Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0733Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, 1) über den Antrag des M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VwGH gegen den Bescheid der SDion für das Bundesland Salzburg vom 22. Februar 1994, Zl. Fr 6193/93, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen C, und 2) in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt in seinem (am 11. Oktober 1994 gleichzeitig mit der Beschwerde zur Post gegebenen) Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folgendes vor:
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 22. Februar 1994 sei über seinen Sohn C ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt worden. Sein Sohn sei im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch Mitarbeiter der Bewährungshilfe vertreten gewesen. Die entsprechende Vollmacht habe der Sohn im eigenen Namen ausgestellt, obwohl über ihn mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 1992 wegen verzögerter Reife die Verlängerung der Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verfügt worden sei. Der Bescheid betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dem Beschwerdeführer selbst nicht zugestellt worden. Er sei davon ausgegangen, daß nach den Informationen seines Sohnes gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch seinen Sohn erhoben werde. Im Vertrauen darauf habe er im Sinne des § 71 Abs. 2 Z. 2 FrG keine Beschwerde erhoben und die Frist verstreichen lassen. Er habe nunmehr feststellen müssen, daß eine solche Beschwerde nicht erhoben worden sei.
Aufgrund dieses Sachverhaltes vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG gegeben seien. Ob dies der Fall ist, kann aber auf sich beruhen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen inhaltlichen Mangel, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1980, Slg. 10.205/A).
Ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des vorliegenden Antrages im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs. 3 VwGG sind im Antragsvorbringen nicht enthalten. Das dargestellte Vorbringen, wonach der Antragsteller "nunmehr" habe feststellen müssen, daß eine Beschwerde nicht erhoben worden sei, erlaubt keine präzise zeitliche Fixierung, wie sie für eine Fristberechnung nach Wochen erforderlich wäre, und läßt auch keinen Schluß darauf zu, wann der Antragsteller davon erfahren habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1984, Zl. 84/17/0148).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher wegen des Fehlens eines für den Nachweis seiner Rechtzeitigkeit tauglichen Vorbringens zurückzuweisen.
Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180732.X00Im RIS seit
03.04.2001