TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/15 93/18/0551

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §11 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 6. Oktober 1993, Zl. Fr 783/93, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß die belangte Behörde mit dem am 23. November 1992 ausgestellten Sichtvermerk dem Beschwerdeführer, einem chinesischen Staatsangehörigen, den Aufenthalt in Österreich und die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich bis zum 31. Dezember 1994 gestattet hatte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erklärte sie diesen Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer vor seinem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes als Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes eine Bestätigung darüber vorgelegt, daß er Gesellschafter der B-Ges.m.b.H. mit 99 %igen Anteil sei und als Geschäftsführer monatlich S 5.000,-- beziehe. Der Standort des Geschäftslokales sei zu diesem Zeitpunkt X gewesen.

Erhebungen hätten (nunmehr) ergeben, daß der Beschwerdeführer nicht mehr Pächter des Geschäftslokales in X sei, sondern "Mieter eines Chinarestaurants in H". Aufgrund dieses Umstandes sei der Beschwerdeführer am 8. September 1993 aufgefordert worden, den Nachweis der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu erbringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe daraufhin eine Kopie der beglaubigten Abschrift aus dem Firmenbuch, eine Kopie eines Sparbuches mit einer Einlage in Höhe von S 500,-- sowie einen Mietvertrag über eine Liegenschaft in H vorgelegt.

Die belangte Behörde zog daraus den Schluß, daß der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Da somit Tatsachen eingetreten seien, welche die Versagung eines Sichtvermerkes rechtfertigen würden, sei der erteilte Sichtvermerk gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig zu erklären gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, daß er nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, mit der Behauptung, er sei zu 99 % Anteilen Gesellschafter der B-Ges.m.b.H., welche im Zeitpunkt der Antragstellung ein Lokal in X und eines in H betrieben habe. Nach Aufgabe des Lokales in X sei er nur mehr Betreiber des China-Restaurants in H. Dieses Lokal diene u.a. zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes; er sei der Ansicht, daß dieses Lokal bei weitem genug abwerfe, um sich selbst sowie seine Lebensgefährtin und seinen Sohn zu erhalten. Er beziehe zwar richtigerweise als Geschäftsführer nur S 5.000,--, eine endgültige Gewinn- und Verlustrechnung könne sich jedoch nur aufgrund der Bilanz des jeweiligen Jahres ergeben, sodaß erst im folgenden Jahr festgestellt werden könne, welche Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter vorgenommen werden könnten.

Der belangten Behörde wurde aufgrund eines Polizeiberichtes bekannt, daß die im Sichtvermerkserteilungsverfahren genannte Gesellschaft das in Rede stehende Lokal in X nicht mehr betreibt und der Beschwerdeführer auf der Suche nach einem neuen Lokal im Raume Semmering ist. Nach diesem Bericht bestünden Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage für die Bestreitung seines Unterhaltes sowie dessen seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes besitzt. Im Sichtvermerkserteilungsverfahren hatte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von S 5.000,-- angegeben; daß er damit - wie er in der Beschwerde nunmehr behauptet - nicht nur seinen, sondern auch den Unterhalt seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes bestreitet, wurde nicht vorgebracht. Aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Besitz der Mittel zum Unterhalt nachzuweisen. Der Beschwerdeführer legte im Gegensatz zum Sichtvermerkserteilungsverfahren keine Bestätigung über seine Einkünfte vor. Aus den von ihm vorgelegten Urkunden (Kopie der beglaubigten Abschrift aus dem Firmenbuch, Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von S 500,--, Mietvertrag) lassen sich keine Schlüsse dahingehend ziehen, welche Mittel dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer der Nachweis der für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht gelungen ist. Der erstmals in der Beschwerde behauptete Anspruch aus Gewinnausschüttungen und der Hinweis auf den Wert der Gesellschaft als solcher vermögen, abgesehen davon, daß es sich um unzulässige Neuerungen handelt, keinen tauglichen Nachweis für den Besitz von Mitteln darzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0549).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das vorgewiesene Sparbuch einen geringen Einlagestand aufgewiesen habe, er meint jedoch, daß sich aus den Abhebungen ergebe, daß er beträchtliche Beträge abgehoben habe, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dieses Vorbringen ist - abgesehen von der völligen Unbestimmtheit - deshalb rechtlich belanglos, weil von der belangten Behörde auf die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen war.

Daß der Beschwerdeführer - nach seinem Vorbringen - bis dato noch nicht der "öffentlichen Hand" zur Last gefallen ist, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von rechtserheblicher Bedeutung.

Bei dieser Sachlage treten die persönlichen Interessen (Dauer des Aufenthaltes) des Beschwerdeführers an der Erteilung des Sichtvermerkes in den Hintergrund.

Die Beschwerde war somit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180551.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten