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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0165 E 15. Dezember 1994Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der L-GmbH in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Wirtschaftskammer Österreich), im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, vom 28. Juni 1991, Zl. Präs 144-9/91/Wa/N, betreffend Einverleibungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol, Sektion Handel, vom 4. Dezember 1990 wurde folgendes ausgesprochen:
"Auf Grund des in offener Frist eingebrachten Antrages auf Ausstellung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Verpflichtung zur Leistung einer Einverleibungsgebühr wird festgestellt, daß die Firma L-GmbH verpflichtet ist, der gefertigten Sektion Handel eine Einverleibungsgebühr in der Höhe von 18.000,-- zu leisten."
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der §§ 3 Abs. 2 und 57b Abs. 1 HKG (idF der 7. HKG-Novelle BGBl. Nr. 663/1983) ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe bei der Gewerbebehörde den Antrag auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel, in der weiteren Betriebsstätte im Standort Innsbruck eingebracht. Die angestrebte Berechtigung falle in den Zuständigkeitsbereich der Sektion Handel. Die Höhe der Einverleibungsgebühr (kurz: EVG) entspreche dem von der Sektion Handel beschlossenen, von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol bestätigten und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigten Ausmaß. Die Vorschreibung vom 31. Oktober 1990 bestehe daher zu Recht.
Der Bescheid ist vom Sektionsobmann und dem Geschäftsführer unterschrieben.
In ihrer Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, nach § 57b Abs. 2 HKG hätte höchstens eine EVG von S 15.000,-- vorgeschrieben werden dürfen, weil nämlich eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO (Einzelhandel) beantragt worden sei und nicht vom Gemischtwarenhandel die Rede gewesen wäre. Des weiteren wurde die Verfassungswidrigkeit des § 57b Abs. 2 HKG behauptet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der Berufung und des § 57b Abs. 1 und Abs. 2 HKG im wesentlichen weiter aus, im Bereich der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol habe das Landesgremium Tirol für den Parfumeriewarenhandel am 20. November 1973 die Höhe der EVG für den Einzelhandel mit Gemischtwaren mit S 6.000,-- beschlossen - und nicht, wie im erstinstanzlichen Bescheid irrtümlich ausgeführt, von der Sektion Handel der Kammer Tirol -, die vom Präsidium der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol in der Sitzung vom 23. September 1974 gemäß § 57b Abs. 1 HKG bestätigt und nach derselben Bestimmung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie am 3. März 1975 genehmigt worden sei. Die betreffende EVG sei im Mitteilungsblatt der Handelskammer Tirol "Tirols Wirtschaft" Nr. 12 vom 22. März 1975 verlautbart worden. Zur Behauptung, daß gemäß § 57b Abs. 2 HKG für eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO, beschränkt auf den Einzelhandel, nicht eine EVG nach dem Gemischtwarenhandel vorgeschrieben werden dürfe, sei angemerkt, daß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO den Handel mit Waren aller Art (= Gemischtwarenhandel) regle. Dabei schließe der Begriff "Handel" den "Großhandel" und den "Kleinhandel" in sich. Eine Gewerbeberechtigung nach dieser Bestimmung, eingeschränkt auf den Kleinhandel, könne nur den Handel mit Waren aller Art für den Kleinhandel bedeuten. Unter Kleinhandel sei allgemein jene Handelstätigkeit zu verstehen, bei der Waren aller Art (= gemischte Waren) vornehmlich an Verbraucher abgesetzt würden. Der angefochtene Bescheid geht dann noch auf die in der Berufung behauptete Verfassungswidrigkeit ein und verneint diese.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung (in Verbindung mit anderen Beschwerden) mit Beschluß vom 22. März 1993, B 939/91, ablehnte, die Beschwerden jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 1994 eine ergänzende Äußerung abgegeben, in der sie die Unzuständigkeit der tätig gewordenen Behörden geltend machte. Dazu hat die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist - was die Regelung der Einverleibungsgebühr betrifft - auf Grund der Zeitbezogenheit der vorgeschriebenen EVG das HKG in der Fassung vor der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, anzuwenden.
