TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/15 93/15/0019

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §22;
BAO §23;
BAO §289;
BAO §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. A und der Dr. O in Y, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 29. April 1992, B 5-3/91, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1982 und 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer unterhielten in den Streitjahren als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eine in der Rechtsform einer GesBR gemeinschaftlich betriebene zahnärztliche Ordination. Überdies waren sie zu 25 % bzw 75 % Gesellschafter der W-GmbH. Beide Beschwerdeführer waren auch Geschäftsführer der W-GmbH, die ein Dentallabor betrieb. Die von der W-GmbH erworbenen und sodann verarbeiteten Waren wurden in den Streitjahren mit einem Rohaufschlag von 30 % bis 36 % zum überwiegenden Teil der GesBR verkauft. Die W-GmbH erbrachte gegenüber der GesBR überdies in Rechnung gestellte sonstige Leistungen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde eine Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1982 und 1983.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 851/92-11, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid nur in den die Umsatzsteuerfestsetzungen betreffenden Spruchteilen in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die von den Beschwerdeführern erstattete Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Zu den Verfahrensrügen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/15/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des vom selben Rechtsfreund vertretenen Erstbeschwerdeführers entschieden. In Ansehung der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist der Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof als auch den Beschwerdeausführungen samt Ergänzung - mit Ausnahme einiger Worte und Zahlen, die für das Ergebnis ohne Bedeutung sind, - völlig gleichgelagert. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem eben erwähnten Erkenntnis zu dem Schluß gelangt, daß die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt. Es wird daher hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das eben erwähnte Erkenntnis verwiesen.

Zum Privatanteil des Pkw Mercedes Benz 280:

In der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des Pkw Mercedes Benz 280 in ihren Rechten verletzt. In der nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachten sie sich nur in den die Umsatzsteuerfestsetzungen betreffenden Spruchteilen in ihren Rechten verletzt und unterlassen dementsprechend auch Ausführungen hinsichtlich des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des Pkw Mercedes Benz 280. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher ungeachtet der Ausführungen in der Replik davon aus, daß sich die Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des Pkw Mercedes Benz 280 nicht (mehr) als beschwert erachten.

Zu den Zahlungen an die W-GmbH:

Auch in diesem Punkt ist der Beschwerdefall im Sinn der obigen Ausführungen dem mit dem bereits erwähnten

hg Erkenntnis vom heutigen Tag entschiedenen Fall völlig gleichgelagert. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem bereits erwähnten Erkenntnis zu dem Schluß gelangt, daß die dem Erstbeschwerdeführer von der W-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen einem Fremdvergleich nicht standhalten, weswegen die Nichtanerkennung von vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Betriebsausgaben nicht rechtswidrig ist. Gleiches gilt auch für die der GesBR von der W-GmbH in Rechnung gestellten Leistungen, weswegen die aus diesen Zahlungen resultierenden Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Es wird daher hinsichtlich der Zahlungen an die W-GmbH neuerlich gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das eben erwähnte Erkenntnis verwiesen.

Zu den Zahlungen an den Verein RFÄ:

Diese Zahlungen waren nicht Gegenstand des Administrativverfahrens. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150019.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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