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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr Stadtverfassung über amtsführende Stadträte mangels subjektiven Rechts auf Wahl zum amtsführenden Stadtrat; keine Antragslegitimation der Zweitantragstellerin (FPÖ); Wahlpartei keine juristische PersonSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit der vorliegenden, ausdrücklich auf Art140 (Abs1) B-VG gestützten und als "Individualantrag" bezeichneten Eingabe
1. des Mag. H K, "Nicht-amtsführender Stadtrat iS der Wr. Stadtverfassung" und 2. der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) "als Wahlpartei iS der Wiener Gemeindewahlordnung" vom 9. August 1991 wird begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung, das sind §36, §37 Abs1 und 2, §38, §43 Abs1 bis 3, §47 Abs2, §50 Abs1 und 2, §54, §55 a Abs1 und 2, §56 a Abs1 (gemeint wohl: Abs2) und 4, §57 Abs1 bis 3, als verfassungswidrig aufheben, und zwar insbesondere aus §36 die Wendung 'der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrats zu leiten hat und dem der Titel `amtsführender Stadtrat` zukommt', aus §37 Abs1 die Worte 'amtsführenden', 'amtsführende', aus Abs2 das Wort 'amtsführenden', aus §38 die Worte 'amtsführenden' sowie 'amtsführende' und 'amtsführender', aus §43 Abs1 die Worte 'amtsführenden', aus §47 Abs2 das Wort 'amtsführenden', aus §50 Abs1 das Wort 'amtsführenden' und aus §50 Abs2 das Wort 'amtsführende', aus §54 das Wort 'amtsführenden', aus §55 a Abs1 und 2 jeweils das Wort 'amtsführende', aus §56 a Abs2 das Wort 'amtsführende' und aus Abs4 das Wort 'amtsführenden', aus §57 Abs2 das Wort 'amtsführende'."
1.2.1. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Wiener Landesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung, in der sie für die Zurückweisung, hilfsweise aber für die Abweisung des Antrags eintrat.
1.2.2. Dazu langte beim Verfassungsgerichtshof eine Replik der Antragsteller ein.
1.3. Die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung (WStV), LGBl. 28/1968 idF 32/1987, haben folgenden Wortlaut:
"Amtsführende Stadträte
§36
Der Gemeinderat wählt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrats zu leiten hat und dem der Titel 'amtsführender Stadtrat' zukommt."
"Abberufung des Bürgermeisters und
amtsführender Stadträte
§37
(1) Versagt der Gemeinderat dem Bürgermeister oder einem amtsführenden Stadtrat durch ausdrückliche Entschließung sein Vertrauen, so gilt er als abberufen, wodurch der Bürgermeister seine Funktion als Bürgermeister, der amtsführende Stadtrat sein Stadtratsmandat verliert.
(2) Ein solcher Antrag muß mindestens vom vierten Teil aller Gemeinderatsmitglieder eingebracht werden; bezüglich eines amtsführenden Stadtrates kann er auch vom Bürgermeister gestellt werden."
"Vertretung der amtsführenden Stadträte
§38
Bei Verhinderung eines amtsführenden Stadtrates hat der Bürgermeister einen anderen amtsführenden Stadtrat oder mit Zustimmung des Stadtsenates ein Mitglied des Gemeinderates mit der Vertretung zu betrauen; der Vertreter muß der gleichen Partei angehören wie der amtsführende Stadtrat. Das gleiche gilt, wenn ein amtsführender Stadtrat aus dem Amt scheidet; die Neuwahl (§§34 und 36) hat spätestens in der auf das Ausscheiden des amtsführenden Stadtrates zweitnächsten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen."
"Berichterstattung im Stadtsenat und Akteneinsicht
§43
(1) Die Berichterstattung im Stadtsenat obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder, im Fall seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrat. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderat berichten.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenat erstatten.
(3) Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Stadtsenat vorliegen."
"Vollzug der Beschlüsse
§47
(2) Er (der Bürgermeister) bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher."
"Zusammensetzung und Wahl der Ausschüsse
...
§50
(1) Jeder Gemeinderatsausschuß besteht aus dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zehn betragen muß. Diese Mitglieder werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach den §§96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung gewählt.
(2) Der amtsführende Stadtrat hat das Stimmrecht im Ausschuß nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt wird."
"Einberufung der Ausschußsitzungen
§54
Die Sitzungen werden vom amtsführenden Stadtrat einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb fünf Tage verpflichtet, wenn diese von mindestens einem Viertel der Ausschußmitglieder verlangt wird."
"Berichterstattung
§55 a
(1) Berichterstatter in den Gemeinderatsausschüssen ist der zuständige amtsführende Stadtrat oder das von ihm bestimmte Mitglied des Gemeinderatsausschusses.
(2) Der zuständige amtsführende Stadtrat kann auch einen Gemeindebediensteten mit der Berichterstattung im Gemeinderatsausschuß betrauen."
"Kontrollausschuß
§56 a
(2) Amtsführende Stadträte dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Kontrollausschusses einzuladen, wenn Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden.
(4) Die dem zuständigen amtsführenden Stadtrat nach den §§54 und 55 a obliegenden Aufgaben kommen beim Kontrollausschuß dem Vorsitzenden zu."
