TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/19 94/10/0104

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

80/03 Weinrecht;

Norm

GO Weinkostkommissionen §7 Abs11;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs12;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs13;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs8;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs9 litd;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des K in J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juni 1994, Zl. 67.039/334-VI/B/7b/94, betreffend Entziehung der staatlichen Prüfnummer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1992 wurde dem Beschwerdeführer die staatliche Prüfnummer für 2.500 Liter Qualitätswein erteilt.

Am 4. Jänner 1994 fand im Weinbaubetrieb des Beschwerdeführers eine Kontrolle durch ein Organ der Bundeskellereiinspektion statt, bei der eine Probe gezogen wurde.

Nach dem Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Weinbau vom 31. Jänner 1994 erbrachte eine Beurteilung der Probe durch die amtliche Weinkostkommission am 19. Jänner 1994 folgendes Ergebnis:

"Das Produkt ist fehlerhaft, weist einen zu geringen Qualitätscharakter auf, und entspricht demnach nicht den sensorischen Anforderungen an Qualitätswein obiger Bezeichnung (2 : 5)."

In seiner Stellungnahme vom 5. April 1994 brachte der Beschwerdeführer vor, trotz intensiver Bemühungen, durch Vorsprache bei der Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der BH Neusiedl am See und der Kellereiinspektion sei es ihm nicht gelungen, Unterlagen über die Vorgangsweise der Kostkommission zu erhalten. In einem Telefongespräch mit einem Bediensteten der Bundesanstalt für Weinbau sei ihm mitgeteilt worden, daß bei der Untersuchung des Weines eine 0,25-Liter-Flasche von der Probeflasche umgefüllt und bis zu der nächsten Verkostung durch die Kostkommission aufbewahrt werde. Wie viele Tage zwischen der Öffnung der Originalflasche und der Verkostung lägen, werde nicht bekanntgegeben. Nach § 5 Z. 2 (gemeint offenbar: des Weingesetzes) werde Belüftung als Weinbehandlung definiert. Jeder Fachmann wisse, daß Altweine, die jahrelang in der Flasche lagerten, durch Belüftung negativ beeinflußt würden. Er ersuche daher, ihm die genauen Daten über die Vorgangsweise der Verkostung bekanntzugeben und diese zu wiederholen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers und der seiner Kunden handle es sich um einen Qualitätswein, der den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Weinbau ein. Diese führte in ihrem Schreiben vom 21. April 1994 aus, die derzeit an der Bundesanstalt für Weinbau angewandte Vorgangsweise bei der Verkostung von amtlichen Proben, auch von Prüfnummerwein, bestehe bereits seit Beginn der Prüfnummeruntersuchungen und habe bisher noch in keinem Fall einen fachlich begründeten Anlaß zu einer Änderung ergeben. Die Weinproben würden sofort nach dem Öffnen in ein 0,25-Liter-Fläschchen umgefüllt - insbesondere aus logistischen Gründen - und randvoll mit einem Kronenkork verschlossen. Bis zur eigentlichen Verkostung - in der Regel ein bis zwei Tage - verblieben die Weine dann in einer Kühltruhe. Der eigentliche Luftkontakt beschränke sich somit auf wenige Sekunden und sei keinesfalls als Belüftung anzusehen. Auch die Entnahme der Einreichproben aus dem Gebinde würde ansonsten einer kellertechnischen Behandlung entsprechen. Ergänzend sei anzuführen, ein kostmäßiger Vergleich zwischen einer Kostvorlage direkt aus der Originalflasche sowie aus dem abgefüllten Kostfläschchen habe im Rahmen eines Versuches (Jahresbericht 1993) ergeben, daß die umgeleerten Muster durchschnittlich besser durch die Kommission bewertet würden als die ursprünglichen Einreichproben.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 entzog die belangte Behörde unter Berufung auf § 31 Abs. 9 Z. 1 des Weingesetzes 1985 (WeinG) das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer E 9234/92. In der Begründung berief sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der Prüfung des Weines durch die amtliche Weinkostkommission und auf die Stellungnahme der Bundesanstalt für Weinbau.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, die amtliche Probe sei entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen nicht erst unmittelbar vor der Durchführung der Probeprüfung geöffnet, sondern bereits am 12. Jänner 1994 umgefüllt und dann bis 19. Jänner 1994 in diesem Zustand in einem Kühlschrank gelagert worden. Der Vorgang entspreche einer physikalischen Weinbehandlung im Sinne des § 5 Z. 2 des WeinG (Belüftung), wozu noch komme, daß es sich um einen fast vier Jahre alten Rotwein mit eher minimalem Schwefelgehalt (26 mg/l) und eher mäßiger titrierbarer Säure (unter 6 g/l) handle, wobei offensichtlich erst durch die "Weinbehandlung" in der Bundesanstalt für Weinbau auch flüchtige Säure (als Essigsäure), wenn auch nur im Ausmaß von 0,5 g/l in den Wein gelangt sei. Zum Zeitpunkt der Abfüllung im Betrieb des Beschwerdeführers sei keine flüchtige Säure im Wein gewesen. Es sei für jeden Laien einsichtig, daß ein vier Jahre alter Rotwein mit relativ geringer Säure und minimalem Schwefelgehalt acht Tage geöffnet und im Kühlschrank gelagert zwangsweise einen massiven Qualitätsverlust erleide, zumal eben dieser Wein dafür bestimmt sei, nach erstem Luftkontakt (Öffnen der Bouteille - im gegenständlichen Fall noch Umleeren in ein anderes Gefäß) alsbald konsumiert zu werden, um seine geschmacklichen Qualitäten eben noch voll entfalten zu können. Es sei naheliegend, daß in der Bundesanstalt, in welcher tausende Weine untersucht würden, Essigbakterien die Luft füllten, auch wenn sehr sauber gearbeitet werde. Jedenfalls sei im Keller des Beschwerdeführers eine originalverkorkte Bouteille als Probe entnommen worden und hätte diese Probe nach dem klaren Wortlaut der Verordnung erst unmittelbar vor Durchführung der Probenprüfung geöffnet werden dürfen. Daß eine Probe, die bereits rund acht Tage vorher geöffnet und umgefüllt worden sei, ein brauchbares "Sinnergebnis" nicht mehr erbringen könne, liege auch für einen Laien auf der Hand. Auch die lange Reise des Weines habe den Wein fraglos beunruhigt, wozu dann eben der intensive Luftkontakt anläßlich des Umfüllens gekommen sei. Die Weinkostkommission habe zwar die apodiktische Behauptung aufgestellt, der Wein sei fehlerhaft, habe aber entgegen der diesbezüglichen ausdrücklichen Bestimmung in der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen die Art des Fehlers nicht präzisiert. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Bundesanstalt für Weinbau, daß die gehandhabte Praxis der Verkostung fachlich begründet und durch Testverkostungen abgesichert sei, rechtfertige nicht ein verordnungswidriges Vorgehen und scheine auch fachlich nicht glaubhaft. Wieso das Entkorken der Bouteille und das Umleeren in eine kleinere Flasche keine Belüftung darstellten, bleibe unerfindlich, die apodiktische Behauptung, daß die sensorische Beanstandung nicht auf eine Fehlbehandlung im Zuge der Verkostung zurückzuführen sei, könne nicht nachvollzogen werden und sei offensichtlich auch unrichtig. Überdies sei dem Beschwerdeführer die Äußerung der Bundesanstalt für Weinbau nicht zur Stellungnahme übermittelt und ihm so die Möglichkeit genommen worden, weitere Beweisanträge zu stellen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 9 der Geschäftsordnung sind zur näheren Bestimmung der im Abs. 8 angeführten Merkmale jene Ausdrücke zu verwenden, die diese Merkmale in der für die Beurteilung erforderlichen Weise ausreichend umschreiben. So sind insbesondere zur Beschreibung

