TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/19 93/10/0020

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der P in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 30. Juni 1992, Zl. N-100635-Mö-1992, beteffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. Naturschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. September 1989 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ersuchte die Beschwerdeführerin um eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer Bootshütte im Mondsee. Diese solle "in etwa am Standort" eines früher bestandenen Objektes errichtet werden und in der Ausführung dem ehemaligen Bestand angepaßt sein.

Der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz gelangte in seinem Gutachten vom 26. März 1990 zum Ergebnis, durch die Wiedererrichtung des Bootshauses vor der Uferlinie in diesem Bereich würde nicht nur die "optische Abriegelung" des Hinterlandes von der Seefläche weiter vorangetrieben, sondern auch die Landschaft im Übergangsbereich vom zentralen, relativ dicht bebauten Uferabschnitt nördlich von N zu einem eher naturnahen Uferabschnitt strukturell schwer beeinträchtigt; sie stelle einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar; dieses würde schwer beeinträchtigt werden.

Dem widersprach die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. April 1990. Ein kleines Bootshaus wie das geplante stelle, wenn es landschaftsbezogen ausgeführt werde, keine Beeinträchtigung dar. Schon gar nicht könne von einer schweren Beeinträchtigung die Rede sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst vor kurzem in unmittelbarer Nachbarschaft ein wesentlich größeres Bootshaus genehmigt und errichtet worden sei. Sie verwies weiters auf ihr ererbtes, im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingetragenes Fischereirecht am Mondsee. Ohne die vorgesehene Bootshütte wäre die Ausübung dieses Rechtes praktisch unmöglich. Die vom Sachverständigen befürchteten Beispielsfolgen seien nicht zu erwarten, da bereits sämtliche in Betracht kommenden Fischereiberechtigten Bootshütten besäßen.

Der zur Beurteilung der Notwendigkeit der Bootshütte beigezogene Amtssachverständige für das Fischereiwesen beim Amt der o.ö. Landesregierung äußerte sich in seiner "Fischereifachlichen Stellungnahme" vom 12. Oktober 1990 wie folgt:

"Die Nutzung eines Seefischereirechtes erfolgt üblicherweise durch den Netzfischfang. Für das Auslegen bzw. das Einholen der Netze ist der Einsatz eines Bootes bzw. einer Zille unumgänglich. Zweifelsohne könnte dieses Boot an einer Boje verankert oder an Land verwahrt werden. Es stellt aber jedenfalls eine wesentliche Erleichterung für den den Fischfang- ausübenden dar, wenn das Boot in einem mit demselben befahrbaren Objekt untergebracht werden kann. Dies vor allem deshalb, da dieses Objekt auch gleichzeitig als Geräteraum dienen könnte, in welchem Netze, Fischbehälter, Waagen etc. aufbewahrt werden. Zur Rationalisierung der Arbeit würden so längere und doch beträchtliche Mühe verursachende Transportwege der zum Fischfang benötigten Utensilien vom Lagerraum zum Boot bzw. zurück entfallen. Desgleichen ist es für den Bewirtschafter von großem Vorteil, für Manipulationszwecke ein mit dem Boot befahrbares Objekt zu besitzen. Hier kann ohne Transportanstrengungen die weitere Verarbeitung der gefangenen Fische erfolgen. Dieser Umstand ist vor allem für den auch am Mondsee durchgeführten Laichfischfang z.B. auf Reinanken von großer Bedeutung. Darüber hinaus sind gelegentlich Ausbesserungsarbeiten an den Fischnetzen erforderlich, wofür ein entsprechend dimensionierter Geräteraum erforderlich ist. Eine entsprechend adaptierte Bootshütte könnte als derartiger Geräteraum angesehen werden. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß die Bewirtschaftung eines Seefischereirechtes grundsätzlich auch ohne Bootshüte denkbar ist, ein derartiges, mit dem Boot befahrbares Objekt würde aber für den Bewirtschafter eine wesentliche Arbeitserleichterung mit sich bringen. Hinsichtlich der erforderlichen Größe einer Bootshütte ist zu bemerken, daß sich diese wohl wesentlich nach der Dimension des einzustellenden Bootes bzw. des geplanten Bewirtschaftungsumfanges zu richten haben wird, und daher vom gefertigten Sachverständigen nicht endgültig beurteilt werden kann.

