TE Vwgh Beschluss 1994/12/20 94/05/0300

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der I in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen die "Politische Gemeinde 7531 Kemeten" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Kemeten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der am 11. Oktober 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde wird die "Politische Gemeinde 7531 Kemeten" ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnet und deren Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Säumig werden kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht eine Gemeinde als Gebietskörperschaft, sondern eine Behörde (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 14. September 1982, Slg. Nr. 10.805/A, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Gemeinde Kemeten als belangte Behörde bezeichnet und daher die Verletzung der Entscheidungspflicht durch diese Gebietskörperschaft, aber nicht etwa durch den Gemeinderat dieser Gemeinde geltend macht, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführerin war zufolge §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 ein Aufwandersatz in dem von der Gemeinde Kemeten beantragten Ausmaß vorzuschreiben, da diese Gemeinde nach Einleitung des Vorverfahrens die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050300.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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