TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/23 94/02/0345

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 21. Juni 1994, Zl. MA 64-12/266/93, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 StVO der Ersatz der Kosten der am 12. Mai 1992 um 19.00 Uhr erfolgten Entfernung eines für ihn zugelassenen Pkw"s von seinem Abstellort sowie der anschließenden Aufbewahrung dieses Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es trifft zwar zu, wie der Beschwerdeführer ausführt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jedes Abstellen im sogenannten "5-m-Bereich" für sich allein eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a StVO bildet. Er übersieht jedoch bei seinen Beschwerdeausführungen, daß die belangte Behörde (auch) von einer Verletzung des § 23 Abs. 2 StVO ausging und in diesem Zusammenhang ausführte, daß durch das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers andere Verkehrsteilnehmer ihrerseits zu vorschriftswidrigem Verhalten genötigt werden konnten, nämlich aus der Richtergasse entweder ohne ausreichende Sicht in die Kreuzung mit der Neubaugasse einzufahren oder entgegen der Rechtsabbiegevorschrift weiter als im vorgesehenen kurzen Bogen in die Kreuzung einzubiegen. Durch die Position des Pkw"s des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Verparken der beiden 5-m-Bereiche ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diese Sichtbehinderung als verkehrsbeeinträchtigend in einem Ausmaß angesehen hat, das sie zur Beseitigung des Pkw"s des Beschwerdeführers berechtigt habe.

Da sich die Beschwerde demnach als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020345.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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