TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 B999/91, B1000/91, B1001/91, B1002/91, B1003/91, B1004/91, B1005/91, B10

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren als gegenstandslos; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidenten der Wiener Börsekammer wurden Anträge auf Eintragung in die Händlerliste der Wertpapierbörse nach §43ff der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz (KVDB) vom 17. Dezember 1934, Reichsministerialblatt S. 839 (Reichssteuerblatt S. 1593), mit denen teilweise Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung verbunden waren, mit der Begründung zurückgewiesen, das für die Bewilligung der Eintragung nach §47 KVDB zuständige "die unmittelbare Aufsicht über die Börse ausübende Handelsorgan" sei seit dem Inkrafttreten des Börsegesetzes 1989 entweder der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde oder das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien als Abgabenbehörde I. Instanz für Kapitalverkehrsteuern. Keinesfalls sei die Börsekammer zuständig; ihr obliege nur die Führung der Händlerliste.

Für den Fall der Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen hatten die Beschwerdeführer die Vorlage ihres Antrages an den Bundesminister begehrt. Dieser erteilte in der Tat mit Bescheiden vom 3. Dezember 1991 die begehrte Bewilligung zur Eintragung in die Händlerliste (der Wiener Wertpapierbörse), wies die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichfalls gestellte Anträge auf Feststellung, daß die Händlereigenschaft bereits mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes gegeben war (als überflüssig bzw. mangels weiterer Rechtsfolgen) ab. Schließlich wies er die gegen die Bescheide des Präsidenten der Börsekammer erhobenen Berufungen mit der Begründung zurück, der Bundesminister sei in erster und letzter Instanz zur Erledigung zuständig und nicht Berufungsbehörde.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften erklären, das angestrebte Ziel durch die Bescheide des Bundesministers für Finanzen erreicht zu haben. Dennoch seien die angefochtenen Bescheide jener Behörde, an die sie die Anträge gerichtet hätten, aus dem Rechtsbestand zu beseitigen; sie sprächen außerdem über eine Frage der Wiedereinsetzung ab, betreffs derer die beschwerdeführenden Gesellschaften "zweifellos nicht klaglos gestellt" seien.

Sowohl die beschwerdeführenden Gesellschaften wie die belangte Behörde begehren den Zuspruch von Kosten.

II. Daß die beschwerdeführenden Gesellschaften das mit ihren Anträgen an die Börsekammer verfolgte Ziel erreicht haben, ist offenkundig und räumen sie selbst ein. Damit verliert aber die Verweigerung der Sachentscheidung durch den Präsidenten der Börsekammer jegliche Bedeutung. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch diese Bescheide nicht mehr belastet. Über das Feststellungsbegehren wird darin nicht abgesprochen. Was aber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, so ist sie angesichts der erfolgten Bewilligung als solche gegenstandslos geworden. Es ist also jegliche Beschwer weggefallen.

III. Da die Klaglosstellung nicht durch die

belangte Behörde erfolgte und die Bewilligung der begehrten Eintragung durch den Bundesminister für Finanzen unter Berufung auf seine alleinige Zuständigkeit einer Klaglosstellung durch eine Partei im Sinne des §88 VerfGG nicht gleichgestellt werden kann, sind Kosten nicht zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B999.1991

Dokumentnummer

JFT_10079071_91B00999_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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