TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/15 94/18/0820

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. August 1994, Zl. 100.735/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß nunmehr die für das Bundesland Wien in der Verordnung BGBl. Nr. 72/1994 festgesetzte Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er am 1. Februar 1994 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe. Die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, daß zum Zeitpunkt dieser Antragstellung bereits das Bewilligungskontingent erschöpft war, sei durch nichts hinreichend bescheinigt oder bewiesen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, sondern zutreffend auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0639). Daß aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Höchstzahl erreicht war, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180820.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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