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20/02 Familienrecht;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. September 1994, Zl. SD 704/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. September 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit September 1991 im Bundesgebiet. Er habe im Jahr 1992 auf Grund einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Befreiungsschein erhalten. Die Ehe sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 24. Juli 1993 gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils sei ausgeführt worden, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nie beabsichtigt gewesen und auch nicht erfolgt.
Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch dar. Dadurch werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdet. Die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei demnach gerechtfertigt. Das Aufenthaltsverbot stelle zwar im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und die von ihm ausgeübte Beschäftigung im Bundesgebiet einen Eingriff in sein Privatleben dar, doch sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens wiege schwerer als die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, führt die Beschwerde nichts ins Treffen.
2. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei nicht konkret auf die §§ 19 und 20 FrG eingegangen, läßt aber nicht erkennen, welche Umstände die belangte Behörde bei der nach diesen Gesetzesstellen vorzunehmenden Beurteilung zu berücksichtigen verabsäumt haben soll.
Der Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung (und damit zur Erreichung eines der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele) dringend geboten sei, kann im Hinblick auf das Ausmaß der durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht entgegengetreten werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315).
Bei der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 1991 und die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit berücksichtigt. Daß darüber hinaus weitere Tatsachen für das Ausmaß der Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers von Bedeutung gewesen seien, wird in der Beschwerde - wie bereits erwähnt - nicht dargetan. Berücksichtigt man, daß der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Beschäftigung nur durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe erreicht hat, ist die Auffassung der belangten Behörde, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 21. Juli 1994).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180868.X00Im RIS seit
20.11.2000