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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der F E-OHG in L, 2. des R E in X UND 3. des W E in X, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 1994, Zl. Ge - 441293/1 - 1994/Ha/En, betreffend Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebene Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 1994 wurde im Instanzenzug gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 verfügt, daß auf den näher bezeichneten Grundstücken jedwege Lagerung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen (Batterie- und Akkulagerung sowie Lagerung mineralölbehafteter Motorenteile im Hofbereich) untersagt sei; weiters daß auf diesen Grundstücken keine Manipulationen mit dem Hubstapler vorgenommen werden dürften.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, die (zusätzliche) Lagerung und Sortierung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen sei - ebenso wie der Einsatz eines Hubstaplers - von der "aktuellen" Betriebsanlagengenehmigung nicht umfaßt. Diese Änderung sei genehmigungspflichtig, weil durch die Änderung Belästigungen, Gefährdungen von Personen und Beeinträchtigungen der Gewässer möglich seien (und wird diesbezüglich auf das Ermittlungsverfahren verwiesen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 94/04/0206 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiezu wird ausgeführt, der Rohproduktehandel im gegenständlichen Standort werde bereits seit dem Jahre 1912 betrieben. In den letzten Jahren hätten sich vermehrt in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage Personen angesiedelt, die durchaus um die gewerbliche Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin gewußt hätten. Die Gewerbeausübung erfolge seit Jahrzehnten "im wesentlichen" gleich. Es sei niemals Grundwasser gefährdet worden. Eine Belästigung der Nachbarn sei auszuschließen, andernfalls hätten sich die Nachbarn wohl nicht in unmittelbarer Nähe des Gewerbebetriebes angesiedelt. Der Erstbeschwerdeführerin drohe bei Vollstreckung des Bescheides der belangten Behörde der wirtschaftliche Ruin, weil ohne die Lagerung der Rohstoffe im Hofe des näher bezeichneten Hauses auch der Rohproduktehandel nicht möglich sei.
In ihrer Stellungnahme vom 22. November 1994 vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es stünden dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides öffentliche Interessen entgegen; dies insbesondere deshalb, weil durch die Lagerung von überwachungspflichtigen Sonderabfällen Beeinträchtigungen der Gewässer möglich seien. So habe der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige bei einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage festgestellt, daß die Hoffläche, auf der die Lagerungen erfolgt seien, zum Teil nur sehr mangelhaft befestigt sei und mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser aufgrund des gegebenen Gefälles zur Hofmitte fließe, wo es in den Einlaufschacht und in weiterer Folge in den öffentlichen Kanal entwässere.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebene Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenen Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach diesem sind aber die getroffenen Maßnahmen erforderlich, eine Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn sowie (insbesondere) eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. Ausgehend von dieser, vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren zu beachtenden Sach- und Rechtslage kann aber im Hinblick auf die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Annahme der belangten Behörde die Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 nicht ausgeschlossen werden. Derartige Umstände sind aber unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit schon aus diesem Grund nicht stattzugeben, ohne auf die Frage einzugehen, ob das dargestellte Vorbringen zum Aufschiebungsantrag geeignet sei, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzutun.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040053.A00Im RIS seit
20.11.2000