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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des Albert Tieku A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1993, Zl. 4.308.342/4-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte unter dem Namen Tieku Albert A am 22. Dezember 1990 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Am 26. März 1991 brachte der Beschwerdeführer unter dem Namen Albert Tieku A neuerlich einen Asylantrag ein. Diesen stützte er insbesondere darauf, daß er in seinem Heimatland gefoltert worden sei und sichtbare Spuren von Folter aufweise. Diesbezüglich legte er auch eine entsprechende ärztliche Bestätigung vor. Der Asylantrag vom 26. März 1991 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. August 1991 abgewiesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1991 sei Fremden, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachte, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen worden sei, kein Asyl zu gewähren. Das Vorliegen eines im § 2 Abs. 4 AsylG 1991 umschriebenen Sachverhaltes sei geprüft worden, doch habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich kein Hinweis entnommen werden können.
Mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 1926/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich inhaltlich dagegen, daß er mögliche Asylgründe nicht in einem neuerlichen Asylantrag vorbringen dürfe, dieser vielmehr den Regelungen des § 2 Abs. 3 und 4 AsylG 1991 unterliege.
Gemäß § 11 AsylG 1991 findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Danach wäre im Asylverfahren - eine anderslautende Regelung ist dem Asylgesetz 1991 nicht zu entnehmen - auch § 69 AVG heranzuziehen, nach dessen Abs. 1 Z. 2 der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Tatsachen mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend machen könnte, soweit sie neu hervorgekommen, das heißt nach Bescheiderlassung bekannt geworden sind und im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, soweit solche Tatsachen jedoch erst nach Bescheiderlassung eingetreten wären, sind sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 AsylG 1991 zu berücksichtigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/0052).
Da der Beschwerdeführer, der keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern einen neuerlichen Asylantrag gestellt hat, die - auch in dem erwähnten Erkenntnis näher dargelegten - Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 AsylG 1991 unbestrittenermaßen nicht erfüllt, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie diesen Antrag im Grunde des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 abwies und dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährte. In Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof (siehe den Beschluß vom 13. Juni 1994) kann auch der Verwaltungsgerichtshof in der Anwendung des hier präjudiziellen Teiles des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 keine verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung erkennen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191292.X00Im RIS seit
20.11.2000