TE Vwgh Beschluss 1994/12/15 94/15/0151

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §191 Abs3;
GewStG §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des G in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 22. Juni 1994, Zl. 50-GA3BK-DRB/94, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1992, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, an die Gepäckträgergemeinschaft "X" - es handelt sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gerichteten angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dieser Gesellschaft Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1992 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob nicht nur die eben genannte Gesellschaft als Erstbeschwerdeführerin, sondern auch der oben Genannte als Zweitbeschwerdeführer - er ist laut Beschwerdebeilage Gesellschafter der Gesellschaft - Beschwerde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/14/0145, unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/14/0148, ausgeführt hat, wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung - anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß § 191 Abs. 3 BAO - nicht gegenüber den Gesellschaftern einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 GewStG als Mitschuldner (§ 4 Abs. 1 leg. cit.).

Da der Beschwerdeführer weder Adressat des angefochtenen Bescheides ist noch auch dieser Bescheid (über den Adressatenkreis hinaus) gegen ihn wirkt, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden.

Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde erübrigte sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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