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L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark;Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0472 94/17/0471Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Vereins
Y in Graz, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz
1.) vom 10. Dezember 1992, Zl. A 8-K-483/1992-1, betreffend dieselbe Abgabe für Mai bis August 1992 (hg. Zl. 94/17/0470);
2.) vom 10. Dezember 1992, Zl. A 8-K-481/1992-1, betreffend dieselbe Abgabe für September 1992 (hg. Zl. 94/17/0471);
3.) vom 10. September 1992, Zl. A 8-K-263/1992-2, betreffend dieselbe Abgabe für April 1992 (hg. Zl. 94/17/0472), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 1.515,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ad. 1.) Mit Bescheiden vom 9. Juni, 15. Juli, 11. August und 11. September 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20 % Kriegsopferzuschlag für die an näher genannten Standorten aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielapparate für den Zeitraum Mai bis August 1992 mit insgesamt S 840.192,-- zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von S 8.628,-- fest, und zwar jeweils "lt. nachstehender Aufstellung". Diese Aufstellung lautet im Fall des erstgenannten Bescheides wie folgt:
"Standort: Zeitraum: Anzahl u. Art. d. App. Abgabe:
A-Straße 21 Geldspiel-
St.Nr. 80 Mai 1992 app. a S 4.000,-- S 84.000,--
A-Straße 47 Unterhaltungs-
Mai 1992 spielapparate
mtl. a S 40,-- S 1.880,--
B-Straße Mai 1992 23 Geldspielapp.
St.Nr. 79 mtl. a S 4.000,-- S 92.000,--
B-Straße 2 Unterhaltungs-
Mai 1992 spielapparate
St.Nr. 79 mtl. a S 40,-- S 80,--
Lustbarkeitsabgabe mtl. S 177.960,--
+20 % Kriegsopferzuschlag S 35.592,--
Summe mtl. S 213.552,--
Gesamtsumme Mai 1992 S 213.552,--
Für den vorgenannten Zeitraum wurde eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 102.200,-- im Wege der Selbstbemessung einbekannt.
Der Differenzbetrag von S 111.352,-- zuzüglich
2 % Säumniszuschlag in Höhe von S 2.227,-- gemäß § 165 der Stmk. LAO 1963 i.d.g.F. insgesamt S 113.579,-- ist innerhalb eines Monates nach Erhalt des Bescheides einzuzahlen."
Gleichartige Aufstellungen enthalten auch die Sprüche der anderen oben genannten Bescheide.
Ad. 2.) und 3.) In gleicher Weise setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem beschwerdeführenden Verein die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20 % Kriegsopferzuschlag mit Bescheid vom 12. Oktober 1992 für den Zeitraum September 1992 mit insgesamt S 209.088,-- zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von S 2.138,-- und mit Bescheid vom 14. Mai 1992 für den Zeitraum April 1992 mit insgesamt S 199.536,-- zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von S 1.947,-- fest.
In der Begründung aller dieser Bescheide bezieht sich die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem hinsichtlich der Unterhaltungsspielapparate auf § 18, hinsichtlich der Geldspielapparate auf § 19 Abs. 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies der Gemeinderat die dagegen erhobenen Berufungen hinsichtlich der Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe als unbegründet ab und sprach weiters aus, über die Berufungen gegen den gleichzeitig vorgeschriebenen Kriegsopferzuschlag werde gesondert entschieden. In der Begründung dieser Bescheide berief sich die belangte Behörde im wesentlichen auf die Generalklauseln des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 37/1950, und des § 1 Abs. 1 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987.
Diese Bescheide bekämpfte der beschwerdeführende Verein zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1993, B 22/93-3, B 2081/92-3 und B 1622/92-3, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Abgabe verletzt. Er beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Erklärung vor, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
Mit Beschlüssen vom 17. Juni 1994, A 10/93, A 12/93 und
A 13/93, stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof jeweils den Antrag,
1.) § 18 lit. a der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Dezember 1986, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und 21. September 1950, GZ. A 8-143/1-1950 und
A 8-143/2-1950, i.d.F. des GRB vom 22. Mai 1986,
A 8-K 85/1984 - 9, neu gefaßt wird (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987), Zl. A 8-K 85/1984 - 11, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 302 ff,
2.) § 19 dieser Verordnung, in eventu nur Abs. 1 des § 19, als gesetzwidrig aufzuheben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 keine dem § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechende Einschränkung der Abgabepflicht auf den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten IN ÖFFENTLICHEN RÄUMEN enthalte.
Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, V 3/94-10 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt am 2. Dezember 1994, gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge, weil durch die Einfügung des § 14a Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Novelle LGBl. Nr. 34/1986, ein spezieller Abgabentatbestand für das HALTEN von GELDspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" daher für GELDspielapparate nicht mehr von Bedeutung sei. Grundsätzlich das Gleiche treffe für die in der Lustbarkeitsabgabeordnung vorgesehene Besteuerung des Betriebes anderer Spielapparate zu; der Abgabentatbestand sei in Ansehung der APPARATE jedenfalls dann verwirklicht, wenn deren Betrieb "in öffentlichen Räumen" stattfinde, aber auch dann, wenn bloß der Veranstaltungsbegriff der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz erfüllt sei. Der Gemeindeverordnungsgeber sei daher weder gehalten gewesen, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten noch jener der übrigen im § 2 lit. f Lustbarkeitsabgabegesetz aufgezählten Apparate die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die Lustbarkeitsabgabeordnung zu übernehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die genannten Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk Lustbarkeitsabgabegesetzes lauten:
"§ 1.
