TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/15 94/06/0242

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H in R, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. September 1994, Zl. 3 12.10 E 1-94/2, betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin hatte beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der Widmungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde beantragt. Die Baubehörde erster Instanz wies den Antrag ab. Über Berufung der Beschwerdeführerin wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Berufungsbescheid vom 6. Mai 1994 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage (§ 64 Abs. 4 und Abs. 2 AVG) aus, daß die "unabdingbare Voraussetzung" für eine Aufhebung durch die Berufungsbehörde, nämlich die "unvermeidliche Durchführung/Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" nicht gegeben sei, was zur Aufhebung des Berufungsbescheides zu führen habe. Ergänzend hiezu verwies die belangte Behörde "aus verfahrensökonomischen Gründen" noch darauf, daß die Beschwerdeführerin behaupte, für die Zufahrt zum Widmungsgrundstück eine Servitut ersessen zu haben, was vom betreffenden Grundstückseigentümer bestritten werde. Die Berufungsbehörde werde bei ihrer neuerlichen Entscheidung in der Sache selbst zu entscheiden haben. Hiebei werde der Beschwerdeführerin die Widmungsbewilligung zu erteilen sein, jedoch unter zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 1 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung, wonach eine (auch rechtlich) geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vor Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen sei. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Baubehörde lediglich die faktische Eignung der Zufahrt zu prüfen habe, gehe ins Leere. Jedenfalls sei auch die rechtliche Qualität zu prüfen, "wobei ein UNBESTRITTENES Sevitutsrecht der Konsenswerberin jedenfalls genügen würde".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "formeller und materieller Rechtswidrigkeit". Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "nicht unter der Auflage die Widmungsbewilligung zu erhalten, wonach auch eine rechtlich geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche, vor Erteilung der Baubewilligung" von ihr nachzuweisen sei. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid "insoweit wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit beheben, als die ausgedrückte Rechtsansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführerin die Widmungsbewilligung nur unter der zusätzlichen auflage gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 1 Abs. 2 Stmk. BauO zu erteilen ist, wonach eine (auch rechtlich) geeignete Zufahrtsmöglichkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche vor Erteilung der Baubewilligung nachzuweisen ist, zur Gänze aufgehoben wird und ausgesprochen wird, daß der Einwand des Nachbarn J auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist".

Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Gründe des angefochtenen Bescheides beschwert. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. N.F. Nr. 8.091/A) die Auffassung, daß sowohl die Gemeinde als auch die anderen Parteien des Verfahrens an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden sind - gleichbleibende Sach - und Rechtslage vorausgesetz. Diese Bindung erstreckt sich freilich, was die Beschwerdeführerin verkennt, ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf die weiteren (somit die Aufhebung nicht tragenden) Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde (etwa Hinweise für die weitere Verfahrensführung uam.).

Im vorliegenden Fall war tragender Grund für die Aufhebung nur, daß die belangte Behörde die Voraussetzung für eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde (die Voraussetzung des § 66 Abs. 2 AVG) als nicht gegeben erachtete. Die Beschwerdeführerin bekämpft ausschließlich die weiteren ("aus verfahrensökonomischen Gründen" angefügten) Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Zufahrtsmöglichkeit zum fraglichen Grundstück; diese Ausführungen waren aber für die Aufhebung nicht tragend, weshalb ihnen - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - Bindungswirkung nicht zukommt.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060242.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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