TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/15 93/09/0444

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der B-GmbH in G, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 24. September 1993, Zl. IIe 6702 B/995 240, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, die eine Pizzeria führt, stellte am 11. März 1993 beim Arbeitsamt den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten syrischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Kellner. Mit Bescheid vom 26. April 1993 wies das zuständige Arbeitsamt den Antrag gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. In der Begründung wird nach Zitierung des § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufung rügte die beschwerdeführende Partei die bisherige Verfahrensgestaltung seitens der Behörde (so sei beispielsweise das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden), wies auf die nach wie vor unbesetzte Arbeitsstelle hin und darauf, daß das Arbeitsamt bisher nicht in der Lage gewesen sei, geeignete "Ersatzkräfte" zu vermitteln. Weiters betonte die beschwerdeführende Partei die besondere Qualifikation des beantragten Ausländers für die vorgesehene Tätigkeit. Drei Brüder des beantragten Ausländers seien Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei; auch diese familiären Umstände seien von der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden.

In einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 1. Juli 1993 führte die belangte Behörde im Zuge der Darstellung der für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung maßgebenden Rechtslage u.a. aus, daß die für das Bundesland Niederösterreich festgesetzte Landeshöchstzahl (33.000) bereits seit Beginn des Jahres 1993 überschritten sei. Mit Beginn des Jahres habe diese Überziehung 30,6 % betragen. Nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen dürften Beschäftigungsbewilligungen nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 3 und 6 AuslBG vorlägen. Der "Beantragte" zähle nicht zum begünstigt zu vermittelnden Personenkreis nach § 4b AuslBG. Auch habe kein Tatbestand gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt werden können.

In der Stellungnahme vom 8. Juli 1993 verwies die beschwerdeführende Partei auf den Inhalt der Berufung, wonach es sich bei ihrem Unternehmen um einen Familienbetrieb handle. Der beantragte Dienstnehmer besitze die Befähigung und Berufserfahrung für die weiterhin freie Arbeitsstelle. Die beschwerdeführende Partei sei wie bisher an der Zuweisung von befähigten und gewillten Ersatzkräften interessiert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. September 1993 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG keine Folge.

Zur Überschreitung der Landeshöchstzahl traf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Aussagen:

"Das Ausmaß des ausländischen Arbeitskräftepotentials hat der Gesetzgeber im § 12a AuslBG festgelegt (BGBl. Nr. 501/93 und 503/93. Danach darf das ausländische Arbeitskräftepotential (das sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer) nicht mehr als 9,3 v.H. des gesamtösterreichischen Arbeitskräftepotentials (beschäftigte In- und Ausländer und arbeitslose In- und Ausländer) betragen (sogenannte Bundeshöchstzahl).

Ab 01.08.1993 beträgt die Bundeshöchstzahl laut Verordnung 304.000, BGBl. Nr. 504/93.

Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 13a AuslBG Landeshöchstzahlen festsetzen.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat mit Verordnung gemäß § 13a Ziff. 3 AuslBG, BGBl. Nr. 738/92, für jedes Bundesland eine Landeshöchstzahl für die Beschäftigung von Ausländern zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a AuslBG für das Jahr 1993 festgesetzt.

Die für das Bundesland Niederösterreich für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl beträgt 33.000 und ist seit Jänner überschritten, derzeit (Ende August 1993) um 49,4 % bzw. 16.300."

In der Folge gab die belangte Behörde das bisherige Verfahren und die einschlägige Gesetzeslage wieder. Dazu traf die belangte Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG u.a. die Feststellungen, daß im Verfahren erster Instanz der Unterausschuß des Vermittlungsausschusses keine einhellige Befürwortung zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausgesprochen habe und weder in der Berufung noch in der Stellungnahme ein Tatbestand gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG behauptet oder bewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

"§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 i.d.F. der Novelle

BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle

BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 4 AuslBG auch nur zu behaupten, wird in der Beschwerde lediglich ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Überschreitung der Landeshöchstzahl bzw. mit deren Festsetzung erstattet. So wird gerügt, daß die belangte Behörde ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, daß ein zu Beginn des Jahres 1993 "bestandener Zustand (die Überschreitung der Landeshöchstzahl) auch noch am 24.09.1993 vorgelegen habe". Auch sei der beschwerdeführenden Partei nicht nachvollziehbar bekannt, aufgrund "welcher innerer Überlegungen und Gedankengänge eine Bundeshöchstzahl ermittelt und festgesetzt wurde". Die belangte Behörde habe in der Begründung nicht angegeben, unter Berücksichtigung welcher Tatsachen der "BM f. A. u. S. eine derartige Bundes- und Landeshöchstzahl ermittelt hat".

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in der - oben auszugsweise wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides die bei Bescheiderlassung geltenden Rechtsgrundlagen sowohl für die Bundes- als auch für die Landeshöchstzahl mit Verweis auf die einschlägigen Verordnungen ausführlich wiedergegeben hat. Eine Pflicht der Behörde in ihrem Bescheid zu begründen, wie diese Höchstzahlen zustande gekommen sind, besteht nicht (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1994, 93/09/0429). Im angefochtenen Bescheid wird auch eindeutig (unter Hinweis auf den Überschreitungsprozentsatz Ende August 1993) zum Ausdruck gebracht, daß die Landeshöchstzahl SEIT Jänner 1993 (und damit auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) überschritten war, sodaß auch dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden kann.

Die Beschwerde vermag somit zur Versagung der Beschäftigungsbewilligung im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war somit - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. Art. I B Z. 4 und 5 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090444.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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