TE Vfgh Beschluss 1992/9/29 V7/91, V72/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlußstelle Zirl/Ost - Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol, BGBl 757/1990
BStG 1971 §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren mit den vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Eingaben, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlußstelle Zirl/Ost - Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol, BGBl. 757/1990, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die angefochtene Verordnung lautet:

"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Auffahrt Kematen in der Anschlußstelle Zirl/Ost der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Auffahrtsrampe beginnt an der L 13 Sellrainer Straße und bindet in die bereits unter Verkehr stehende Spur 200 der Anschlußstelle Zirl/Ost ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Auffahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kematen in Tirol aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1000 zu ersehen.

§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen."

3. Die Antragsteller erachten sich durch die angefochtene Verordnung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt; auch sei die Verordnung gesetzlich nicht gedeckt, da sie den Bestimmungen des §4 Abs1 iVm §7a Abs1 Bundesstraßengesetz, BGBl. 286/1971 idF BGBl. 63/1983, nicht entspreche.

II. Die Anträge sind nicht zulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die Antragsteller lediglich aus, daß sie durch die angefochtene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in ihrem "rechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der (in Form von Gemeindestraßen) bestehenden Wegeverbindung" zu in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken beeinträchtigt seien, weil diese Wegeverbindung durch die verordnete Autobahnstraße "abgeschnitten" werde.

Die gegenständlichen Gemeindestraßen wurden mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kematen in Tirol vom 7. Mai 1990, Z612-5/1990, aufgelassen; gegen diese Verordnung gerichtete Individualanträge der Antragsteller gemäß Art139 B-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom heutigen Tag, V8/91, V71/91, als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem Vorbringen der Antragsteller, daß eine bestehende Wegeverbindung zu ihren Grundstücken durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 757/1990, "abgeschnitten" werde, wird noch kein Eingriff in ihre Rechtssphäre dargetan. Daß die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in dem durch die angefochtene Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG 1971) liegen würden, wird von den Antragstellern nicht einmal behauptet.

Die Rechtssphäre der Antragsteller wird sohin durch die bekämpfte Verordnung nicht im Sinne des Art139 B-VG berührt.

Die Anträge waren daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V7.1991

Dokumentnummer

JFT_10079071_91V00007_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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