TE Vwgh Beschluss 1994/12/21 89/13/0088

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des Dkfm. A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, 85/13/0214, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 14. November 1985, Zl. GA 7-1604/2/85, (Haftung gemäß § 9 BAO), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, 85/13/0214, abgeschlossenen Verfahrens im wesentlichen mit folgender Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof habe sein Erkenntnis auf die Aussagen der im Verwaltungsverfahren vernommenen Zeugen Gertraud O. und Hannelore S. gestützt. Beide Zeugenaussagen seien dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren vor Erlassung des seinerzeit angefochtenen Bescheides nicht vorgehalten worden. Allerdings habe die damalige belangte Behörde diese Aussagen auch nicht verwertet. Der Gerichtshof habe jedoch die Zeugenaussagen verwertet, ohne sie dem Antragsteller vorzuhalten. Damit sei das Parteiengehör verletzt worden, was einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. d (richtig wohl: Z. 4) VwGG darstelle.

Im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren war strittig, ob der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH zu Recht für Abgabenschuldigkeiten der GmbH gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 leg. cit. herangezogen worden war. Insbesondere bestand Streit darüber, ob dem Antragsteller deswegen ein schuldhaftes Verhalten an der Nichtentrichtung von Abgaben anzulasten war, weil die Hausbank der GmbH über den Rahmenkredit keine Verfügungen mehr zugelassen und selbst über die Zahlungseingänge verfügt habe, wodurch andere Gläubiger der GmbH gegenüber der Abgabenbehörde bevorzugt worden seien.

Zunächst ist dem Antragsteller entgegenzuhalten, daß die erwähnten Zeugen von ihm selbst im Verwaltungsverfahren beantragt worden waren und zwar mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Antragstellers Dr. Friedrich W. vom 26. September 1984 zum Beweis dafür, "daß es nicht im Ermessen des Berufungswerbers (= Antragsteller) stand, welche Überweisungen tatsächlich seitens der Creditanstalt-Bankverein vorgenommen wurden, sondern daß die Creditanstalt-Bankverein darüber entschied, welche Überweisungen tatsächlich vorgenommen wurden".

Da im Hinblick auf die im Erkenntnis zitierten Zeugenaussagen der VOM ANTRAGSTELLER BEHAUPTETE SACHVERHALT, nämlich der Umstand, daß die Hausbank auf den Zahlungsverkehr der GmbH einen derartigen Einfluß genommen habe, daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage gewesen sei, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß wahrzunehmen, als erwiesen angenommen werden konnte, bestanden keine Bedenken, diesen Sachverhalt der hg. Entscheidung zugrundezulegen. Dies hatte freilich die Konsequenz, daß ein für die Haftung maßgebendes Verschulden des Antragstellers darin erblickt wurde, daß dieser trotz der aufgezeigten Behinderung in der Ausübung seiner Funktion, letztere nicht niedergelegt habe. Ein von der Partei behaupteter und auf Grund der von ihm geführten Zeugen vollinhaltlich bestätigter Sachverhalt muß der Partei nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden. Die Vorschriften über die Gewährung von Parteiengehör dienen nämlich nicht dazu, der Partei mitzuteilen, daß die Behörde dem Parteienvorbringen Glauben schenkt, bzw. es als erwiesen annimmt, sondern dazu, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn das Ermittlungsergebnis von ihrem Vorbringen abweicht. Zu den rechtlichen Erwägungen, denen der ermittelte Sachverhalt zugrunde gelegt wird, ist jedoch auch dann kein Parteiengehör zu gewähren, wenn die Erwägungen von jenen der Partei abweichen.

Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage hält es der Gerichtshof für entbehrlich, näher auf die Frage einzugehen, in welchem Umfang im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Parteiengehör zu gewähren ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG mit Beschluß abzuweisen.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989130088.X00

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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