Hinsichtlich der Frage, ob die Ausübung dieses Fischereirechtes im öffentlichen Interesse gelegen ist, wird bemerkt, daß darauf zunächst die Art der Vermarktung der Fische ganz wesentlichen Einfluß hat. Wenn eine Vermarktung im Bereich der Gastronomie am Mondsee erfolgt, so ist dies zweifelsohne im öffentlichen Interesse gelegen, da im Tourismusbereich ein ständiger Bedarf nach Fischen aus dem Mondsee besteht. Von der fischereiwirtschaftlichen Seite her betrachtet ist es ebenfalls notwendig, durch ein ausgewogenes Abfischen von erwachsenen Exemplaren ein Überhandnehmen von Fischbeständen zu verhindern und so Verbutterungserscheinungen (massenhaftes Vorkommen einer Fischart mit Minderwuchs) vorzubeugen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. September 1991 wurde der Antrag abgewiesen. Bei der geplanten Bootshütte handle es sich um einen maßgeblich störenden Eingriff in das Landschaftsbild. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an der Bewirtschaftung ihres Fischereirechtes könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Hinblick auf dessen hohe Wertigkeit im betreffenden Seeuferbereich nicht überwiegen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid bestritt die Beschwerdeführerin zum einen, daß die Errichtung der Bootshütte einen maßgeblich störenden Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, wobei sie insbesondere auf die in der Umgebung vorhandenen Eingriffe (Badehütten und -stege, Boots- und Gerätehütten und dgl.) hinwies. Zum anderen betonte sie neuerlich die Notwendigkeit der Bootshütte für die Ausübung ihres Fischereirechtes, welches im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt ausgeübt werden solle. Die Behörde übersehe, daß eine Lagerung des Bootes am Ufer nicht möglich sei (jedenfalls nicht ohne größeren Eingriff in das Landschaftsbild durch bauliche Maßnahmen wie das Schlagen von Breschen, das Betonieren von Flächen und dgl.). Die ganzjährige Belassung des Bootes samt Ausrüstung im Wasser sei im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse und die Diebstahlsgefahr ausgeschlossen.

Die Berufungsbehörde holte neuerlich ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftschutz ein.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 erstattete die Beschwerdeführerin über Ersuchen der Berufungsbehörde nähere Angaben über das Ausmaß der geplanten Bewirtschaftung und die Art der Vermarktung. Es sei beabsichtigt, das Fischereirecht im gesamten Umfang auszunützen und jedenfalls auch eine kommerzielle Verwertung durch den Verkauf fangfrischer Fische an Gaststätten und Hotels im Großraum Mondsee vorzunehmen. Der Umfang dieser Vermarktung könne, da vom jeweiligen Fangergebnis abhängig, nicht prognostiziert werden. Der Stellungnahme angeschlossen war eine Äußerung des Obmannes des Fischereirevierausschusses Mondsee vom 1. Februar 1992, in welchem die Errichtung einer herkömmlichen "Schiffshütte" als notwendig bezeichnet wird. Solche Hütten bestünden seit urdenklichen Zeiten und hätten daher keinen Wasser- und Stromanschluß. Ohne eine solche Fischerhütte müßte der "Trauner" nach jedem Niederschlag ausgeschöpft werden, wäre seine "Lebenszeit" infolge der Witterungseinflüsse stark verkürzt und müßten die Fischereiutensilien täglich mehrmals über den stark befahrenen Autobahnzubringer zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin transportiert werden.

