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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. November 1994, Zl. Fr 3/516/93, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundespolizeidirektion Innsbruck (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1994, die Durchsetzung des mit (dem im Instanzenzug ergangen) Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 7. September 1994 erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer von drei Monaten aufzuschieben, gemäß § 22 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der das Aufenthaltsverbot enthaltende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 7. September 1994 sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 13. September 1994 zugestellt worden. Gemäß § 22 Abs. 1 FrG werde ein Aufenthaltsverbot mit der Rechtskraft durchsetzbar. Der mit der Eingabe vom 26. September 1994 gestellte Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sei daher verspätet. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht vor, weil ein solcher nicht dem (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Zweck diene, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot abzuwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, ein Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes könne erst nach Eintritt der Durchsetzbarkeit gestellt werden.
Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein nach Eintritt der Durchsetzbarkeit gestellter Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes verspätet ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0095, vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0485, und vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0490). Die Beschwerde geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und enthält keine Argumente, die den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180916.X00Im RIS seit
11.07.2001