TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/21 94/03/0235

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §60;
LuftfahrtG 1958 §106 Abs1 litb;
LuftfahrtG 1958 §110 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der P Flugbetrieb Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. Juli 1994, Pr. Zl. 42.054/16-8/94, betreffend Widerruf von Bewilligungen nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 22. Juli 1994 widerrief der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde gemäß § 110 lit. a Luftfahrtgesetz die der Beschwerdeführerin erteilte und in der Folge erweiterte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen im Bedarfsverkehr mit drei Motorflugzeugen der Gewichtsklasse "A" sowie die ihr erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen im Bedarfsverkehr mit drei Motorflugzeugen der Gewichtsklasse "C" mit dem Standort Flugplatz P. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, im Rahmen der ihm als Oberste Zivilluftfahrtbehörde zustehenden Ausübung der Aufsicht über Luftverkehrsunternehmen sei die Beschwerdeführerin wiederholt unter Hinweis auf den Widerrufsgrund des § 110 lit. a Luftfahrtgesetz aufgefordert worden, den Weiterbestand ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit durch Nachweis eines Eigenkapitals von S 1,1 Mio. glaubhaft zu machen. Auch in der Folge sei die Beschwerdeführerin im Rahmen anderer Verfahren darauf hingewiesen worden, es sei die gemäß § 106 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz geforderte finanzielle Leistungsfähigkeit nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe hiezu die Ansicht vertreten, die finanzielle Leistungsfähigkeit sei deshalb ausreichend, weil die Fixkosten vom Eigentümer bezahlt würden und das Unternehmen nur als "Betreiberfirma" auftrete. Der wiederholten behördlichen Forderung nach Vorlage finanzieller Unterlagen des Unternehmens sei neuerlich nicht entsprochen worden, wobei in diesem Schreiben die Beschwerdeführerin entgegen den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen Halterschaft und damit finanzielle Leistungsfähigkeit einem von ihr verschiedenen Dritten zugeordnet habe. Mit einem weiteren Schreiben sei der Beschwerdeführerin klargelegt worden, daß der Antragsteller im Verfahren zur Erteilung einer Beförderungsbewilligung gemäß den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen Luftfahrzeughalter sein müsse, welcher gemäß §§ 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz die finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe. Gleichzeitig sei das Unternehmen unter Bezugnahme auf die bisher ergebnislosen Urgenzen mit Fristsetzung aufgefordert worden, zu dem beabsichtigten Widerruf der erteilten Beförderungsbewilligungen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist sei keine Stellungnahme erfolgt. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit als eine der wesentlichen Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz nicht mehr habe glaubhaft gemacht werden können, sei der Widerrufsgrund des § 110 lit. a Luftfahrtgesetz gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, sie habe im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine Bankbestätigung vorgelegt, welche höhere Mittel, als die belangte Behörde nun im angefochtenen Bescheid für notwendig erachte, ausgewiesen habe. Zusammen mit weiteren Nachweisen sei dies vom Sachbearbeiter telefonisch als ausreichend bezeichnet worden. Wenn die belangte Behörde nunmehr diese Unterlagen nicht für ausreichend erachte, hätte sie die konkreten Auskünfte und Unterlagen bezeichnen müssen, welche sie für notwendig hielt. Es fehle aber auch für das Verlangen der Behörde nach einem Nachweis eines Eigenkapitals von S 1,1 Mio. die gesetzliche Grundlage. Das Luftfahrtgesetz bestimme in keiner Weise die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals des Bewerbers. Verfehlt sei auch die Rechtsmeinung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe "Halterschaft und damit finanzielle Leistungsfähigkeit einem von der P-Flugbetrieb Ges.m.b.H. verschiedenen Dritten zugeordnet". Die Beschwerdeführerin habe sich vielmehr lediglich darauf berufen, daß der Eigentümer, der ihr das Flugzeug für den Betrieb zur Verfügung gestellt habe, die Fixkosten trage, was bei Flugzeug-Leasing üblicher Vertragsinhalt sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

Gemäß § 106 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz ist die Beförderungsbewilligung zu erteilen, wenn u.a. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde.

Gemäß § 110 lit. a leg. cit. ist die Beförderungsbewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 106 Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.

Zufolge § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diesen Begründungserfordernissen kommt der angefochtene Bescheid in keiner Weise nach, weil daraus weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig ersichtlich sind, noch die Erwägungen dargelegt werden, aus denen die belangte Behörde zu dem Ergebnis kam, daß die aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Daten nicht geeignet seien, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 106 Abs. 1 lit. b i.V.m.

§ 110 lit. a Luftfahrtgesetz glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann auch nicht entnommen werden, warum die belangte Behörde meint, lediglich das Vorhandensein eines Eigenkapitals von S 1,1 Mio. könne diese finanzielle Leistungsfähigkeit sicherstellen.

Die in der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift enthaltenen Ausführungen vermögen an der im Fehlen entsprechender Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides liegenden Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0154). Es erübrigt sich daher, auf diese Ausführungen einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren auf Zuspruch von Einheitssatz zum Schriftsatzaufwand war im Hinblick auf die Pauschalierung des diesbezüglichen Aufwandersatzes abzuweisen. Im übrigen betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030235.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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