Dazu erklärte der Amtssachverständige für das Fischereiwesen in seiner Stellungnahme vom 17. März 1992, die Beschwerdeführerin habe damit keine grundsätzlich neuen Einzelheiten angeführt, die aus fachlicher Sicht eine geänderte Beurteilung erforderten. Daher werde die seinerzeitige fachliche Stellungnahme vollinhaltlich aufrechterhalten.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte gemäß § 5 Abs. 1 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982 in der Fassung der Novelle LGBl. für Oberösterreich Nr. 72/1988 (in der Folge: OÖ NSchG) die erstinstanzliche Entscheidung. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter einem Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 OÖ NSchG jede optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte, nicht bloß vorübergehende Veränderung des Landschaftbildes zu verstehen sei, stehe fest, daß die gegenständliche Bootshütte einen solchen Eingriff darstelle. Nach den eingeholten Gutachten komme dieses Vorhaben in einem dicht bewachsenen, relativ stark vorbelasteten Uferabschnitt (in ca. 60 m Entfernung von einer Steganlage) zu liegen. Den Gutachten zufolge existiere im betreffenden Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild; die geplante Maßnahme würde einen maßgeblichen Eingriff in dieses darstellen. Obwohl es sich im gegenständlichen Bereich um einen anthropogen umgestalteten Uferstreifen handle, könne die durch die geplante Fischerhütte zu erwartende Zusatzwirkung auf das Landschaftsbild keineswegs als vernachlässigbar bezeichnet werden. Ziel des Landschaftsschutzes an den Seeufern müsse es sein, in Bereichen mit noch vorhandener Schutzwürdigkeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Nutzungsstruktur ein "Übergewicht" der künstlichen Raumfaktoren möglichst zu vermeiden und eine Ausdehnung der anthropogen stark geprägten Teilräume möglichst zu beschränken. In Ansehung des Einwandes der Beschwerdeführerin, die geplante Hütte befinde sich mitten in einer Reihe von Bootshütten, sodaß ihre Errichtung das landschaftliche Gefüge keineswegs stören würde, verwies die belangte Behörde auf das Interesse an der Abwehr einer Verstärkung der bereits vorhandenen Eingriffe.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich liege darin, die Ufer von Eingriffen weitgehend freizuhalten und ein Übergewicht künstlicher Raumfaktoren zu verhindern bzw. illegal getätigte Eingriffe zu beseitigen und somit ein weitgehend intaktes Ufer wiederherzustellen. Diesem öffentlichen Interesse komme überragende Bedeutung zu. Dem gegenüber stehe das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Errichtung der Fischerhütte zur Unterbringung ihres Bootes und zur Verwahrung diverser Fischereigeräte. Nach dem zur Frage der Notwendigkeit einer solchen Hütte eingeholten Gutachten eines fischereifachlichen Amtssachverständigen sei die Bewirtschaftung eines Seefischereirechtes grundsätzlich auch ohne Bootshütte möglich, ein derartiges Objekt würde allerdings für den Bewirtschafter eine wesentliche Arbeitserleichterung darstellen. Daher sei zu klären gewesen, ob die Ausübung des Fischereirechtes der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse gelegen sei, wofür die Art der Vermarktung der Fische einen wesentlichen Faktor darstelle. Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des fischereifachlichen Amtssachverständigen habe mangels Vorbringens weiterer Interessen durch die Beschwerdeführerin kein anderes Ergebnis erbringen können. Da lediglich die Bestätigung des Obmannes des Fischereiausschusses Mondsee vorgelegt worden sei, wonach die Wiedererrichtung der alten Bootshütte sinnvoll und notwendig sei, auf die Frage der Vermarktung und somit ein eventuelles öffentliches Interesse aber nicht näher eingegangen worden sei, habe die Interessenabwägung kein anderes Ergebnis als im erstbehördlichen Verfahren erbringen können. Durch die Grünlandwidmung werde im vorliegenden Fall vielmehr dokumentiert, daß kein öffentliches Interesse an der Errichtung von Bauwerken auf der gegenständlichen Grundfläche gegeben sei. Zum Vorwurf eines unzulässigen Eingriffs in das Fischereirecht der Beschwerdeführerin bzw. der Unmöglichkeit der Ausübung desselben sei anzumerken, daß die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine näheren Angaben über das Ausmaß des geplanten Bewirtschaftungsumfanges gemacht habe, weshab davon auszugehen sei, daß die ortsübliche Bewirtschaftung eines Seefischereirechtes im gegenständlichen Bereich auch ohne Bootshütte möglich sei. Eine nähere Begründung dafür, worin das hohe Interesse an der Errichtung der Fischerhütte bestehe, habe die Berufungswerberin nicht geliefert. Die Behörde gelange daher im Hinblick auf die gesetzlich verankerte hohe Wertigkeit des Landschaftbildes im Seeuferschutzbereich zur Auffassung, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen privaten und von Amts wegen zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen überwiege.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1347/92, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Beschwerde der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 OÖ NSchG hat dieses Gesetz zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). Im Sinne dieser Zielsetzung sind gemäß Abs. 2 Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie unter anderem insbesondere Störungen des Landschaftsbildes, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes verboten.

