TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/21 94/03/0196

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 16. Juni 1994, Zl. UVS-6/28/3-1994, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg gerichteten Beschwerde gemäß § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 15. November 1993 um 18.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Salzburg als Lenker seines PKWs von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden. Im Zuge dieser Kontrolle habe einer der Polizeibeamten erklärt, er wolle einen Alkotest durchführen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, welche Alkoholisierungssymptome er wahrgenommen habe, habe der Polizeibeamte gemeint, das sei seine Sache und er könne den Beschwerdeführer ja auch verhaften, wenn dieser renitent sei. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Tages keinen Alkohol zu sich genommen, weshalb er erklärt habe, eine Untersuchung des Alkolholgehaltes als sinnlose Schikane zu empfinden und er werde nur dann in die Wachstube Gnigl mitkommen, wenn er dazu gezwungen werde. In der Folge habe der Polizeibeamte mit dem Einsatz von körperlicher Gewalt gedroht, sodaß sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen habe, am Rücksitz des Polizeifahrzeuges Platz zu nehmen und zur Wachstube Gnigl mitzufahren. Der einschreitende Polizeibeamte habe darauf bestanden, daß der Beschwerdeführer das von ihm gemietete Fahrzeug an Ort und Stelle zurückzulassen habe. Im Wachzimmer Gnigl habe sich der Beschwerdeführer einer Alkoholkontrolle unterziehen müssen, welche zu einem negativen Ergebnis geführt habe.

Mit dem Bescheid vom 16. Juni 1994 bewilligte der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Salzburg dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und wies die Beschwerde gemäß § 67 c Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, in der Aufforderung und Durchführung eines Alkomattestes sei keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen, wenn diese Aufforderung oder die Durchführung des Alkomattests mit keiner Androhung oder Einwirkung von physischer Gewalt zur Vornahme des Tests einhergehe. Die Ausübung bzw. Androhung physischer Gewalt seitens der amtshandelnden Polizeibeamten mit dem Ziel, der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes zum Durchbruch zu verhelfen, habe im Ermittlungsverfahren des Verwaltungssenates in keiner Weise bestätigt werden können. Die Polizeibeamten hätten insofern glaubwürdig und überzeugend ausgesagt, daß eine diesbezügliche Zwangsandrohung bzw. -ausübung nicht stattgefunden habe.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen die damit ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 67 a Abs. 1 Z. 2 AVG, richte sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in der Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer vor allem geltend, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur Begründung des Bescheides durch Darlegung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht nachgekommen.

Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Die belangte Behörde hat zwar in knapper, jedoch völlig eindeutiger Weise dargelegt, daß sie zu ihrer Feststellung, es sei zu einer "Ausübung bzw. Androhung physischer Gewalt seitens der amtshandelnden Polizeibeamten mit dem Ziel der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests zum Durchbruch zu verhelfen" nicht gekommen, auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten gelangt sei, deren Aussagen sie als glaubwürdig und überzeugend wertete.

Soweit der Beschwerdeführer aber die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß die Beweiswürdigung der Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Ob aber der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, unterliegt nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. In diesem Rahmen erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde aber als unbedenklich.

Es trifft zwar zu, daß die beiden vernommenen Zeugen in einzelnen, aber nicht die allein entscheidende Frage der Androhung oder Anwendung physischer Gewalt betreffenden Fragen von einander abweichende Abgaben machten und auch in ihren Zeitangaben von den im Meßprotokoll über die Atemluftuntersuchung ausgedruckten Angaben abwichen, doch vermögen diese Divergenzen ebensowenig wie die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die belangte Behörde und im Rahmen der vor der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu bewirken, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig, also als im Widerspruch zu den Denkgesetzen stehend, angesehen werden müßte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu dieser Beweiswürdigung nur deshalb gekommen sei, weil sie den Aussagen der vernommenen Zeugen ausschließlich auf Grund ihrer Beamtenstellung mehr Beweiskraft als der Darstellung des Beschwerdeführers beigemessen habe.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die belangte Behörde habe sich insofern nur mit einem Teil seines Vorbringens in der an sie gerichteten Beschwerde auseinandergesetzt, als er in seiner Beschwerde ja zwei Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geltend gemacht habe, nämlich einerseits die Mitnahme zur Wachstube Gnigl und andererseits die dort durchgeführte Alkoholkontrolle, beides jeweils unter Androhung körperlicher Gewalt. Das eingangs wiedergegebene Vorbringen in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde kann nämlich nur dahin verstanden werden, daß es sich um einen einheitlichen Vorgang insofern gehandelt habe, als die Mitnahme zum Wachzimmer Gnigl unter Androhung körperlicher Gewalt zu dem Zweck erfolgt sei, um dort eine Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt vorzunehmen. Es kann daher die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es sei zu einer Ausübung bzw. Androhung physischer Gewalt seitens der amtshandelnden Polizeibeamten "mit dem Ziel der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests zum Durchbruch zu verhelfen", nicht gekommen, nur so verstanden werden, daß weder die Mitnahme des Beschwerdeführers zum Wachzimmer Gnigl noch die dort vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft von der Androhung physischer Gewalt begleitet gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung des § 67 d Abs. 1 AVG hätte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern es wäre lediglich eine Abweisung der Beschwerde statthaft gewesen, vermag er damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil durch diese Vorgangsweise eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers, welche zufolge Art. 131 Abs. 1 B-VG allein Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein hat, nicht erfolgt ist (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0014).

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030196.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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