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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1994, Zl. 101.431/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der bis 1. Jänner 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin die nach der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil sie den Verlängerungsantrag erst am "16.02.1993" (gemeint: 16. Dezember 1993) eingebracht habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sieht vor, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.
Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen.
Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung am 1. Jänner 1994 abgelaufen ist und daß die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 16. Dezember 1993, somit nach dem in § 6 Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt, gestellt hat.
Damit steht jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen (vgl. dazu und zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Rechtsnatur der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz wäre der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gewesen.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, die verspätete Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung könne nur zur Folge haben, daß sich die Geltungsdauer der Bewilligung nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz verlängere, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (vgl. dazu auch 525 BlgNR 18. GP, 7, 10, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden muß) folgt vielmehr, daß nur ein rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz gestellter Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz FrG auch vom Inland aus gestellt werden kann. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß eine solche Auslegung zu einer "vollkommen unbegründeten Ungleichbehandlung von Ausländern" führe, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht zu teilen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180969.X00Im RIS seit
12.06.2001