TE Vwgh Beschluss 1994/12/15 91/06/0142

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und Hofrat Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. November 1990, Zl. II-2316/90, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisteres der Gemeinde Röthis vom 28. Dezember 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Kleingebäudes, bestehend aus Forstraum, Kleintierstall sowie Heu- und Futtermittelraum, auf den Grundparzellen 916 und 919, KG R, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Diese Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung von R vom 11. Juli 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 1990 hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben. Ihre Entscheidung begründete sie im wesentlichen damit, daß sich das Gebäude auf beide Grundparzellen erstrecke. Die Grundparzelle mit der Nr. 916 sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Freifläche, Freihaltegebiet" ausgewiesen. Die Grundparzelle mit der Nr. 919 sei im Flächenwidmungsplan als "Wald" ersichtlich gemacht. Nach § 31 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes sei ein Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergebe, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspreche. Das beantragte Bauvorhaben erstrecke sich auf beide Grundparzellen; die Grundgrenze verlaufe durch das Gebäude; demnach müßten die im Baugesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bebauung der Liegenschaft, dem Grundsatz der Gebäudeeinheit Rechnung tragend, bei beiden Grundstücken vorliegen. Die Grundparzelle 916 sei nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Freifläche, Freihaltegebiet" gewidmet. Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes seien solche Flächen von einer Bebauung freizuhalten, unabhängig davon, welches Gebäude auf einer solchen Grundparzelle errichtet werden solle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich diese Fläche für die Schafe eigne und es daher schon deshalb möglich sein müsse, einen Schafstall zu errichten, gingen ins Leere. Der Bauantrag sei daher allein nach § 31 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes wegen Widerspruches zum bestehenden Flächenwidmungsplan ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen gewesen. Festgehalten werde, daß der Spruch des Berufungsbescheides richtig auf Abweisung und nicht auf Zurückweisung der Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG hätte lauten müssen, da diese weder verspätet eingebracht worden noch von vornherein als unzulässig anzusehen gewesen sei. Die Berufungsbehörde habe sich richtigerweise auch mit dem Berufungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 1387/90-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit Beschluß vom 1. August 1991, B 1387/90-11, antragsgemäß die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seiner im Mängelbehebungsverfahren erstatteten Beschwerdeergänzung in folgenden Rechten verletzt:

"*Recht auf Nichtanwendung verfassungs- bzw. gesetzwidriger

Flächenwidmungspläne

*Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren *Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung."

Seine Beschwerdeergänzung begründete er zusammengefaßt damit, daß er "ausdrücklich sämtliches Vorbringen und sämtliche Rügen aufrecht (hält), die er vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragen hat". Hauptgegenstand der Beschwerde sei die Flächenwidmungsproblematik. Auch der Verwaltungsgerichtshof könne eine gesetz- bzw. verfassungswidrige Flächenwidmung beim Verfassungsgerichtshof anfechten, "was hiermit ausdrücklich angeregt wird". Handle es sich bei der fraglichen Fläche - wie dies die belangte Behörde in einem forstrechtlichen Verfahren angenommen habe - um Wald, dann sei die Flächenwidmung gesetzwidrig und wäre daher aufzuheben. Abschließend regt der Beschwerdeführer ausdrücklich folgendes an:

"......

2.)

Die Flächenwidmung für das fragliche Grundstück beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, falls sich im forstrechlichen Verfahren ergeben sollte, daß die fragliche Liegenschaft Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt.

3.)

Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufzutragen, ihre Bescheide so zu begründen, daß sich daraus ein einheitliches Bild ergibt."

    Die (ergänzte) Beschwerde läßt sich vor diesem Hintergrund

nur dahingehend verstehen, daß der Beschwerdeführer

ausschließlich die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen

Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung

behauptet. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt

jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur

zum Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu Dolp, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 332 ff, und die dort

zitierte hg. Judikatur) ausgeführt hat, nicht in die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in die

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144

Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung der Novelle BGBl.

Nr. 203/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der

Verwaltungsbehörden erkennt, "soweit der Beschwerdeführer durch

den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen

Verordnung ... in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet"

(vgl. dazu auch Oberndorfer, Die österreichische

Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 39 f.).

Im Zusammenhang damit, daß der Beschwerdeführer auch das Recht auf ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren bzw. das Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um Verfahrensrechte handelt, die nur verletzt sein können, wenn dem Grunde nach auch ein materielles Recht geltend gemacht worden ist. Verfahrensmängel können nämlich nur dann zu einer Rechtsverletzung führen, wenn sie sich auf ein materielles Recht beziehen (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 417, und die dort zitierte hg. Judikatur). Der Beschwerdeführer hat - wie erwähnt - als materielles Recht ausschließlich das beim Verwaltungsgerichtshof nicht verfolgbare materielle "Recht auf Nichtanwendung verfassungs- bzw. gesetzwidriger Flächenwidmungspläne" geltend gemacht.

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Es ist - mangels Zuständigkeit in der Sache - demnach auch nicht möglich, der Anregung des Beschwerdeführers, das Verfahren "mit dem forstrechtlichen Beschwerdeverfahren Zl. 91/10/0190 zu koordinieren und koordiniert zu entscheiden", zu folgen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060142.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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