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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 1992, Zl. 577.331/4-III/16/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zimbabwe, der am 13. August 1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 16. August 1990 einen Asylantrag gestellt hat, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. März 1991, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz erteilenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. August 1990 abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft. Mit der Berufung war der Antrag verbunden, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (1968) bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Weiters umfaßte dieser Antrag das Begehren, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 AsylG (1968) zu bescheinigen.
Mit Spruchabschnitt 1 des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung, "soweit beantragt wird, das Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG (1968) festzustellen" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück.
Mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 934/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer, soweit Spruchabschnitt 1 angefochten wird, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs.1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in seinem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, diesen beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist vor allem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur mehr theoretische Bedeutung besitzen (vgl. Beschluß vom 19. August 1988, Zl. 87/12/0184, und Beschluß vom 28. November 1991, Zl. 91/09/0173, Beschluß vom 10. April 1991, Zl. 91/15/0011 u.v.a.). Der Gerichtshof soll daher im Sinne des § 33 VwGG keine Entscheidung treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt.
Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch bei Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen selbständig zu prüfen ( Beschluß vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0165).
Die belangte Behörde hatte bei ihrer Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides auszugehen. Sowohl gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1968 als auch gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 1991, welches die belangte Behörde gemäß dessen § 25 Abs. 2 bereits anzuwenden gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831), kommt einem Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung jedenfalls nur bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens zu.
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1992, in dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, rechtskräftig abgeschlossen. Schon ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seine Rechtsstellung als Asylwerber verloren (sowohl im Sinne des § 5 AsylG 1968 als auch im Sinne des § 1 Z. 3 AsylG 1991). Weder auf die Ausstellung einer Bescheinigung über seine Aufenthaltsberechtigung noch auf eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung kam somit dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Rechtsanspruch zu. Insbesondere war aber die belangte Behörde, die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ihre Zuständigkeit nicht verneint hat, nicht verpflichtet, den - wie er selbst zugesteht - nicht mehr zielführenden Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung bzw. Bescheinigung einer infolge Wegfalls seiner Asylwerbereigenschaft ihm nicht mehr zukommenden Aufenthaltsberechtigung dahin eingeschränkt zu verstehen bzw. zu behandeln, daß nunmehr nachträglich festgestellt werde, er sei zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen. Die Zurückweisung seines Begehrens durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Infolge des sich aus dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ergebenden Wegfalls der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Asylwerber (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1071) wäre die Erreichung des Verfahrenszieles (die Aufhebung des angefochtenen Bescheides) für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen und würde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer keine rechtliche Besserstellung herbeiführen.
Der Beschwerdeerhebung steht somit der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Ein Abspruch über Kostenersatz hatte zu entfallen, weil die belangte Behörde einen solchen Anspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erhoben hat.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190626.X00Im RIS seit
25.01.2001