Gemäß § 57b Abs. 1 HKG sind anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 2 EVG zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe (im Fall des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß über die Höhe der EVG bedarf der Bestätigung durch die Landeskammer und der im Wege der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. Bestätigung und Genehmigung sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 57b Abs. 2 HKG sieht Mindest- und Höchstsätze für EVG sowie eine Staffelung nach natürlichen und juristischen Personen vor (so etwa beträgt die EVG für Gesellschaften m.b.H. das Dreifache des für natürliche Personen vorgesehenen Normalsatzes).
Gemäß § 57b Abs. 4 HKG wird die EVG von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.
Gemäß § 57f Abs. 1 HKG wird die EVG binnen einem Monat ab Vorschreibung fällig.
Gemäß § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder EVG zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der EVG im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
Nach § 57g Abs. 2 HKG kann gegen den Bescheid nach Abs. 1, sofern er betreffend die Vorschreibung einer EVG von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden. Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion Handel) nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid, mit dem die Landeskammer über die Berufung entschieden hat, steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen, gegen deren Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Nach Abs. 3 des § 57g HKG sind auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit dem Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.
Nach § 52 Abs. 2 HKG ist der Präsident einer Landeskammer (der Bundeskammer) der gesetzliche Vertreter der Landeskammer (Bundeskammer), er leitet und überwacht ihre gesamte Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Der Präsident beurkundet die Kammerbeschlüsse und fertigt die von der Landeskammer (Bundeskammer) ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor (§ 17) bzw. dem Generalsekretär (§ 28).
Gemäß § 52 Abs. 4 HKG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß für die Sektionen und Fachgruppen (Fachverbände).
Die beschwerdeführende Partei bringt im Ergänzungsschriftsatz vor, der erstinstanzliche Bescheid vom 4. Dezember 1990 sei vom Sektionsobmann und dem Geschäftsführer erlassen worden. Das HKG sehe aber eine Bescheiderlassung namens der Sektion Handel durch ein aus dem Sektionsobmann und dem Geschäftsführer bestehendes Organ nicht vor. Selbst wenn der erstinstanzlichen Behörde § 52 Abs. 4 HKG vorgeschwebt sein sollte und sie eine Verweisung auf § 52 Abs. 2 HKG angenommen haben sollte, spreche letztere Bestimmung einerseits vom Kammeramtsdirektor, andererseits gelte die Regelung bei Schriftstücken grundsätzlichen Inhaltes. Der erstinstanzliche Bescheid habe jedoch keinen grundsätzlichen Inhalt, sondern gelte nur für einen Einzelfall. Auch nach § 30 Abs. 2 der Rahmengeschäftsordnung für die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft habe der Sektionsobmann nur die von der Sektion ausgehenden Mitteilungen grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu fertigen. Die erstinstanzliche Behörde sei daher unrichtig zusammengesetzt gewesen, was von der Zweitinstanz hätte wahrgenommen werden müssen. Daß die belangte Behörde statt dessen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt habe, belaste ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zumindest aber habe die belangte Behörde die Verfahrensvorschrift des § 52 HKG außer acht gelassen. Ebenso sei die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides unrichtig zusammengesetzt gewesen, weil er im Zusammenwirken vom Präsident und Generalsekretär ergangen sei. Dies sei aber nur bei Schriftstücken grundsätzlichen Inhaltes vorgesehen. Auch der zweitinstanzliche Bescheid habe nur einen Einzelfall betroffen, sodaß er wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sein werde.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich beim erstinstanzlichen Bescheid um einen Bescheid handelt, der von der Sektion Handel der Kammer Tirol erlassen wurde. Er ist daher im Sinne des § 52 Abs. 4 HKG dem Sektionsobmann als dem gesetzlichen Vertreter der Sektion Handel der Kammer Tirol, dessen Zeichnungsbefugnis auch aus Abs. 3 des § 52 folgt, zuzurechnen.
