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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des D in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1993, Zl. 4.341.986/2-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Februar 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Ghanas, der am 12. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 15. Dezember 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nicht nur damit, daß der Beschwerdeführer bereits in Italien vor seiner Einreise nach Österreich vor Verfolgung sicher gewesen, sondern auch damit, daß er nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 sei, welches Gesetz von ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes anzuwenden wäre, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war".
Die Auffassung der belangten Behörde, sie hätte im vorliegenden Fall das AsylG 1991 anzuwenden, trifft allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - schon deshalb nicht zu, weil das gegenständliche Asylverfahren am 1. Juni 1992 noch bei der Behörde erster Instanz anhängig war. Die belangte Behörde hätte daher auf dem Boden des von ihr anzuwendenden AsylG (1968) den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, nicht heranziehen dürfen, da dem AsylG (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/01/0010, 0011 mit weitern Judikaturhinweisen).
Hinsichtlich der weiteren Frage, ob die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf gestützt werden konnte, daß der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu qualifizieren sei, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (irrtümliche Anwendung des AsylG 1991 in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0235 zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.
Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne das auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191336.X00Im RIS seit
20.11.2000