TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/19 94/10/0172

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Oktober 1994, Zl. 1-0725/94/K 2, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Juli 1994 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, das Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 28. Juli 1994 durch Hinterlegung beim Postamt F zugestellt worden. Die Berufung sei am 19. August 1994, also außerhalb der Berufungsfrist, zur Post gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 der belangten Behörde mitgeteilt, er sei am 26. Juli 1994 auf einer Bootsfahrt auf dem Bodensee gewesen. Von dieser sei er erst am 28. Juli 1994 gegen 20.00 Uhr wieder zurückgekommen. Am 29. Juli 1994 sei er um 5.00 Uhr früh zum Grand Prix nach Hockenheim gefahren, von wo er am Montag, dem 1. August 1994 wieder zurückgekommen sei. In der Folge sei er auf Grund seiner schweren Herzerkrankung drei oder vier Tage bettlägerig gewesen.

Im gegenständlichen Fall habe die Zustellung am 29. Juli 1994 Gültigkeit erlangt. Von diesem Tag an berechne sich die zweiwöchige Rechtsmittelfrist. Es wäre daher der 12. August 1994 der letzte Tag gewesen, an dem die Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben werden hätte können. Da der Beschwerdeführer die Berufung jedoch erst am 19. August 1994 eingebracht habe, habe sie als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes sei Urlaubszeit gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich auf Urlaub befunden und habe nach seiner Rückkehr die Benachrichtigung über die erfolgte Zustellung vorgefunden. Er habe das Poststück unverzüglich behoben und innerhalb zweiwöchiger Einspruchsfrist Berufung eingebracht. Es gelte die Offizialmaxime. Die Behörde hätte ergänzende Informationen dazu einholen müssen, warum die Berufung erst am 19. August 1994 eingebracht worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen, auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst gestützten Feststellungen erfolgte die Hinterlegung des Straferkenntnisses am 28. Juli 1994 beim Postamt Fußach. Der Beschwerdeführer ist an diesem Tag an die Abgabestelle zurückgekehrt. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1994, wirksam geworden ist. Die am 19. August 1994 zur Post gegebene Berufung war daher verspätet.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die - auf seine eigenen Angaben gegründeten - Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides als unrichtig erkennen ließe.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100172.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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