolp, aaO. 634 letzter Absatz), vermag das - worauf auch immer zurückzuführende - Unterbleiben einer bestimmten rechtlichen Argumentation der Partei einen Wiederaufnahmsgrund darzustellen.
Ähnliches gilt für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Selbst wenn man der Antragstellerin diesbezüglich eine unterlaufene Fristversäumnis zubilligen wollte, so wäre die Unterlassung des rechtzeitigen Vorbringens verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 61 VwGG allenfalls auf einen Rechtsirrtum der Antragstellerin zurückzuführen. Ein Rechtsirrtum aber bildet nach der ständigen hg. Judikatur keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Dolp, aaO. 648 letzter Absatz und 649 erster Absatz).
Die Anträge waren daher ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, weshalb sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens erübrigte.
Die Entscheidung war gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d und e VwGG im Dreiersenat zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150189.X00Im RIS seit
20.11.2000