Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung und Verschiebung der Wahl zum Gemeinderat; keine Anfechtbarkeit künftiger WahlenSpruch
Der Antrag auf "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat der Stadt Salzburg am 4. Oktober 1992" wird zurückgewiesen.
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg schrieb im Einvernehmen mit dem Gemeinderat gemäß §4 Abs1 iVm §95 litb Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974 idF 79/1989, im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Juni 1992 die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg aus und setzte als Wahltag den 4. Oktober 1992 fest.
1.2. Mit einem am 19. September 1992 zur Post gegebenen und an
den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben beantragte R R als
zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Liste "GRÜNER-FREIDENKER
R R" die "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat
der Stadt Salzburg am 4. Oktober 1992 ..., ansonsten ... die
Nichtigerklärung des Wahlverfahrens". Begründend führte er ua. aus,
die "Gemeindewahlbehörde hätte ... den Wahlvorschlag
GRÜNER-FREIDENKER R R zur Gemeinderatswahl zulassen müssen oder die Wahl verschieben, bis eine verfassungsgemäße Korrektur des §44 Abs2 GWO erfolgt wäre". Weiters brachte er verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen Teile des §44 Abs1 sowie des §47 Abs3 und 4 GWO vor.
2.1. Der Antrag auf "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat der Stadt Salzburg am 4. Oktober 1992" war zurückzuweisen, weil weder Art141 B-VG noch andere Rechtsvorschriften dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verfügungen einräumen.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus, daß Gegenstand einer Entscheidung im Sinn des Art141 B-VG nur eine bereits stattgefundene Wahl sein kann (VfSlg. 9963/1984, 10218/1984, VfGH 25.9.1990 WI-6/90): Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VerfGG 1953, der den Beginn der Wahlanfechtungsfrist festsetzt, muß jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist.
Da sich die vorliegende Wahlanfechtung gegen eine künftige Wahl (am 4. Oktober 1992) richtet, steht ihrer Behandlung folglich ein Prozeßhindernis entgegen, weshalb sie gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen war.
Auch den Anregungen, Normenprüfungsverfahren einzuleiten, war nicht nachzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof die kritisierten gesetzlichen Bestimmungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Wahlanfechtung nicht anzuwenden hatte.
2.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1465.1992Dokumentnummer
JFT_10079071_92B01465_00