Wenn die beschwerdeführende Partei die gemeinsame Zeichnung des erstinstanzlichen Bescheides mit dem Geschäftsführer bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Unterschrift des Sektionsobmannes ausreicht und es bedeutungslos ist, wenn weitere Organwalter mitunterschrieben haben. Die im wesentlichen gleiche Überlegung gilt für die Zeichnung des angefochtenen Bescheides, die im Sinne des § 18 Abs. 4 mit der leserlichen Unterschrift der Stellvertreterin des Präsidenten versehen ist (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/09/0167). Der maschinschriftlichen Beifügung des Namens des Präsidenten kommt keine Bedeutung zu, weil sie durchgestrichen ist.
Die beschwerdeführende Partei meint weiters, daß eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Gemischtwarenhandels gegeben sei, weil die Eintragungsgebühr mit S 10.000,-- statt sonst mit S 5.000,-- festgelegt sei. Diese Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof - wie sich im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes ergibt, offensichtlich in Übereinstimmung mit diesem - von vornherein nicht. Abgesehen davon, daß die aufgezeigte Differenzierung wohl nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers überschritten hat, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift überzeugend dargelegt, daß durch den Handel mit verschiedenen Waren auch die Fachgruppenzugehörigkeit zu verschiedenen Gremien bestünde. Wenn der Gesetzgeber, um zu verhindern, daß mehrfach Eintragungsgebühren zu erbringen sind, eine pauschalierende Mittellösung mit dem doppelten Betrag der sonst vorgesehenen Höchstbeträge normiert hat, ist das nicht als unsachlich zu erkennen.
Auch die behauptete Unzuständigkeit des Verordnungsgebers nach § 57b Abs. 1 HKG liegt nicht vor, weil nach den Verwaltungsakten sämtliche Fachgruppen einen derartigen Beschluß gefaßt haben und diese Beschlußfassung mit dem im Beschwerdefall diesbezüglich anwendbaren Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, rückwirkend mit 10. Oktober 1946 als gesetzmäßig zustandegekommen erklärt worden ist.
Wenn die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, weil keine Feststellung zur Gremialzugehörigkeit im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG getroffen worden sei, ist ihr unter Hinweis auf das bereits vorher zitierte Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/09/0167, entgegenzuhalten, daß ein solcher Streitfall gar nicht vorgelegen ist. Im Beschwerdefall wurde entsprechend dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29. November 1990 über Art und Ausmaß der EVG für eine weitere Betriebsstätte abgesprochen.
Dennoch erweist sich die Beschwerde im Ergebnis, wenn auch aus einem nicht geltend gemachten, vom Beschwerdepunkt aber erfaßten Grund berechtigt.
Ausgehend von § 57b Abs. 1 bis 4 HKG und § 59 Abs. 1 AVG folgt, daß sämtliche für Art und Ausmaß der Leistungspflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 aufzunehmen sind. Dies gilt insbesondere für die maßgebende weitere Berechtigung an einer bestimmten Betriebsstätte und die sich daraus ergebende Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gremium. Die im erstinstanzlichen Bescheid diesbezüglich enthaltenen Begründungsdarlegungen dürfen nicht zur Ergänzung des normativen Spruches herangezogen werden (vgl. die zu § 57a HKG ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 93/09/0032, und Zl. 93/09/0286, und die jeweils angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall enthält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch keinen ausreichenden Hinweis, worauf sich die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Leistung der EVG gründet und für welche konkrete Berechtigung die EVG zu leisten ist. Die Darstellung in der Begründung dieses Bescheides kann nach den vorstehenden Überlegungen an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit des Spruches nichts ändern. Mit der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zwar die Mangelhaftigkeit der von der Behörde erster Instanz angegebenen Rechtsgrundlagen (vgl. Erkenntnis vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0061) saniert, nicht aber wurde der Spruch entsprechend neugefaßt, sondern die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die geforderte Umsatzsteuer sowie den in einem weiteren entbehrlichen Beschwerdeschriftsatz neuerlich verzeichneten Aufwand.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090164.X00Im RIS seit
20.11.2000