Gemäß § 5 Abs. 1 OÖ NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Nach § 5 Abs. 4 OÖ NSchG kann die Landesregierung durch Verordnung zum Schutze des Landschaftbildes erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, die Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, soweit dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 5 Abs. 5 OÖ NSchG gilt die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune nicht als Eingriff im Sinne des Abs. 1, es sei denn, daß eine solche Nutzung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Gesetzes einer Einschränkung unterliegt.

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 Abs. 1 OÖ NSchG geltend macht (mangelhafte Determinierung), genügt es auf die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes angesprochene ständige Rechtsprechung dieses Gerichtshofes zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (§ 1 Abs. 2 OÖ NSchG 1964) hinzuweisen, wonach diese Bedenken nicht berechtigt sind.

Die vorliegende Beschwerde läßt (wie schon die Berufung der Beschwerdeführerin) die Qualifikation ihres Vorhabens als feststellungspflichtigen "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne des § 5 Abs. 1 OÖ NSchG unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt insoweit im Hinblick auf seine Rechtsprechung, wonach als "Eingriff in das Landschaftsbild" jede als menschlicher Eingriff in den geschützten Uferbereich augenscheinlich in Erscheinung tretende Maßnahme von nicht bloß vorübergehendem Charakter anzusehen ist (Erkenntnis vom 20. Oktober 1990, Zl. 90/10/0016), keine Bedenken. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der systematische Zusammenhang. § 5 OÖ NSchG unterwirft - an die Aufzählung der allgemein bewilligungspflichtigen Vorhaben im § 4 unmittelbar ausschließend - im besonders sensiblen Uferschutzbereich von Seen JEDEN Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht. Daraus erhellt, daß jedenfalls die im § 4 angeführten bewilligungspflichtigen Vorhaben unter der Voraussetzung, daß sie im Landschaftsbild in Erscheinung treten (was wohl nur bei rein untertägigen Maßnahmen nicht der Fall sein wird), der Feststellungspflicht nach § 5 Abs. 1 OÖ NSchG unterliegen. Nur dieses Verständnis verhindert das unsachliche Ergebnis, daß ein derartiges Vorhaben, das teils innerhalb, teils außerhalb der Uferschutzzone zu liegen kommt, zwar jedenfalls hinsichtlich des letzteren Teiles bewilligungspflichtig ist, hinsichtlich des in der Uferschutzzone gelegenen Teiles aber gegebenenfalls als nicht feststellungspflichtig beurteilt wird. Nur das besagte Verständnis gewährleistet, daß die Naturschutzbehörde bei ALLEN Vorhaben iSd § 4 Abs. 1 OÖ NSchG innerhalb der Uferschutzzone die gegebenenfalls nötigen Vorschreibungen nach § 5 Abs. 2 OÖ NSchG treffen kann. Schließlich sprechen für das besagte Verständnis des Eingriffsbegriffes in § 5 auch die Regelungen seiner Absätze 4 und 5 über Bojen und landwirtschaftliche Weidezäune. Sie zeigen, daß nach Ansicht des Gesetzgebers selbst diese Objekte, die infolge ihrer Kleinheit im allgemeinen eine erheblich geringere Eingriffswirkung als die im § 4 aufgezählten Vorhaben entfalten, "Eingriffe in das Landschaftsbild" darstellen. Andernfalls hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen macht die Beschwerdeführerin der Sache nach eine unrichtige Entscheidung als Folge einer unzutreffenden Interessenabwägung geltend. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Feststellung als aktenwidrig, sie habe trotz Aufforderung keine näheren Angaben über das Ausmaß des geplanten Bewirtschaftungsumfanges gemacht, weshalb davon auszugehen sei, daß die ortsübliche Bewirtschaftung eines Seefischereirechtes auch ohne Bootshütte möglich sei. Tatsächlich habe sie der belangten Behörde mitgeteilt, daß sie ihr Fischereirecht im gesetzlich zulässigen Umfang ausüben werde und daß jedenfalls auch eine kommerzielle Verwertung durch den Verkauf fangfrischer Fische an Gastronomiebetriebe im Raum Mondsee vorgesehen sei. Die Behörde könne von ihr nicht verlangen, über in der Zukunft liegende Tätigkeiten wirtschaftlicher Art konkrete Ziffern oder Daten auf den Tisch zu legen, eine gewichtsmäßige Umschreibung des beabsichtigten Fischfanges vorzunehmen oder einen bestimmten ziffernmäßigen wirtschaftlichen Erfolg oder Umsatz aus ihrer Tätigkeit abzuschätzen. Dazu sei sie schon deshalb nicht in der Lage, weil der tatsächliche Umfang ihrer Erwerbstätigkeit hinsichtlich Fischfang von der Entwicklung in der Zukunft abhänge.

Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Es trifft zu, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 1992 nähere Angaben über das Ausmaß des geplanten Bewirtschaftungsumfanges, worum sie im Schreiben der belangten Behörde vom 30. Dezember 1991 ersucht wurde, nicht gemacht hat, und zwar mit der in der Beschwerde wiederholten Begründung, solche Angaben seien ihr nicht möglich. Die behauptete Aktenwidrigkeit ist daher nicht gegeben. Das entsprechende Vorbringen hätte, was im erwähnten Schreiben der belangten Behörde auch zum Ausdruck kam, im Rahmen der Interessenabwägung zur konkreten Gewichtung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses an der Ausübung der Seefischerei dienen sollen. Es liegt auf der Hand, daß dieses Interesse anders zu gewichten ist, je nachdem ob die Seefischerei nur nebenberuflich in untergeordnetem Ausmaß betrieben wird oder ob sie die hauptsächliche Existenzgrundlage des Betreffenden bildet. Der Hinweis auf die Nutzung des Fischereirechtes im gesamten gesetzlich vorgesehenen Umfang allein vermag konkrete Ausführungen über den beabsichtigten Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere auch unter quantitativen Aspekten, nicht zu ersetzen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unmöglichkeit näherer Darlegungen über den Umfang der in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Betätigung ist nicht zu ersehen. Es geht bei der Errichtung der Bootshütte um eine Investition in nicht unbeträchtlicher Höhe, die - so sie nicht bloß aus Liebhaberei, sondern im Rahmen nachhaltiger, auf Gewinn gerichteter wirtschaftlicher Betätigung erfolgt - eine auf Erfahrungswerten beruhende prognostische Einschätzung des zu erwartenden Ertrages und des hiebei zugrundegelegten voraussichtlichen Tätigkeitsumfanges voraussetzt. Infolge Fehlens näherer Angaben von seiten der Beschwerdeführerin vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie - ausgehend von dem mit Recht als sehr hoch erachteten Gewicht des Interesses an der Freihaltung des Seeufers von weiteren Eingriffen baulicher Art - ein dieses überragendes Gewicht der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Interessen an der Errichtung der Bootshütte verneint hat.

Daran vermag der in der Beschwerde weiters gerügte Umstand nichts zu ändern, daß derselbe Amtssachverständige für das Fischereiwesen im Verfahren der 1. und auch der 2. Instanz tätig war. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken (siehe zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 53 E 15, und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, § 53 Punkt 6. zitierten Entscheidungen).

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100020.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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