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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1) des Herbert E und 2) der Maria E, beide in N und beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 1992, Zl. VI/3-F-85/2, betreffend Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens H, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. März 1991 leitete die NÖ. Agrarbezirksbehörde (AB) gemäß § 41 Z. 1 i.V.m. § 3 des NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) das Flurbereinigungsverfahren H. ein, welchem auch die Grundstücke des landwirtschaftlichen Besitzes der Beschwerdeführer unterzogen wurden; gleichzeitig verfügte die AB für die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke Eigentumsbeschränkungen nach § 113 Abs. 1 FLG. Begründend gab die AB das von ihr eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft wieder, in welchem der Amtssachverständige zum Ergebnis gelangt war, daß auf Grund der starken Besitzzersplitterung und der extremen Besitzverflechtung ein Flurbereinigungsverfahren im Gebiet dringend erforderlich sei. Direkt durch das Gebiet verlaufe eine Landesstraße; Feldwege und nicht im Kataster eingetragene Wege böten den Acker- und Grünlandflächen eine Erschließung in nur unzureichendem Maße. Drainagen seien kleinflächig verlegt, vereinzelt träten Vernässungen auf. Kleinflächig erscheine die Durchführung von Geländekorrekturen erforderlich, Rodungen würden voraussichtlich keine notwendig werden. Mit den zu erzielenden Verkürzungen der Arbeitszeiten am Feld und auf den Grünlandflächen sowie insbesondere der Wegzeiten könne in einem Ausmaß von durchschnittlich 30 % gerechnet werden; desgleichen sei eine durchschnittliche Maschinenkosteneinsparung von mindestens 20 % zu erwarten. Angesichts der Durchführung der zu planenden gemeinsamen Maßnahmen und des Ausbaus gemeinsamer Anlagen sei mit einer weit über den bisherigen Zustand hinausgehenden Verbesserung der Agrarstruktur zu rechnen. Eine Mehrheit von Parteien im betroffenen Gebiet habe schon Anträge auf Durchführung von Flurbereinigungsverfahren gestellt.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher sie die Abänderung des Einleitungsbescheides dahin begehrten, daß ihre Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren ausgeschieden würden. Eine Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Flurbereinigungsverfahren sei nicht notwendig, weil ihre Grundstücke vollständig arrondiert, aufgeschlossen und für eine gesamtflächige Bewirtschaftung bestens geeignet seien. Es würden die Grundstücke der Beschwerdeführer auch nicht zur Errichtung von Straßen und Wegen benötigt, sodaß die Einbeziehung der Liegenschaft auch der Beschwerdeführer in das Flurbereinigungsverfahren nicht zweckmäßig und daher rechtswidrig sei; diese Einbeziehung bringe nämlich keine Verbesserung bei einer Zusammenlegung, weil die Grundstücke der Beschwerdeführer ohnedies für sich allein einer Bewirtschaftung zugänglich seien. Es hätten die Beschwerdeführer der Einleitung eines Verfahrens auch nicht zugestimmt. Wenn der Erstbeschwerdeführer dazu veranlaßt worden sei, einen Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens zu unterfertigen, dann sei dazu zu bemerken, daß diese Unterschrift bedeutungslos auch deshalb sei, weil der Erstbeschwerdeführer "das gesamte Bewirtschaftungsrecht im Sinne eines Fruchtnießungs- und Bewirtschaftungsrechtes" an die Zweitbeschwerdeführerin notariell übertragen habe.
Im Berufungsverfahren erstattete ein Dr. Johann L. ein Gutachten, in welchem er zunächst berichtete, die Liegenschaft der Beschwerdeführer und die unmittelbar angrenzenden Parzellen besichtigt und dabei festgestellt zu haben, daß die arrondierte Liegenschaft der Beschwerdeführer neben dem Wirtschaftshof Acker, Grünland- und Waldgrundstücke umfasse. Die Form des Grundstückskomplexes gestalte sich als langer Schlauch mit Längs- und Querhängen. Die Form der einzelnen Schläge und die Schlaglängen fielen durch die besonders im südlichen Teil "zick-zack" verlaufende Grenze ungünstig. An den Wald angrenzende Schläge könnten nur begrenzt in der Form verbessert werden. Die Wege auf den Grundstücken ermöglichten die Zufahrt zu den Parzellen und würden zum Teil auch von anderen Landwirten mitbenützt. Im anschließenden, als "Befund" überschriebenen Teil der Ausführungen vertrat Dr. Johann L. die Auffassung, daß es notwendig sei, auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer miteinzubeziehen, um die Form und Schlaglängen der Grundstücke im beschriebenen Bereich des Flurbereinigungsgebietes wesentlich verbessern zu können. Die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken und die Wegbenützung bzw. Wegerhaltung ließen sich bei Einbeziehung dieser Flächen ins Flurbereinigungsverfahren besser regeln. Durch die "gemeinsamen Maßnahmen" werde das gesamte Flurbereinigungsgebiet aufgewertet "und stelle eine einmalige Chance dar, noch bessere ökologische Rahmenbedingungen zu schaffen".
Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführern diese Ausführungen als "Bericht des mit den Erhebungen betrauten Mitgliedes" der belangten Behörde übersandt hatte, fand am 28. Jänner 1992 die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. In dieser erklärten die Beschwerdeführer erneut, daß ihre Grundstücke bestens arrondiert seien; die "Zick-Zack-Linie" sei durch den Wald enstanden, die "Einbuchtung" könne vernachlässigt werden und störe sie nicht. Außerdem widerspreche sich der Gutachter hinsichtlich der Schlaglängen. Die Beschwerdeführer hielten es für nicht erforderlich, ihre Grundstücke einzubeziehen, da sie genügend arrondiert seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Ausführungen des Erhebungsberichtes des Dr. Johann L. und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, daß die Frage, ob die Grundstücke der Beschwerdeführer im Operationsgebiet verbleiben sollten oder nicht, sich auf die Überlegung zu beschränken habe, ob bei Herausnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer die Verfahrensziele gemäß § 1 FLG ebenso erreicht werden könnten, sodaß die Grundstücke der Beschwerdeführer für das Verfahren entbehrlich seien. Dies sei sowohl nach dem von der AB eingeholten Gutachten ihres Amtssachverständigen für Landwirtschaft als auch nach den Erhebungen "des abgeordneten Senatsmitgliedes Dr. L." nicht der Fall. Vielmehr ergebe sich aus diesen Ermittlungen, daß eine Herausnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer die Verwirklichung der Verfahrensziele des Flurbereinigungsverfahrens wesentlich erschweren oder gar vereiteln würde. An Verbesserungen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes seien nämlich vor allem solche der Form der Grundstücke, der Schlaglängen sowie der Qualität der Zufahrtswege denkbar. Möge die Behauptung der Beschwerdeführer, ihre Liegenschaft sei vollständig arrondiert und aufgeschlossen und daher für eine gesamtflächige Bewirtschaftung bestens geeignet, auch zum Teil zutreffen, so seien doch bei der Frage der Einbeziehung bestimmter Grundstücke in ein Operationsgebiet auch die umliegenden Grundstücke und die dort vorhandene Agrarstruktur zu beachten. Eine Herausnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer würde eine tief ins Flurbereinigungsgebiet hineinreichende Schneise bewirken, an deren Rändern auch die benachbarten Grundstücke unverändert bleiben müßten; bei den zukünftigen Planungen und Überlegungen für eine Verbesserung der Agrarstruktur würden all diese Grundstücke eine wesentliche Behinderung darstellen, sodaß die Erreichung der Verfahrensziele als in Frage gestellt anzusehen wäre. Schließlich sei auch für die Grundstücke der Beschwerdeführer eine Verbesserung durch Maßnahmen im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens durchaus denkbar, zumal vor allem die unregelmäßige Südgrenze ihrer Grundstücke verbesserungswürdig erscheine. Zur Erreichung der Verfahrensziele könne demnach auf den Verbleib der Grundstücke der Beschwerdeführer im Flurbereinigungsgebiet nicht verzichtet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt, daß ihre Grundstücke nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen und ihnen im Gefolge dessen nicht Eigentumsbeschränkungen für diese Grundstücke auferlegt werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 40 Abs. 1 FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1.
die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2.
eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Nach § 41 FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit unter anderem nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
Gemäß § 2 Abs. 1 FLG hat die Behörde das Zusammenlegungsgebiet, das sich auf einzelne oder mehrere Katastralgemeinden oder Teile hievon erstrecken kann, unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge so zu bestimmen und zu begrenzen, daß durch das Verfahren die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmung des § 1 möglichst vollkommen erreicht werden können.
Diese Ziele der Zusammenlegung werden im § 1 Abs. 1 FLG damit festgelegt, daß im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten sind. Der zweite Absatz dieses Paragraphen legt fest, daß zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch
1.
Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
2.
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
Soweit die Beschwerdeführer die Unwirksamkeit einer vom Erstbeschwerdeführer geleisteten Unterschrift unter einem die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens begehrenden Schriftsatz darzutun bestrebt sind, sind sie darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde ihren Bescheid auf eine Zustimmung oder Antragstellung des Erstbeschwerdeführers bezüglich eines einzuleitenden Flurbereinigungsverfahrens nicht gestützt hat.