....

c) des Geruches: ausgeprägt, schwach, fehlerfrei oder fehlerhaft,

d) des Geschmackes: dünn, voll, leer, sortentypisch, fehlerfrei oder fehlerhaft (mit Angabe des Fehlers)

zu verwenden.

Nach § 7 Abs. 8 der Geschäftsordnung haben die Kostmitglieder jene Merkmale des Weines festzustellen, die für dessen sensorische Beurteilung gemäß Abs. 11 von Bedeutung sind. Danach sind, soweit für die Beurteilung der zur Verkostung gelangenden Weine erforderlich, Sorte, Aussehen, Geruch und Geschmack festzustellen; bei Qualitäts- und Siegelweinen hat sich diese Feststellung auch darauf zu beziehen, ob der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack harmonisch und ob er frei von Fehlern ist.

Nach § 7 Abs. 11 der Geschäftsordnung hat sich die an die Kostmitglieder zu richtende Frage darauf zu beschränken, ob der Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, entspricht. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.

Jedes Kostmitglied hat nach § 7 Abs. 12 leg. cit. das Ergebnis der Sinnenprobe in einer schriftlichen Aufzeichnung festzuhalten, diese zu unterfertigen und dem Vorsitzenden zu übergeben.

Der Vorsitzende hat nach § 7 Abs. 13 der Geschäftsordnung auf Grund der gemäß Abs. 12 vorgelegten Aufzeichnungen das Gesamtergebnis der Sinnenprobe schriftlich festzuhalten. Der Wein entspricht danach in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage von einer bestimmten Zahl von Kostmitgliedern, die für Qualitätsweine in § 7a geregelt ist, bejaht wird.

