TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 B1465/92, WI-19/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg GdWO §4 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung und Verschiebung der Wahl zum Gemeinderat; keine Anfechtbarkeit künftiger Wahlen

Spruch

Der Antrag auf "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat der Stadt Salzburg am 4. Oktober 1992" wird zurückgewiesen.

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg schrieb im Einvernehmen mit dem Gemeinderat gemäß §4 Abs1 iVm §95 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974 idF 79/1989, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Juni 1992 die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg aus und setzte als Wahltag den 4. Oktober 1992 fest.

    1.2. Mit einem am 19. September 1992 zur Post gegebenen und an

den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben beantragte R R als

zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Liste "GRÜNER-FREIDENKER

R R" die "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat

der Stadt Salzburg am 4. Oktober 1992 ..., ansonsten ... die

Nichtigerklärung des Wahlverfahrens". Begründend führte er ua. aus,

die "Gemeindewahlbehörde hätte ... den Wahlvorschlag

GRÜNER-FREIDENKER R R zur Gemeinderatswahl zulassen müssen oder die Wahl verschieben, bis eine verfassungsgemäße Korrektur des §44 Abs2 GWO erfolgt wäre". Weiters brachte er verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen Teile des §44 Abs1 sowie des §47 Abs3 und 4 GWO vor.

2.1. Der Antrag auf "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat der Stadt Salzburg am 4. Oktober 1992" war zurückzuweisen, weil weder Art141 B-VG noch andere Rechtsvorschriften dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verfügungen einräumen.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus, daß Gegenstand einer Entscheidung im Sinn des Art141 B-VG nur eine bereits stattgefundene Wahl sein kann (VfSlg. 9963/1984, 10218/1984, VfGH 25.9.1990 WI-6/90): Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VerfGG 1953, der den Beginn der Wahlanfechtungsfrist festsetzt, muß jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist.

Da sich die vorliegende Wahlanfechtung gegen eine künftige Wahl (am 4. Oktober 1992) richtet, steht ihrer Behandlung folglich ein Prozeßhindernis entgegen, weshalb sie gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen war.

Auch den Anregungen, Normenprüfungsverfahren einzuleiten, war nicht nachzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof die kritisierten gesetzlichen Bestimmungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Wahlanfechtung nicht anzuwenden hatte.

2.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1465.1992

Dokumentnummer

JFT_10079071_92B01465_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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