"Unterausschüsse
§57
(1) Zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten können die Ausschüsse aus ihrer Mitte gemäß §96 der Wiener Gemeindewahlordnung Unterausschüsse wählen.
(2) Der amtsführende Stadtrat (der Vorsitzende des Kontrollausschusses) hat das Recht, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen; das Stimmrecht hat er jedoch nur, wenn er als dessen Mitglied gewählt wurde.
(3) Die §§51, 52, 54, 55, 55 a, 56 und 59 gelten sinngemäß auch für die Unterausschüsse, die Abs2 bis 4 des §56 a überdies für Unterausschüsse des Kontrollausschusses."
2. Über den Antrag wurde erwogen:
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - zu Art140 B-VG ausführte, setzt die Antragslegitimation nicht nur voraus, daß die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als verfassungswidrig angefochtene Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein; sie verlangt überdies, daß dieses Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam wurde. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, daß das angefochtene Gesetz die Rechtssphäre der einschreitenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt. Jedoch kommt die Anfechtungsberechtigung nicht jedem Normadressaten zu; es ist vielmehr auch notwendig, daß das Gesetz selbst in die Rechtssphäre des Antragstellers - wirklich - unmittelbar eingreift. Ein solcher, die Antragslegitimation begründender Eingriff muß jedenfalls nach Art und Ausmaß durch das Gesetz eindeutig bestimmt sein und die rechtlich geschützten Interessen des Anfechtenden nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen.
2.2.1. Zur Antragslegitimation führt der Erstantragsteller, der vom Gemeinderat zum Stadtrat gewählt wurde, kurz zusammengefaßt aus, daß er im Gegensatz zu amtsführenden Stadträten als leitenden Organen der Vollziehung mit Weisungs- und Anordnungsbefugnissen verfassungswidrig "weitestgehend zur Funktions- und Kompetenzlosigkeit verurteilt" sei.
2.2.2. Nun hat dieser Antragsteller aber kein subjektives Recht darauf, vom Gemeinderat zum amtsführenden Stadtrat gewählt (also mit besonderen Aufgaben betraut) zu werden. Das aus dem verfassungsgesetzlich verbürgten passiven Wahlrecht abzuleitende Recht auf Mandatsausübung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur auf den Schutz eines durch Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, nicht aber eines erst von einem derartigen Vertretungskörper empfangenen Mandats (VfSlg. 8385/1978; in VfSlg. 3445/1958 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das passive Wahlrecht zum Gemeinderat nicht auch das Recht auf Wahl in den Stadtrat gewährleiste). Sonstige verfassungs- oder einfachgesetzliche Vorschriften, aus denen sich ein solches subjektives Recht des Erstantragstellers ergeben soll, wurden gar nicht ins Treffen geführt. Allein schon deshalb können die bekämpften Bestimmungen, soweit sie von amtsführenden Stadträten handeln (also mit Ausnahme des §43 Abs3 WStV, der (auch) dem Antragsteller das Recht auf Akteneinsicht einräumt, ihn folglich keinesfalls zu beschweren vermag), in die Rechtssphäre des Erstantragstellers nicht eingreifen. Dies abgesehen davon, daß dieser Einschreiter - der sich seinem eigenen Vorbringen nach in Wahrheit durch verfassungswidrig erachtete, aber nicht angefochtene Vorschriften über nicht-amtsführende Stadträte beschwert hält - dem Kreis der amtsführenden Stadträte nicht angehört, demnach überhaupt nicht Normadressat der in Zweifel gezogenen Vorschriften über amtsführende Stadträte ist.
Zudem sprach der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aus, daß Rechtsnormen, welche, wie die hier in Betracht zu ziehenden, nur die Ausübung staatlicher Funktionen regeln, die Rechtssphäre der diese Funktionen innehabenden Organwalter nicht berühren (vgl. zur Funktion von Landesregierungsmitgliedern: VfSlg. 8385/1978; ferner VfSlg. 8187/1977, 8210/1977, 8774/1980 uam; s. auch VfSlg. 5433/1966).
2.3. Der Zweitantragstellerin "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) als Wahlpartei iS der Wiener Gemeindewahlordnung" fehlt die Legitimation zur Stellung eines (Individual-) Antrags gemäß Art140 B-VG schon deswegen, weil sie keine (volle) juristische Person ist: Die Anerkennung einer "Wahlpartei" (iS einer Wahlordnung) gewährt nämlich nur die in den Wahlordnungen ausdrücklich angeführten Möglichkeiten einer rechtlich maßgebenden Willensäußerung, macht diese Wahlpartei aber nicht zur juristischen Person, der die Antragslegitimation iS des Art140 B-VG zukäme (vgl. VfSlg. 10348/1985, s. VfSlg. 8700/1979).
3.1. Der (Individual-)Antrag, der im übrigen eine genaue Angabe der Fassung aller zur Aufhebung begehrten Bestimmungen der WStV vermissen läßt, war darum insgesamt - bereits aus den in den Abschnitten 2.2. und 2.3. ausgebreiteten Gründen - sogleich mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Bundeshauptstadt Wien, Stadträte amtsführende, Wahlrecht passives, VfGH / Legitimation, Wahlpartei, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G268.1991Dokumentnummer
JFT_10079071_91G00268_00