Die Anordnung des § 7 Abs. 9 lit. d der Geschäftsordnung richtet sich lediglich an die einzelnen Mitglieder der Kommission; die in dieser Bestimmung geforderte Angabe des Fehlers hat aber nicht in das Gesamtergebnis der Sinnenprobe aufzuscheinen. Dieses hat vielmehr lediglich in der Feststellung zu bestehen, ob der Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung entspricht, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll. Diese Feststellung ist auf Grund der abgegebenen Ja- bzw. Nein-Stimmen zu treffen.

Nach § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht.

Im Beschwerdefall geht es um einen Qualitätswein. Unter welchen Voraussetzungen Wein unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in den Verkehr gebracht werden darf, regelt § 29 WeinG.

Nach § 29 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. darf Wein unter der Bezeichnung "Qualitätswein" in Verkehr gebracht werden, wenn der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht.

§ 47 Abs. 7 WeinG sieht vor, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für die amtlichen Weinkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen hat.

Die Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen findet sich derzeit in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 470/1972 i.d.F. BGBl. Nr. 10/1992, welche gemäß § 70 Abs. 3 Z. 3 WeinG bis zu einer Neuregelung als Bundesgesetz weiter gilt.

Nach § 7 Abs. 3 der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende der Kostkommission vorzusorgen, daß die Proben ehestens nach ihrem Einlangen in der Untersuchungsanstalt zur Probenprüfung bereitgestellt werden. Bis dahin sind die Proben so aufzubewahren, daß Veränderungen in deren Zustand möglichst ausgeschlossen werden.

Nach § 7 Abs. 4 leg. cit. hat der Vorsitzende die Proben in einer auf den Prüfungsvorgang abgestimmten Reihenfolge und der Eigenart der zu prüfenden Weine entsprechend temperiert den Kostmitgliedern dazubieten. Die Proben dürfen erst unmittelbar vor Durchführung der Probenprüfung geöffnet werden.

Nach § 39 Abs. 1 WeinG sind die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anläßlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten.

Die Probe zur Untersuchung hat nach § 39 Abs. 2 leg. cit. höchstens 6 Liter zu umfassen und ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses oder Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung, ein Teil ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der restliche Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurückzulassen, sofern die Partei für die Probe geeignete Behälter zur Verfügung stellt.

Nach § 47 Abs.1 WeinG hat der Bundeskellereiinspektor die gemäß § 39 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an die landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien oder die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt, Obstweinproben an die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz, unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden.

Die Bundesanstalt hat nach § 47 Abs. 2 leg. cit. die von den Bundeskellereiinspektoren eingesendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von 6 Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

Nach § 47 Abs. 3 WeinG sind dem Gutachten der Bundesanstalt die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung des Weines und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zugrundezulegen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

Aus einer Zusammenschau der §§ 39 und 47 WeinG folgt, daß der Bundeskellereiinspektor eine versiegelte oder plombierte Probe der Bundesanstalt einzusenden hat und daß sich die Untersuchung durch Sinnenprobe durch die Weinkostkommission auf diese versiegelte oder plombierte Probe zu beziehen hat. Diese Proben dürfen nach § 7 Abs. 4 letzter Satz der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erst unmittelbar vor der Durchführung der Probenprüfung geöffnet werden.

Der Beschwerdeführer behauptet, die in Rede stehende Probe sei bereits am 12. Jänner 1994 geöffnet und umgefüllt worden, während die Sinnenprobe erst am 19. Jänner 1994 erfolgt sei.

In dieser datummäßig konkretisierten Form wird eine Verletzung des § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Diesem Vorbringen steht aber dennoch nicht das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG entgegen. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in seiner Stellungnahme vom 5. April 1994 bemängelt, die ihm telefonisch von einem Bediensteten der Bundesanstalt für Weinbau mitgeteilte Praxis, den zu untersuchenden Wein von der Probeflasche in ein 0,25-Liter-Fläschchen umzufüllen und bis zur nächsten Sinnenprobe aufzubewahren, führe zu einer negativen Beeinflussung des Weines. Der Beschwerdeführer hat weiter bemängelt, daß ihm die genaue Vorgangsweise, insbesondere die Zahl der zwischen Öffnung und Sinnenprobe liegenden Tage, nicht mitgeteilt worden sei.

Eine Öffnung der vom Bundeskellereiinspektor eingesandten Probe eine Woche vor Durchführung der Sinnenprobe widerspräche § 7 Abs. 4 letzter Satz der Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen.

Die belangte Behörde meint, dem komme keine Bedeutung zu, weil die Bundesanstalt für Weinbau bestätigt habe, daß diese Vorgangsweise zu keiner Verfälschung des Ergebnisses der Sinnenprobe führe. Dem Beschwerdeführer wurde diese Stellungnahme der Bundesanstalt nicht zur Kenntnis gebracht und ihm daher die Möglichkeit genommen, dagegen Einwände - erforderlichenfalls untermauert durch Sachverständigengutachten - vorzubringen. Die belangte Behörde hat daher Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100104.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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