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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 21. Juni 1994, Zl. MA 64-12/13/94, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1994 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 1. Dezember 1992 um 14.05 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 8, Landesgerichtsstraße, Hauptfahrbahn, vor Nr. 11, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.
Die belangte Behörde nahm auf Grund des diesbezüglichen Berichtes (in Verbindung mit der dort angeführten Anzeige samt Skizze) des einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen an, daß das Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen der Landesgerichtsstraße vor der ONr. 11 abgestellt gewesen sei, wobei in diesem Bereich eine Reduzierung von drei auf zwei Fahrstreifen erfolge. Die Verkehrsbeeinträchtigung habe darin bestanden, daß andere Fahrzeuglenker infolge der in Rede stehenden "Verparkung" früher vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen hätten wechseln müssen und dadurch weniger Fahrzeuge während der Grünphase der automatischen Verkehrslichtsignalanlage in die Landesgerichtsstraße hätten einfahren können und daß es dadurch zu Rückstauungen gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist kein relevanter Verfahrensmangel darin zu erblicken, daß die belangte Behörde den einschreitenden Polizeibeamten nicht als Zeugen vernommen hat; dies auch nicht im Lichte des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A. Aus der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich nämlich - im Einklang mit der Aktenlage - entnehmen, daß die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten deshalb zur Feststellung des Sachverhaltes nichts beitragen könnte, weil sich dieser Beamte im Hinblick auf die Häufigkeit der gleichartigen Amtshandlungen (bereits am 2. Mai 1993) nicht mehr imstande gesehen habe, nachträglich eine entsprechende Skizze anzufertigen.
Daraus zog die belangte Behörde offenbar den
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unbedenklichen - Schluß, daß sich dieser Beamte an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne. Davon ausgehend ist der diesbezüglichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Die Einvernahme eines Zeugen, welcher bereits vorher plausibel dokumentiert, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern, ist in der Tat nicht zielführend und hat mit dem im zitierten hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Slg. Nr. 9602/A, dargelegten Grundsatz, daß allein die Eigenschaft des - nicht als Zeugen vernommenen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit nicht ausreicht, den leugnenden Beschuldigten zu überführen, nichts zu tun. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (vgl. seine Stellungnahme vom 26. April 1994) offenbar selbst nicht in der Lage war, den genauen Abstellplatz des Fahrzeuges anzuführen, weil er von einem "vermutlichen" (anderen) Abstellplatz in der von ihm vorgelegten Skizze gesprochen hat.
Einer näheren Konkretisierung des Abstellortes bedurfte es
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entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht. Die von ihm gesehene Gefahr, "für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung" mehrmals Kostenvorschreibungen im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO zu erhalten, ist für den Gerichtshof nicht erkennbar, ist doch auszuschließen, daß dasselbe Fahrzeug zum selben Zeitpunkt von verschiedenen Orten entfernt wird.
Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Mangel in der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung in Hinsicht auf den tatsächlichen Abstellort des Fahrzeuges zu erkennen. Die belangte Behörde konnte daher auch frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers verkehrsbeeinträchtigend im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO abgestellt war.
Aber auch die Voraussetzungen nach § 89a Abs. 7 vorletzter Satz sind erfüllt, weil die Aufstellung des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig war. Dies deshalb, weil - wie sich aus den diesbezüglichen, den Verwaltungsakten angeschlossenen Unterlagen ergibt - am Abstellort ein Halte- und Parkverbot für Fahrzeuge aller Art bestanden hat. Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung bzw. eine Mangelhaftigkeit deren Kundmachung bestehen nicht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020354.X00Im RIS seit
12.06.2001