TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 B754/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung der Kostenentscheidung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1992 den von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von

S 15.000,-- binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2. Die beteiligte Partei stellt nunmehr den Antrag, die im damaligen Erkenntnis ergangene Kostenentscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu ergänzen. Sie begründet ihren Antrag damit, die ursprüngliche Kostenentscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei deshalb unvollständig, da es der beteiligten Partei im Vorverfahren freigestellt worden sei, sich zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die beteiligte Partei habe diese Gelegenheit wahrgenommen und gleichzeitig beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu geben. Da mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. August 1991 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben worden war, habe die beteiligte Partei in diesem Teil des Verfahrens obsiegt.

II. 1. Dem §88 VerfGG zufolge kommt ein Kostenzuspruch nur an die im Verfahren obsiegende Partei in Betracht.

In diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin obsiegt, die beteiligte Partei ist unterlegen. Daran ändert auch nichts, daß der Verfassungsgerichtshof der beteiligten Partei in einem bestimmten Verfahrensschritt (nämlich dem den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden) gefolgt ist.

2. Der vorliegende Antrag war deshalb abzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B754.1991

Dokumentnummer

JFT_10079071_91B00754_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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