Mit ihrem Vorbringen über die vollständige Arrondierung ihrers eigenen Grundbesitzes, dessen zureichende Erschließung und beste Eignung zur gesamtflächigen Bewirtschaftung sehen die Beschwerdeführer am gesetzlich definierten Ziel eines Kommassierungsverfahrens vorbei. Dieses dient von seinem gesetzlichen Auftrag her nämlich der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich jener einzelner Eigentümer (vgl. die Ausführungen in dem zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem O.ö. FLG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0054). Daß das eingeleitete Flurbereinigungsverfahren den Beschwerdeführern keinen Vorteil bringen könnte, ist demnach ein Argument, das der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens für sich allein nicht erfolgreich entgegengesetzt werden kann.
Die Beschwerdeführer haben mit ihrer gegen den Einleitungsbescheid gerichteten Berufung eine Abänderung des Einleitungsbescheides durch Ausscheidung ihrer Grundstücke beantragt. Sie haben damit den Einleitungsbescheid mit der Behauptung bekämpft, dieser verstoße gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 1 i.V.m. dem Einleitungssatz des § 41 FLG deswegen, weil die AB das Flurbereinigungsgebiet nicht unter Einbeziehung ihrer Grundstücke bestimmen hätte dürfen. Der angefochtene Bescheid konnte in seiner Bestätigung des Einleitungsbescheides der AB damit nur dann rechtswidrig sein, wenn die von der AB unter Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer gewählte Bestimmung des Flurbereinigungsgebietes mit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 FLG nicht im Einklang stünde. Dies ist nicht zu erkennen. Wenn die Beschwerdeführer meinen, daß man sich durch einen einfachen Blick in die Mappenablichtung davon überzeugen könne, daß ihre Grundstücke gar nicht erforderlich seien, um ein wirksames Flurbereinigungsverfahren an Ort zu Stelle durchzuführen, dann ist ihnen zu erwidern, daß der von ihnen vorgeschlagene Blick gerade das Gegenteil erweist: Hatte die Behörde das Flurbereinigungsgebiet so zu bestimmen, daß durch das Verfahren die Kommassierungsziele möglichst vollkommen erreicht werden können (§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 40 und 41 FLG), dann hätte eine Bestimmung des Flurbereinigungsgebietes, welche dieses ohne Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer von Beginn an mit einer tief ins Gebiet hineinreichenden Schneise ausgestattet hätte, dem Gebot des § 2 Abs. 1 FLG nach Gestaltung des Gebietes derart, daß die Kommassierungsziele möglichst vollkommen erreicht werden können, entschieden widersprochen. Daß eine Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes ohne Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde genannte Schneise ins Gebiet geschlagen hätte, an deren Rändern auch die benachbarten Grundstücke unverändert bleiben müßten, ergibt sich nicht nur aus dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Plan, sondern wird von den Beschwerdeführern auch nicht tauglich bestritten, wenn sie sich damit begnügen, diesen Umstand als nicht "so drastisch" abzuschwächen. Widersprach eine die Grundstücke der Beschwerdeführer ausnehmende Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes im Einleitungsbescheid aber der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLG, dann ist die von den Beschwerdeführern gerügte Unschlüssigkeit der - andere Fragen berührenden - Ausführungen des von der belangten Behörde verwerteten Erhebungsberichtes nicht mehr streiterheblich. Das Ausmaß einer Verbesserungsfähigkeit des Verlaufes der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes ist im Beschwerdefall nicht entscheidend, weil es jedenfalls nicht rechtswidrig war, wenn bei der Bestimmung des Kommassierungsgebietes im Einleitungsbescheid dieses nicht schon von vornherein so gewählt wurde, daß es mit einer Schneise ausgestattet war.
Soweit sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer schließlich noch die Behauptung entnehmen läßt, daß die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens in bezug auf das gesamte Gebiet deswegen unnötig sei, weil das Gebiet eines solchen Verfahrens nicht bedürfe, eine ausreichende Aufschließung der Grundstücke vorliege und verbesserungsbedürftig nur solche Grenzen wären, welche nicht verbesserungsfähig seien, ist den Beschwerdeführern zu erwidern, daß sie eine solche Behauptung im Verwaltungsverfahren sachverständig untermauert dem auf sachverständiger Grundlage basierenden Bescheid der AB zumindest im Berufungsverfahren entgegensetzen hätten müssen. Daß und weshalb das von der AB verwertete Gutachten ihres Amtssachverständigen für Landwirtschaft unschlüssig sei, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Mit der bloßen Bestreitung der Richtigkeit der in erster Instanz erstatteten gutachterlichen Ausführungen dürften die Beschwerdeführer sich dann nicht begnügen.
Es erwies sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war; von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sachlage aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nehmen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070095.X00Im RIS seit
20.11.2000