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50 GewerberechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern behauptenden Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers; Parteistellung nur für WählergruppenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Die Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft schrieb am 4. Oktober 1990 gemäß §§26 bis 28 und 34 Handelskammer-Wahlordnung - HKWO, BGBl. 364/1969 idF 503/1989 (§100 Abs1 iVm §94 Abs1 Handelskammergesetz-HKG, BGBl. 182/1946 idF 663/1983) für den 14. November 1990 die "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag))" aus.
1.1.2. Für alle zu wählenden (sechs) Bundessektionsleitungen wurde nur je ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht.
1.1.3. Daraufhin sah die Hauptwahlkommission am 18. Oktober 1990 in sinngemäßer Anwendung des §13 Abs5 HKWO von der Fortsetzung des Wahlverfahrens ab und erklärte die Wahlwerber dieser Wahlvorschläge mit 14. November 1990 für gewählt (Kundmachung der Hauptwahlkommission vom 18. Oktober 1990).
1.2.1. Die Wählergruppe "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" - die keinen Wahlvorschlag erstattet hatte - und Ing. H O in seiner Eigenschaft als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser Gruppierung riefen am 13. November 1990 die Hauptwahlkommission gemäß §91 Abs1 HKG mit Einspruch wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an.
Die Hauptwahlkommission wies diesen Einspruch mit Bescheid vom 27. Dezember 1990, Z Präs. 172-36/89/Ho/N, mangels Legitimation der Einschreiter als unzulässig zurück.
1.2.2. Der dagegen gemäß §91 Abs4 HKG erhobenen Beschwerde gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 15. Jänner 1992, Z 38.500/8-III/10/91, nicht Folge.
1.3. Gegen diesen Bescheid ergriff Ing. H O im eigenen Namen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG. Darin wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise aber die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach (vgl. VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985 uam.), setzt die Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG zwingend voraus, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen konnte: Das ist dann der Fall, wenn der normative Verwaltungsakt die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte. Demgemäß kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu sein, nur bei (physischen oder juristischen) Personen bestehen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zukam (s. VfSlg. 5358/1966, 8746/1980, 9107/1981).
2.2. Diese Voraussetzung trifft hier auf Ing. H O selbst nicht zu. Parteistellung im administrativen Rechtsmittelverfahren zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens (s. VfGH 25.9.1990 WI-1/90, 26.11.1990 B544/90) kommt nach dem klaren Wortlaut des §91 HKG nur Wählergruppen, vertreten durch ihre Zustellungsbevollmächtigten, zu. Folglich wurde der bekämpfte Ministerialbescheid (rechtsrichtig) an die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" (deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter Ing. O ist) adressiert.
Die Beschwerde war darum allein schon wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine Untersuchung der Frage, ob die Wahlen in die Bundessektionsleitungen vom 14. November 1990 ein satzungsgebendes Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung iSd Art141 Abs1 lita B-VG betreffen und der hier bekämpfte, in einem nach dem HKG (§91 iVm §100 Abs1, §95 Abs4 letzter Satz) (s. auch §22 iVm §34 Abs1, §28 Abs5 letzter Satz HKWO) vorgesehenen Instanzenzug erlassene Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als bloßer Teilakt des Wahlverfahrens einer Anfechtbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG überhaupt entzogen ist (zum Teilakt des Wahlverfahrens: VfSlg. 9161/1981, 10943/1986, VfGH 26.11.1990 B1078/90).
2.3. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfGH 25.2.1983 B439/82).
2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B286.1992Dokumentnummer
JFT_10079071_92B00286_00