TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/20 92/05/0258

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland;
L81701 Baulärm Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
L82201 Aufzug Burgenland;
L82251 Garagen Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO Bgld 1969 §88 Abs1 Z6;
BauO Bgld 1969 §88;
BauO Bgld 1969 §90;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 24. August 1992, Zl. X-B-84/7-1992, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Tennisclub W, vertreten durch den Obmann, 2. Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mitbeteiligte Verein suchte am 19. März 1992 um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Gitterzaunes auf dem Grundstück Nr. 1944/3, EZ 1915 KG W an. Geplant war eine 4 m hohe Einzäunung auf eine Länge von 30 m an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Ladung zur Bauverhandlung erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. März 1992:

    "... teile ich Ihnen mit, daß ich der Errichtung eines

Gitterzaunes nicht zustimmen werde. Ich habe der Gemeinde am

8. Jänner 1990 ... eingeschrieben aufgefordert die

verschwundene Grünfläche, bestehend bei Abschluß des Kaufvertrages, wegen unzumutbarer Belästigung - Immissionen wiederherzustellen. Sie hatten eine lange Zeit zu reagieren ohne daß Sie mein Schreiben beantwortet hatten ..."

Bei der Verhandlung vom 1. April 1992 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre schriftlichen Einwendungen und ergänzte, besonders gegen unzumutbare Belästigungen und Immissionen zu sein.

Mit Bescheid vom selben Tag genehmigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Errichtung eines Gitterzaunes nach Maßgabe der Baubeschreibung und der Pläne. Hinsichtlich der Einwendungen wurde ausgeführt, sie bezögen sich auf die bestehende Tennisanlage, die nicht Gegenstand der Verhandlung sei. Durch die Errichtung des Gitterzaunes seien weder unzumutbare Belästigungen noch Immissionen zu erwarten, vielmehr werde die Anrainerin vor Belästigungen geschützt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kein Sträfling, die als "Geschädigte" hinter Gittern zu verbringen habe. Weiters zählt sie die Immissionen auf, die sie zu erwarten habe.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 25. Mai 1992 ab. Immissionen stünden nicht mit dem geplanten Bauvorhaben, sondern allenfalls mit der bestehende Tennisanlage in Verbindung. Durch die Errichtung des Gitterzaunes sei keine unzumutbare Belästigung zu erwarten.

In ihrer Vorstellung machte die Beschwerdeführerin geltend, das gegenständliche Grundstück sei nicht zum Bauplatz erklärt worden und dürfe auch nicht zum Bauplatz erklärt werden, weil es sich im Grünland befinde. Die bewilligte Einzäunung entspreche nicht den Bestimmungen der Bauordnung, welche für einen Zaun eine derartige Höhe nicht vorsehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, daß für eine derartige Baubewilligung eine Bauplatzerklärung nicht erforderlich sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, daß das Grundstück 1944/3 unverbaut bleibe, hilfsweise die Höhe der Einfriedung 1,80 m nicht übersteigen dürfe. Es wird Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gemeindeaufsichtsbehörde sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nach ständiger hg. Rechtsprechung (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde und in der Folge die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind durch eine gemäß § 42 AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Gefordert wird, daß wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 66 mwN).

Die Einwendung der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung richtete sich allein gegen die von ihr befürchteten Immissionen durch den Betrieb des Tennisplatzes. Die Einwendungen, daß keine Bauplatzerklärung vorliege und daß der Zaun zu hoch sei,wurden verspätet erhoben und konnten schon von der Berufungsbehörde nicht mehr wahrgenommen werden. Ohne daß es hier eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob alleine dadurch, daß ein Bauansuchen ohne Bauplatzerklärung bewilligt wurde, in subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingegriffen wird, hat die belangte Behörde zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/05/0136, verwiesen, wonach in einer Reihe von Fällen, in denen der Landesgesetzgeber die Bewilligungspflicht im § 88 Bgld. Bauordnung statuiert hat, dem Bauansuchen eine Bauplatzerklärung nicht angeschlossen werden muß. Der Verwaltungsgerichtshof vemag sich auch der Auffassung der belangten Behörde anzuschließen, daß ein Maschendrahtzaun mit Punktfundamenten, wobei die Steher aus verzinkten Eisenrohren in einem Abstand von 4 m zueinander aufgestellt werden, mit einer Plakatwand verglichen werden kann. Dazu kommt, daß die Einfriedung nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen ist. Selbst wenn die Einwendung rechtzeitig erhoben worden wäre, hätte ihr somit kein Erfolg beschieden sein können.

Auch die Höhe dieser Einzäunung hat die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig gerügt, obwohl, wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist, in der Verhandlung ausdrücklich erörtert wurde, daß die Einzäunung 4 m hoch sein werde. Es muß daher dahingestellt bleiben, ob die Immissionen, die jedenfalls nicht vom Bauvorhaben, sondern vom dahinter befindlichen Tennisplatz ausgehen können, nicht anders abwendbar wären und ob ein Nachbar ein derartiges Bauwerk dulden muß. Immissionen können durch das bewilligte Bauvorhaben jedenfalls nicht herbeigeführt werden, sodaß die einzige rechtzeitig erhobene Einwendung keinesfalls zur Versagung der Baubewilligung führen konnte.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. An diesem Ergebnis konnten auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin nichts ändern, weil es hier einzig und allein um die Bewilligung des Zaunes geht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050258.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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