TE Vwgh Beschluss 1994/12/20 94/05/0335

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des S in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. August 1994, Zl. UVS - 04/15/00029/94, betreffend Baustrafe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Entsprechend § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, der bekämpfte Bescheid sei ihm am 28.September 1994 zugestellt worden. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 13. November 1994 und sohin nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorgesehenen sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es einer Zurückstellung wegen der der Beschwerde anhaftenden Mängel bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050335.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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