TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 G180/92, G181/92, G182/92, G183/92, G185/92, G186/92, G187/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7071 Spielapparate

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG
Oö SpielapparateG §2, §3, §5, §6, §7, §9, §13, §14
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö SpielapparateG; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die (Nicht-)Erteilung einer Spielapparatebewilligung

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller sind nach eigener Darstellung zum Teil zur "Vermietung und Aufstellung von Glücksspielautomaten" befugt und haben zum anderen Teil solche in ihren Geschäftsräumlichkeiten aufgestellt.

2. Gestützt auf Art140 B-VG begehren die Antragsteller zu G182/92 und G185/92, die §§3 Abs1 Z1 und Abs3, 5 Abs2 und 3, 6 Abs2, 7 Abs1 und 2, 9 Abs1 bis 3, 13 und 14 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. 55/1992, die Antragsteller zu G 180, 181, 183, 186, 187/92 zusätzlich §2 Abs1 leg.cit., als verfassungswidrig aufzuheben.

§2 Abs1 O.ö. Spielapparategesetz enthält eine gesetzliche Definition der Spielapparate, sein §3 Abs1 Z1 und Abs3 verbietet das Aufstellen oder den Betrieb von Geldspielapparaten bzw. das Dulden des Aufstellens oder des Betriebes von Geldspielapparaten. §5 Abs2 und Abs3 leg.cit. legt die persönlichen und örtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Spielapparatebewilligung fest, während §6 leg.cit. das Bewilligungsverfahren regelt. Gemäß §7 leg.cit.ist der Spielbetrieb durch den Bewilligungsinhaber bzw. den Geschäftsführer ständig zu überwachen. Im Falle seiner ausnahmsweisen Abwesenheit ist danach ein Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen, der ebenfalls die persönlichen Voraussetzungen nach §5 Abs2 Z1 bis 4 O.ö. Spielapparategesetz zu erfüllen hat. Nach §7 Abs2 leg.cit. haben diese Personen dafür zu sorgen, daß "beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die Auflagen und Bedingungen der Spielapparatebewilligung (§6) eingehalten werden". §9 leg.cit. regelt die Beschlagnahme und den Verfall. §13 leg.cit. enthält die Strafbestimmungen und §14 die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen.

3. Die Antragsteller erachten sich durch diese Bestimmungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten "unmittelbar und derart massiv" verletzt, daß sie sich "zur Einbringung der gegenständlichen 'Individualbeschwerde' legitimiert" erachten.

II. Die Anträge sind unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist ein solcher gegeben.

Nach §5 Abs1 O.ö. Spielapparategesetz ist nämlich das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten nur mit Bewilligung durch die Behörde (Spielapparatebewilligung) zulässig. Diese ist gemäß §6 Abs5 O.ö. Spielapparategesetz bei sonstiger Nichtigkeit durch schriftlichen Bescheid zu erteilen. Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens hält der Verfassungsgerichtshof selbst dann für zumutbar, wenn die Antragsteller selbst Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzung für die Bewilligungserteilung hegen (vgl. zB VfGH 25.11.1991, V179/91).

Den Antragstellern steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Gesetzesbestimmungen erlassenen Bescheide die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der von ihnen bekämpften Normen zu erreichen (VfSlg. 8118/1977, 9132/1981, 9773/1983).

3. Soweit die Antragsteller durch die angefochtenen Bestimmungen einen Eingriff in ihre Rechtssphäre wegen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen behaupten, fehlt es daran von vornherein. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach angesprochen hat (vgl. VfSlg. 8670/1979, 9100/1981, 9221/1981), handelt es sich bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragsteller.

4. Die Anträge auf "Überprüfung der Verfassungsgemäßheit" der "antiquierte(n) Monopolgesetze" (gemeint ist wohl das Glücksspielgesetz) führen schon aufgrund der mangelnden Darlegung der Bedenken im einzelnen (§57 Abs1 VerfGG) zur Zurückweisung (VfSlg. 8485/1979, 8863/1980).

5. Keine Bestimmung des VerfGG räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Anträgen gemäß Art140 B-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. zB. VfSlg. 7915/1976). Die darauf gerichteten Anträge waren sohin schon aus diesem Grund unzulässig.

6. Die Anträge sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Glücksspiel, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Automaten, Spielapparate

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G180.1992

Dokumentnummer

JFT_10079071_92G00180_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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