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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GelVerkG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MA 63 - B 603/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe), beschränkt auf die Verwendung nur eines Personenkraftwagens mit
4 bis 6 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 für die Dauer von drei Jahren entzogen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juni 1988, Zl. 12 aEVr 3700/88, Hv 2302/88, schuldig erkannt worden, von Jänner 1982 bis Jänner 1988 in wiederholten monatlichen Handlungen echte Urkunden mit dem Vorsatz verfälscht zu haben, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden; er habe dadurch Urkundenfälschungen nach § 223 Abs. 1 StGB begangen. Da der Beschwerdeführer somit bei Ausübung des Gewerbes während eines Zeitraumes von sechs Jahren vorsätzlich unter Verletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als Dienstgeber durch Verfälschung von Gehaltszetteln eine zu niedrige Entrichtung von Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie einen unbefugten Bezug von Wohnbeihilfe durch den von der Urkundenfälschung betroffenen Dienstnehmer zumindest in Kauf genommen hat und damit eine Schädigung öffentlicher Interessen bewirkt hat, sei anzunehmen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes nicht mehr besitze, zumal die Befürchtung bestehe, er würde bei weiterer Ausübung des Gewerbes vergleichbare strafbare Handlungen setzen. Daher sei gemäß § 89 Abs. 1 GewO 1973 die Entziehung der Konzession zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zahl 94/03/0174 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil der Vollzug des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer die Basis der beruflichen Tätigkeit und somit der Existenzgrundlage entziehen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof weiters auch im Hinblick auf die bei Ausübung des Taxigewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Im Hinblick darauf war es entbehrlich, das Zutreffen der weiteren tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030030.A00Im RIS seit
20.11.2000