Abgabeberechtigung.
(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten oder zu ergötzen.
§ 2.
Abgabepflichtige Veranstaltungen.
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
...
f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;
...
§ 14.
Festsetzung nach dem Werte.
(1) Für den Betrieb
a)
eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates
b)
...
kann eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Werte (Verkaufswert) des Apparates oder der Vorrichtung berechnet werden.
(2) Die Abgabe kann für jeden angefangenen Betriebsmonat
a)
für die im Absatz 1 lit. a bezeichneten Apparate bis zu 1/2 v.H.,
b)
... betragen.
...
§ 14a
Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten
Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."
Das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. Nr. 38, normierte die Einhebung eines Zuschlages von 20 v.H. zur Lustbarkeitsabgabe der Gemeinden zur Deckung der Ausgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Dezember 1986, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 22/1986, Seite 302 ff, wurde die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und 21. September 1950 neu gefaßt (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987). Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:
"Auf Grund des freien Beschlußrechtes nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und § 15 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 384/1986, wird in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. Nr. 37, i.d.F. LGBl. Nr. 34/1986, gemäß § 45 (2) Z. 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, i.d.F.
LGBl. Nr. 11/1985, verordnet:
Artikel I
I. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.
(2) Für die einzelnen Arten von Veranstaltungen erfolgt die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe, unter Einschluß des gemäß dem Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 38, zur Deckung der Aufgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern gleichzeitig einzuhebenden Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe (Kriegsopferzuschlag), dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes dieser Verordnung.
...
IV. Abschnitt
PAUSCHALABGABE
...
§ 18
Festsetzung nach dem Wert
Die Abgabe für Unterhaltungsspielapparate beträgt je angefangenem Betriebsmonat für den Betrieb
a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates 0,6 v.H. des gemeinen Wertes (Verkaufswertes) des Apparates,
b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften, sowie an sonstigen öffentlichen Orten 0,3 v.H. des gemeinen Wertes (Verkaufswertes) der Vorrichtung,
einschließlich Kriegsopferzuschlag.
§ 19
Geldspielapparate
(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 29/1986, beträgt die Abgabe S 4000,- (das sind S 4800,- einschließlich Kriegsopferzuschlag) je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Die Abgabe ist längstens bis Zehnten jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder das städtische Steueramt sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat vom Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Apparates für den neu angemeldeten Apparat die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
(3) Zu Kontrollzwecken sind die Abgabepflichtigen (Bewilligungsinhaber, Veranstalter) verpflichtet, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat die von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen.
Die Durchschrift der vom städtischen Steueramt über die Aufstellung der Geldspielapparate ausgestellten Bescheinigung ist am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrolle bereitzuhalten."
Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, G 230-232/93-8, hat der Verfassungsgerichtshof das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. Nr. 38, als verfassungswidrig aufgehoben. Er hat gleichzeitig ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde LEDIGLICH über die Berufung hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabe entschieden und ausgesprochen, daß über die Berufung gegen den gleichzeitig vorgeschriebenen Kriegsopferzuschlag gesondert entschieden werde. Ein Ausspruch über die jeweils gleichzeitig erfolgte Vorschreibung von Säumniszuschlägen erfolgte nicht, sodaß auch sie nicht Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidungen sind.
Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide in diesem Umfang als unbegründet abgewiesen hat, hat sie jeweils einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (vgl. Stoll, BAO Kommentar III, S 2.794, zu § 289 BAO). Sie hat damit auch die oben dargestellten Aufstellungen übernommen, die eine klare Trennbarkeit der Aussprüche betreffend Lustbarkeitsabgabe, Kriegsopferzuschlag und Säumniszuschlag erkennen lassen (vgl. Stoll aaO, S. 2.799). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 23. Juni 1994, Zlen. 94/17/0135, 0136 u.a., dargetan hat, ist eine isolierte (gesonderte) Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe zulässig; des näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführliche Begründung dieser Beschlüsse verwiesen.
Damit ist aber klargestellt, daß die angefochtenen Bescheide nicht etwa deshalb rechtswidrig sind, weil sie nicht zur Gänze über den Berufungsgegenstand entschieden haben.
In der Sache selbst haben sich die Abgabenbehörden auf die §§ 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 gestützt, die eine Einschränkung der Abgabenpflicht für die hier gegenständlichen Apparate auf den Betrieb bzw. das Halten IN ÖFFENTLICHEN RÄUMEN nicht kennen. Da diese Bestimmungen auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994 jedenfalls anzuwenden sind, kommt dem Einwand des Beschwerdeführers, daß zu seinen Vereinslokalen ausschließlich Vereinsmitglieder Zutritt hätten und daher das Kriterium der "öffentlichen Räume" nicht vorliege, kein rechtliches Gewicht zu. Ohne Bedeutung sind im gegebenen Zusammenhang entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch die Bestimmungen des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, idF. der Novelle LGBl. Nr. 19/1986.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170470.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009