TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 B1276/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §47
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ergreifung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 8. Juli 1991, Z 7 Bkd 1/91, mit dem seine Administrativbeschwerde gegen einen Beschluß des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich auf Ablassung einer gegen einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung erstatteten Disziplinaranzeige mangels Legitimation zurückgewiesen wurde.

1.2. Der Einschreiter behauptet ua., der Bescheid der OBDK - mit dem "sein Rechtsmittel ... willkürlich und unbegründet zurückgewiesen" worden sei - verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG).

2.1. Die OBDK wendete bei Prüfung der Beschwerdelegitimation des Rechtsmittelwerbers das Disziplinarstatut 1990 - DSt 1990, BGBl. 474/1990, an (s. ArtV Z1, 5 u. 6 leg.cit.). Gemäß §47 DSt 1990 steht nunmehr das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872), zu.

2.2. Angesichts dieser Rechtslage erscheint hier die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenkundig aussichtslos.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war darum gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) - als unbegründet - abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1276.1991

Dokumentnummer

JFT_10079071_91B01276_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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