TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/19 93/10/0083

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EGVG 1991 Art9 Abs1 Z5;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, vom 18. Februar 1993, Zl. UVS-03/18/03205/92, betreffend Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 5 EGVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, sich am 17. August 1992 die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung (U-Bahn) verschafft zu haben, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe dadurch eine Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 5 EGVG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) verhängt.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 5 EGVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 143/1992) macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.

Das Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch, näherhin gegen den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Entgelt für die Fahrt mit der U-Bahn nicht ordnungsgemäß entrichtet. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Element der Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG, das begrifflich auch die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung einschließt, er habe das vorgeschriebene Entgelt auch nicht etwa durch ordnungsgemäßes Lösen eines Fahrscheins entrichtet. Einer Wiederholung dieser bereits im Spruch implizit getroffenen Feststellung in der Bescheidbegründung bedurfte es nicht.

Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme stützt sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Anzeige vom 8. Oktober 1992 sowie darauf, daß der Beschwerdeführer den Nachweis für seine Behauptung, im Besitze eines "Beförderungsnachweises" gewesen zu sein, nicht erbracht habe. Gegen diese Annahme bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer hat die Tatsache seiner Beförderung durch die U-Bahn und der Nichterbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Entrichtung des Entgeltes hiefür bei der Kontrolle durch einen Bediensteten des Verkehrsunternehmens nie bestritten. Zu seiner Rechtfertigung brachte er lediglich vor (im Einspruch vom 28. Oktober 1992), er sei zwar im Besitz "eines Beförderungsnachweises" gewesen, er habe diesen bei der Kontrolle aber bewußt nicht vorgewiesen, um im Rahmen eines Verfahrens eine Reihe von "Verfassungs- sowie Gesetzesunregelmäßigkeiten" zu Lasten der Wiener Verkehrsbetriebe zu publizieren. Damit schuf der Beschwerdeführer eine Verdachtslage, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich zu der Annahme berechtigt, er habe sich die Beförderung durch die U-Bahn ohne Entrichtung des festgesetzten Entgeltes verschafft und es handle sich bei der gewählten Rechtfertigung um eine Schutzbehauptung. Von dieser Annahme sind die Behörden des Strafverfahrens der Sache nach erkennbar ausgegangen. Aufgrund seines Verhaltens lag es am Beschwerdeführer, den entstandenen begründeten Verdacht in der Folge zu entkräften, und zwar in erster Linie durch Vorlage des angeblichen "Beförderungsnachweises". Diesen von ihm zu erbringenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nie erbracht. In keiner seiner Eingaben an die Strafbehörden findet sich ein Anhaltspunkt für die Vorlage des "Beförderungsnachweises" (Original oder Kopie). Ebensowenig findet sich dort eine konkrete Angabe über die Art des "Beförderungsnachweises" (Einzelfahrschein, Streifenkarte, udgl.) sowie über Zeit und Ort der allfälligen Entwertung eines Fahrscheins (Stempelaufdruck). An der Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführer trotz Ladung und ohne einen erkennbaren Hinderungsgrund nicht teilgenommen. Stattdessen hat er sich damit begnügt, in der Berufungsschrift eine näher genannte Person als Zeugen "zu dem Vorfall vom 17.8.1992" zu benennen und dessen Vernehmung durch die Behörde zu beantragen. Dies hat die belangte Behörde - zu Recht - unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe das Beweisthema, zu dem der Zeuge zu vernehmen sei, nicht angegeben. Der genannte "Vorfall" als solcher stand ohnedies unbestritten fest. Beweisthema wäre im Beschwerdefall der vom Beschwerdeführer behauptete "Beförderungsnachweis" gewesen, also jener Beleg, aus dem sich die Richtigkeit seiner implizit aufgestellten Behauptung, er habe das festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet, ergeben hätte. Wie vorhin dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer hiezu aber nie konkret geäußert. Damit fehlte es in Ansehung des angebotenen Zeugenbeweises zwangsläufig an der erforderlichen Konkretisierung des Beweisthemas. Im übrigen ist selbst in der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang nur pauschal davon die Rede, der Zeuge hätte bestätigen können, daß der Beschwerdeführer "das Beförderungsentgelt ordnungsgemäß geleistet" habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches) wegen Benützung der U-Bahn ohne ordnungsgemäße Entrichtung des dafür festgesetzten Entgeltes bestraft. Das Beschwerdevorbringen, er sei wegen des "Nichtvorweisens eines gelösten Fahrausweises" bestraft worden, entfernt sich vom insoweit allein maßgeblichen Schuldspruch. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt nicht vor. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der (in der Beschwerde und in der Gegenschrift erörterten und unterschiedlich beurteilten) Frage der Tatbestandmäßigkeit eines derartigen Verhaltens im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z. 5

EGVG.

Die Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100083.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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