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L46108 Tierhaltung Vorarlberg;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des O in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Dezember 1993, Zl. 1-529/92/E 2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.065,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des (Vorarlberger) Tierschutzgesetzes (LGBl. Nr. 31/1982, im folgenden: TG) für schuldig befunden und bestraft, weil er im Zeitraum vom 2. Dezember 1990 bis 15. August 1991 in einem näher angeführten "Zoo" die nachstehend angeführten Wildtiere gehalten habe: eine junge Löwin, einen Löwen, einen Jaguar, einen Lux, einen Ozelot, einen Braunbären, einen Waschbären, einen Nasenbären, einen Polarfuchs, ein Frettchen, einen Marder, ein Stachelschwein, einen Jawaaffen, einen Totenkopfaffen, eine Meerkatze, eine Schnee-Eule, einen Uhu, einen Schleiereule, einen Kolkraben, einen Fasan, einen Pfau, Papageien und Großsittiche. Für die Haltung dieser Wildtiere, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis hätten, sei er nicht im Besitze einer Ausnahmebewilligung nach § 5 Abs. 2 TG. Er habe hiedurch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 TG über die Haltung von Wildtieren gröblich verletzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 320/94, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz TG ist die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, verboten, sofern diese Haltung nicht im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres notwendig ist.
Nach § 18 Abs. 1 lit. c TG begeht eine Übertretung und ist, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-- S zu bestrafen, wer die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung gröblich verletzt, ein Tier entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen hält oder seinen Pflichten gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt.
Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, die als Behörde erster Instanz eingeschrittene Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei im Hinblick auf den Wohnort des Beschwerdeführers unzuständig gewesen, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß die erwähnte Bezirkshauptmannschaft im Grunde des § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständig war.
Zu Recht konnte die belangte Behörde auch die Wildtiereigenschaft der im Spruch angeführten Tiere als gegeben erachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im (denselben Beschwerdeführer betreffenden) Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, zum Begriff "Wildtiere" unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 5 TG näher ausgeführt, es werde hier einerseits zwischen "Haustierrassen", die durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter Obhut des Menschen weitgehend angepaßt seien, und andererseits "Wildtieren", für die die Gefangenschaft immer einen Ausnahmezustand darstelle, unterschieden. Die (beim dortigen Beschwerdefall) gegenständlichen Tiere seien zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen und hätten daher als "Wildtiere" im Sinne des § 5 TG zu gelten.
Daraus folgt, daß die im vorliegenden Beschwerdefall gegenständlichen Tiere - daß diese als Haustiere anzusehen seien, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht - als Wildtiere einzustufen sind. Zur Klarstellung sei gesagt, daß der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes im zit. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0996, auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 90/01/0125 (= Slg. Nr. 13 555/A) lediglich zum Ausdruck bringt, es würde zu keinem anderen Ergebnis führen, wollte man den im letztzitierten Erkenntnis zum steiermärkischen Tierschutzgesetz ausgelegten Begriff der "Wildtiere" auf § 5 TG anwenden. Eine andere Auslegung als die oben dargestellte des Begriffes "Wildtiere" im § 5 TG ist damit sohin nicht erfolgt.
Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, es sei von der belangten Behörde unerörtert geblieben, inwieweit er das TG "gröblich" verletzt haben sollte, ist zu bemerken: Die zitierte Vorschrift des § 18 Abs. 1 lit. c TG sieht unter anderem auch vor, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer "ein Tier entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen hält". Dem Beschwerdeführer wurde aber das gesetzwidrige "Halten" der in Rede stehenden Wildtiere spruchgemäß vorgeworfen. Daß der Beschwerdeführer § 5 Abs. 1 TG "gröblich" verletzt habe, ist somit als "überschießender" Tatvorwurf anzusehen, wodurch der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt wurde.
Auch der Vorwurf, die Tat "vorsätzlich" begangen zu haben, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe darauf vertrauen dürfen, daß die ursprünglich einer anderen Person erteilte Bewilligung nach wie vor aufrecht ist, so hebt die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hervor, daß der Beschwerdeführer noch vor dem angelasteten Tatzeitraum um eine entsprechende "Haltegenehmigung" angesucht hat. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist daher der Boden entzogen.
Welche "entscheidungsrelevanten Beweisergebnisse" von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen worden seien, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Weshalb die von ihm behauptete Verjährung eingetreten sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ist auch nicht erkennbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsverletzung sonstige Fälle Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020332.X00Im RIS seit
20.11.2000