TE Vwgh Beschluss 1994/12/23 94/02/0504

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §33a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0505

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des J in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Oktober 1994, Zl. Senat-LF-94-001 (hg. Zl. 94/02/0504), und vom 18. Oktober 1994, Zl. Senat-LF-93-052 (hg. Zl.94/02/0505), beide betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, daß er es in seiner Eigenschaft als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß bei für die Gesellschaft zugelassenen LKWs, zweimal Überschreitungen des höchstzulässigen Gesamtgewichtes festgestellt worden seien. Dadurch habe er zwei Übertretungen des KFG 1967 (jeweils § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a) zu begangen. Über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- und von S 1.500,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer behauptet, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil er nicht in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG, sondern als "Anordnungsbefugter" verfolgt worden sei, und daß er die Übertretungen nicht zu verantworten habe, da er die Lenker ausreichend belehre und kontrolliere. Damit tut er aber nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge (zum erstgenannten Beschwerdegrund ist vor allem auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A, zu verweisen).

Da die verhängten Geldstrafen S 10.000,-- nicht übersteigen, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020504.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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