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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag der V in P, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0287, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem (am 7. November 1994 eingelangten) Schreiben vom 1. November 1994 bringt die Antragstellerin folgendes vor:
"Gegen den Beschluß mit welchem das Verfahren eingestellt wird erhebe ich hiermit die Beschwerde.
Begründung
Das Verfahren wird eingestellt mit Begründung mit Berichterverfügung vom 15.04.1994 sei ich gemäß Art. 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, meinen - als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz vom 17.12.1993 in mehreren Punkten innerhalb von 6 Wochen zu ergänzen.
Dies trifft nicht zu. Mit gegenständlichem Schriftsatz, d.h. Beschluß vom 15.04.1994 ist lediglich mein Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
Beweis: siehe anl. Ablichtung der Eingabe vom 15.04.1994.
Aus diesem Grunde erbitte ich die Zustellung der Verfügung damit ich den Schriftsatz vom 17.12.1993 innerhalb der gegebener Frist ensprechend (näheres ist mir dazu nicht bekannt) ergänzen kann."
Diesem Antrag war eine Fotokopie des hg. Beschlusses vom 15. April 1994 betreffend die Abweisung des Antrages der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe angeschlossen.
Soweit diesem Antrag rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden soll, kann er nur als solcher auf Wiederaufnahme des durch Angabe der Zahl genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstanden werden. Der der Sache nach geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z.2 VwGG ist jedoch nicht gegeben; dies aus folgenden Erwägungen:
Im Verfahren zur Zl. 93/08/0287 wurde mit Beschluß vom 15. April 1994 der Antrag der - auch nunmehrigen - Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Dieser Beschluß trägt die Geschäftszahl 93/08/0287-4. Mit der Verfügung vom 15. April 1994, zur Zl. 93/08/0287-5, wurde die Antragstellerin (dort Beschwerdeführerin) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, ihren als Beschwerde zu wertenden Schriftsatz vom 17. Dezember 1993 in mehreren Punkten innerhalb von sechs Wochen zu ergänzen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß die zurückgestellte Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen wiedervorzulegen sei. Sowohl der Beschluß vom 15. April 1994 als auch die Verfügung von diesem Tag wurden der Antragstellerin mit internationalem Rückschein zugestellt. Der Rückschein trägt ausdrücklich den Vermerk, daß beide Geschäftsstücke der Sendung einliegen. Diese Sendung wurde von der Antragstellerin am 1. Juni 1994 übernommen. Am 13. Juli 1994 langte das Schreiben der Antragstellerin vom 6. Juli 1994 ein, in dem als Bezug angeführt wurde:
"ZL. 1993/08/0287-4 und 5".
Aus dieser - auszugsweisen - Wiedergabe des Verfahrens 93/08/0287 ergibt sich, daß der Antragstellerin die hg. Verfügung vom 15. April 1994 zur Zl. 93/08/0287-5 zugestellt wurde. Die Zustellung wird in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1994 durch die Anführung dieser Geschäftszahl bestätigt. Die im nunmehrigen Antrag enthaltene Behauptung, diesen Auftrag nicht erhalten zu haben, ist unrichtig.
Da somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des angegebenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlen, war der vorliegende Antrag - wobei sich ein Auftrag zur Behebung seiner Formgebrechen erübrigte - gemäß § 45 Abs. 3 VwGG abzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin an folgende Umstände erinnert:
1.
Mit Beschluß vom 15. April 1994 wurde ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. November 1993 betreffend Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG mit der Begründung abgewiesen, daß die Beschwerde offenbar mutwillig und aussichtlos erscheint. Dies deshalb, weil es sich bei dem anzufechtenden Bescheid um einen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0192, ergangenen Ersatzbescheid handelte.
2.
Zur Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreites (Arbeits- und Sozialgericht Wien und Landeshauptmann von Wien) ist der Verfassungsgerichtshof in 1010 Wien, Judenplatz 11, zuständig. Hiezu wird nochmals auf den hg. Beschluß vom 30. September 1994 verwiesen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080253.X00Im RIS seit
20.11.2000