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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1991 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 31. August 1994, Zl. Fr 1413/94, betreffend Ausweisung und Zurückweisung eines Antrages gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der sich zuvor in Pakistan aufgehalten habe, am 9. April 1994 ohne Reisepaß und Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und innerhalb eines Monates betreten worden sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet den oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht; er wendet sich vielmehr gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht, daß die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG - deren Tatbestand (erster Fall) die belangte Behörde zu Recht als erfüllt angenommen hat - der Behörde kein Ermessen einräume. Damit ist er zwar im Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0349), doch vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es kann angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht gesagt werden, daß das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich über maßgebende, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnde Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 5 FrG) hinweggesetzt hat, die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig beeinträchtigt hätte. Diese Beeinträchtigung verliert auch nicht an Gewicht, wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - anläßlich seiner von diversen Schlepperorganisationen organisierten Flucht aus Afghanistan keinerlei Reisedokumente mitnehmen konnte und auch nicht wußte, in welches Land er geführt werde, ergibt sich doch aus diesem Vorbringen, daß er die Verletzung der entsprechenden Vorschriften zumindest in Kauf genommen hat. Dazu kommt, daß gerade an der Bekämpfung des Schlepperunwesens ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213). Da die Ausweisung somit im Falle des Beschwerdeführers keinen Ermessensfehler darstellen würde, führte die der belangten Behörde unterlaufene Verkennung der Rechtslage zu keiner Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers.
Wenn der Beschwerdeführer unter Bezugnahme darauf, daß über den von ihm eingebrachten Asylantrag noch nicht entschieden wurde, meint, die Abweisung während eines anhängigen Asylverfahrens stelle eine "denkunmögliche Anwendung des Gesetzes" dar, ist er auf § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu verweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß § 17 FrG - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - nur auf solche Asylwerber keine Anwendung findet, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7 Asylgesetz 1991) haben. Daß dem Beschwerdeführer eine derartige Aufenthaltsberechtigung zukomme, wird in der Beschwerde nicht behauptet und findet auch in dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt keine Deckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0312).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180945.X00Im RIS seit
20.11.2000